Der Todesfall liegt vielleicht ein paar Wochen zurück. Zwischen Behördenpost, Wohnungsschlüsseln und den eigenen Gefühlen steht plötzlich eine Frage im Raum, die niemand stellen wollte: Was passiert jetzt mit dem Haus? Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft: mit Geschwistern, vielleicht auch mit Verwandten, die Sie selten sehen. Eine Person möchte verkaufen, eine andere möchte behalten. Der Rest schweigt erst einmal.

Dazu kommt: Es fühlt sich falsch an, über Zahlen zu reden, während man noch trauert. Genau deshalb bleiben solche Fragen oft monatelang liegen. Und dann sitzt die Erbengemeinschaft im dritten Sommer immer noch auf einer Liegenschaft im Kanton Zürich, die niemand bewohnt und für die alle zahlen.

Diese Seite ordnet, was im Kanton Zürich in dieser Lage zu klären ist. Der Reihe nach, ohne Rechtsberatung und ohne Drängen.

Was passiert mit einer Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft?

Mit dem Tod geht die Liegenschaft ins Gesamteigentum aller Erben über. Verfügen können die Erben nur gemeinsam: Verkauf, Vermietung oder Umbau brauchen die Zustimmung aller. Möglich sind drei Wege: Ein Erbe übernimmt die Liegenschaft und zahlt die anderen aus, die Erbengemeinschaft verkauft gemeinsam, oder sie behält die Liegenschaft und regelt Nutzung und Kosten verbindlich.

Was jetzt zu klären ist

Es gibt eine Reihenfolge. Konflikte entstehen leicht, weil alle über etwas reden, das noch niemand geklärt hat.

Erstens: wer überhaupt zur Erbengemeinschaft gehört

Bei einer zweiten Ehe, bei Stiefkindern oder wenn ein Testament vorliegt, ist das nicht immer offensichtlich. Der amtliche Nachweis dafür heisst Erbschein; im Grundbuchverkehr spricht man von der Erbbescheinigung. Gemeint ist dasselbe Dokument: eine Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten nach Art. 559 Abs. 1 ZGB.

Im Kanton Zürich stellt ihn das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aus (§ 137 lit. d GOG). Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, wird der Erbschein nach der Testamentseröffnung ausgestellt. Gibt es keines, beschafft das Gericht zuerst die nötigen Zivilstandsurkunden, um alle Erben zu ermitteln. Das dauert entsprechend. (Quelle: Gerichte des Kantons Zürich, «Erbschein», abgerufen am 25. August 2026. Die Zuständigkeit ist kantonal geregelt und in anderen Kantonen anders gelöst.)

Zweitens: der Eintrag im Grundbuch

Die Notariate des Kantons Zürich formulieren es so: Die Erben werden «unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher seiner Grundstücke» (Art. 560 Abs. 1 ZGB), sie können «erst über diese Grundstücke verfügen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind» (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Dafür ist dem Grundbuchamt eine Erbbescheinigung im Original einzureichen.

Sie sind also bereits Eigentümerin. Verkaufen können Sie aber erst, wenn das auch im Grundbuch steht. Diesen Eintrag früh anzustossen, nimmt später Druck aus dem Zeitplan. Was er kostet, sagt Ihnen das zuständige Grundbuchamt. (Quelle: Notariate des Kantons Zürich, «Erbfolge / Erbteilung», Stand 18. Mai 2026, abgerufen am 25. August 2026.)

Drittens: welche Unterlagen vorhanden sind

Ein Teil davon liegt vermutlich in einem Ordner im Keller der geerbten Liegenschaft, der Rest bei der Bank und bei der Gemeinde. Zwei Lücken tauchen im Erbfall besonders oft auf, weil sie niemand mehr erklären kann: die Nachweise über Sanierungen und Umbauten, und bei Stockwerkeigentum die Protokolle der letzten Versammlungen. Beides liesse sich sonst mit einer Rückfrage bei der verstorbenen Person klären. Die Checkliste weiter unten zeigt, was Sie zusammensuchen sollten und wo Sie Fehlendes nachbeziehen.

Viertens: was die Liegenschaft heute wert ist

Das ist der Punkt, an dem es in einer Erbengemeinschaft schnell schwierig wird. Und zugleich der, der sich am leichtesten lösen lässt. Solange jede Person eine eigene Zahl im Kopf hat (die eine erinnert sich an den Kaufpreis von 1998, die andere hat einen Online-Rechner bemüht), reden Sie aneinander vorbei. Eine gemeinsame Bewertung gibt allen dieselbe Ausgangszahl.

Die Reihenfolge in den ersten Wochen

Wann Was Wo
Zuerst Erbschein beziehungsweise Erbbescheinigung beantragen. Ohne Testament braucht dieser Schritt Zeit, weil das Gericht zuerst die Zivilstandsurkunden beschafft Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
Sobald der Erbschein vorliegt Eintrag der Erbengemeinschaft im Grundbuch anstossen, Erbbescheinigung im Original einreichen Zuständiges Grundbuchamt
Innert 60 Tagen Formulare zur Erbschafts- und Schenkungssteuer einreichen (Kanton Zürich) Gemeindesteueramt
Parallel dazu Unterlagen zusammensuchen und den Wert einordnen lassen

Von den hier genannten Schritten ist das der einzige mit einer festen Frist. Ob in Ihrem Fall weitere Fristen laufen, klärt eine Fachperson für Erbrecht. Das Verfahren selbst leitet das Steueramt von Amtes wegen ein.

Die drei Wege aus einer Erbengemeinschaft

Der Weg entscheidet, welche Fragen Sie überhaupt beantworten müssen. Deshalb lohnt es sich, ihn früh zu benennen — auch wenn der Entscheid erst später fällt.

Weg Was er voraussetzt Woran er oft hängt
Ein Erbe übernimmt und zahlt die anderen aus Einigkeit über den Anrechnungswert, eine schriftliche Einigung unter den Erben und die Klärung, wie eine bestehende Hypothek weitergeführt wird Am Wert. Wer übernimmt, wünscht einen tiefen Anrechnungswert, wer ausbezahlt wird, einen hohen
Die Erbengemeinschaft verkauft gemeinsam Zustimmung aller Erben, Eintrag im Grundbuch, vollständige Unterlagen, Mitwirkung aller bei der Beurkundung An der Erreichbarkeit einzelner Erben und an fehlenden Unterlagen
Die Erbengemeinschaft behält die Liegenschaft Eine verbindliche Regelung, wer sie nutzt, wer Unterhalt und Nebenkosten trägt und wie ein späterer Ausstieg abläuft Daran, dass diese Regelung nie getroffen wird

Beim ersten Weg hängt vieles an der Hypothek. Ob sie weitergeführt oder abgelöst wird, klären Sie mit Ihrer Bank; Finanzierungsberatung machen wir nicht. Wir können den Wert einordnen, damit Sie mit einer belastbaren Zahl in dieses Gespräch gehen.

Der dritte Weg ist der, der am häufigsten aus Versehen gewählt wird. Niemand entscheidet sich aktiv dafür — die Gemeinschaft bleibt einfach bestehen, weil das Gespräch verschoben wird. Solange niemand die Teilung verlangt, ist das zulässig. Es bedeutet aber, dass Unterhalt, Nebenkosten und allfällige Hypothekarzinsen weiterlaufen und alle Beteiligten gemeinsam entscheiden müssen, sobald etwas ansteht.

Warum bei einer Erbengemeinschaft alle gemeinsam entscheiden

Eine Erbengemeinschaft ist keine Wahl. Sie entsteht mit dem Todesfall, und sie umfasst den ganzen Nachlass. Juristisch heisst diese Form Gesamteigentum: Es gibt keinen Anteil, über den jemand allein entscheiden könnte.

Die Notariate des Kantons Zürich zählen die Erbengemeinschaft ausdrücklich zu den Gesamteigentums-Gemeinschaften und halten fest, dass Gesamteigentümer «nur gemeinsam darüber verfügen» können (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Für den Nachlass sagt Art. 602 Abs. 2 ZGB dasselbe: Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

Daraus folgt eine unangenehme Asymmetrie: Eine einzelne Person kann den Verkauf nicht durchsetzen — aber sie kann ihn aufhalten.

Wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt ist

Dann sieht die Antwort auf die Frage «wer entscheidet» anders aus. Hat die verstorbene Person im Testament einen Willensvollstrecker bezeichnet (Art. 517 Abs. 1 ZGB), vollzieht dieser das Testament anstelle der Erben. Zu seinen Aufgaben nach Art. 518 ZGB gehört, den Nachlass zu verwalten, Forderungen einzuziehen, Schulden zu bezahlen und die Teilung vorzubereiten. Vorbereiten heisst: Er unterbreitet den Erben einen oder mehrere Teilungsvorschläge. Entscheiden tut er nicht. Die Teilung bleibt Sache der Erben. (Quelle: Gerichte des Kantons Zürich, «Willensvollstrecker/in», abgerufen am 25. August 2026.)

Was ein Zuwarten kostet

Für die Schulden der verstorbenen Person werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Erbschaftsgläubiger können nach der Darstellung der Notariate des Kantons Zürich von jedem Erben die ganze Forderung verlangen, unabhängig von seiner Erbquote. Wer wartet, wartet also nicht kostenlos. Unterhalt, Nebenkosten und allfällige Hypothekarzinsen laufen weiter, und wie diese nach dem Todesfall anfallenden Kosten unter den Erben zu tragen sind, gehört zu den Fragen, die eine Fachperson für Erbrecht beantwortet. (Quelle: Notariate des Kantons Zürich, «Erbengemeinschaft», Stand 18. Mai 2026, abgerufen am 25. August 2026. Was das in Ihrem Fall bedeutet, klärt eine Fachperson für Erbrecht.)

Wenn keine Einigung zustande kommt

Blockiert bleibt es trotzdem nicht ewig. Jeder Miterbe kann nach Art. 604 Abs. 1 ZGB «zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen». Und wenn sich eine Liegenschaft nicht ohne wesentlichen Wertverlust teilen lässt, was bei einer Liegenschaft häufig zutrifft, sieht Art. 612 ZGB zwei Wege vor:

  • Die Liegenschaft wird einem Erben ungeteilt zugewiesen.
  • Oder sie wird verkauft und der Erlös geteilt.

Verlangt ein Erbe die Versteigerung, entscheidet die zuständige Behörde, ob öffentlich oder nur unter den Erben versteigert wird.

Bevor Sie das als Drohkulisse in die nächste Familiendiskussion tragen, ein Satz der Zürcher Justiz selbst: «Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt.» Eingeleitet wird eine solche Klage im Kanton Zürich mit einem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der betreffenden Gemeinde. (Quelle: Gerichte des Kantons Zürich, «Erbteilung und Teilungsklage», abgerufen am 25. August 2026.)

Gestritten wird in diesen Fällen über den Preis und über das Gefühl, übervorteilt zu werden. Deshalb setzt die Klärung dort an.

Und hier hört unsere Zuständigkeit auf. Wie die Teilung in Ihrem Fall auszusehen hat, ob ein Pflichtteil verletzt ist, was ein Erbvorbezug auslöst, wie ein Willensvollstrecker vorzugehen hat — das gehört zu einer Fachperson für Erbrecht oder zum zuständigen Gericht. Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen.

Checkliste: diese Unterlagen brauchen Sie

Sie folgt der Liste, die wir für ein Erstgespräch brauchen, hier auf den Erbfall zugeschnitten.

Unterlage Wozu sie gebraucht wird Wenn sie fehlt
Erbschein / Erbbescheinigung Nachweis, wer zur Erbengemeinschaft gehört; Voraussetzung für den Grundbucheintrag Beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person beantragen
Grundbuchauszug Klärt Eigentumsverhältnisse und Belastungen: Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Nutzniessung, Schuldbriefe Über das zuständige Grundbuchamt erhältlich
Situations- oder Katasterplan Zeigt Parzelle und Umschwung Gemeinde oder Grundbuchamt
Grundrisse und Baupläne Basis für Flächen und Raumaufteilung Bauamt der Gemeinde fragen
Nettowohnfläche nach SIA 416, Nutzfläche, Baujahr Grundgrössen für die Bewertung Lässt sich aus den Plänen ableiten
Nachweise über Sanierungen und Umbauten Der Unterschied zwischen «Baujahr 1968» und «Baujahr 1968, Küche und Bad 2019» ist erheblich Rechnungen und Handwerkerunterlagen suchen; oft im gleichen Ordner
Gebäudeversicherung Nachweis über die versicherte Substanz Police der Versicherung
Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle, letzte Abrechnungen Zeigen Rechte, Pflichten, Erneuerungsfonds und geplante Sanierungen Bei der Verwaltung anfordern
Bei vermieteten Objekten: Mietverträge und Mietzinsaufstellung Zeigen die Ertragslage Unterlagen der verstorbenen Person oder der bisherigen Verwaltung

Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch. In einem Erbfall ist selten alles beisammen. Vieles davon lässt sich nachträglich beschaffen.

Wenn mehrere Beteiligte entscheiden müssen, hilft eine gemeinsame Grundlage. Eine Bewertung verpflichtet Sie zu nichts — sie schafft erst einmal Klarheit darüber, worüber Sie eigentlich reden. 043 541 30 70 · WhatsApp 077 408 76 45 · unverbindliches Erstgespräch mit Marktanalyse

Steuern und Beurkundung im Kanton Zürich

Alles, was jetzt folgt, ist kantonal geregelt. Was für Zürich gilt, gilt nicht für Zug, Schwyz oder St. Gallen. Und es ersetzt keine Steuerauskunft.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Kanton Zürich stützt sie auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (LS 632.1). Steuerpflichtig wird der Erbgang in drei Fällen: wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte, wenn der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist, oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke übergehen. Praktisch relevant für Sie: Das Erbschaftssteuerverfahren wird von Amtes wegen eingeleitet, und Erbinnen und Erben haben 60 Tage Zeit, die Formulare beim Gemeindesteueramt einzureichen. Wer wie viel schuldet, beantwortet Ihnen das kantonale Steueramt oder Ihre Treuhandstelle. (Quelle: Kanton Zürich, «Erbschafts- und Schenkungssteuer», abgerufen am 25. August 2026.)

Grundstückgewinnsteuer

«Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden.» So steht es beim kantonalen Steueramt, und für Erbengemeinschaften ist die Fortsetzung wichtig: Beim Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung wird die Besteuerung aufgeschoben (§ 216 Abs. 3 lit. a Steuergesetz des Kantons Zürich, LS 631.1). Der Erbgang selbst löst die Steuer also nicht aus. Verkauft die Erbengemeinschaft die Liegenschaft anschliessend, wird sie relevant, und die Besitzesdauer beeinflusst ihre Höhe. Zuständig ist das Steueramt Ihrer Gemeinde; für die konkrete Rechnung ist die Treuhandstelle oder das Gemeindesteueramt die richtige Adresse. (Quelle für die Zuständigkeit: Kanton Zürich, «Grundstückgewinnsteuer», abgerufen am 25. August 2026. Wie eine Zürcher Gemeinde den Aufschub in der Praxis beschreibt, zeigt das Steueramt der Stadt Zürich für sein eigenes Stadtgebiet.)

Handänderungssteuer: keine

Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Handänderungen an zürcherischen Liegenschaften keiner Handänderungssteuer mehr. So steht es im Glossar der Notariate des Kantons Zürich (abgerufen am 25. August 2026); abgeschafft wurde sie nach der Volksabstimmung vom 30. November 2003. Es fallen aber Gebühren an: Beurkundungsgebühren des Notariats und Handänderungsgebühren des Grundbuchamts. Die Höhe rechnet die zuständige Amtsstelle aus.

Beurkundung und Grundbuch

Der Kaufvertrag über eine Liegenschaft bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Der Vertrag allein überträgt das Eigentum noch nicht. Dafür braucht es den Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich ist dafür dieselbe Amtsstelle zuständig: Beurkundung und Grundbuchanmeldung laufen über dasselbe Notariat. Für Liegenschaften in Hinwil, Seegräben und Wetzikon ist das zum Beispiel das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Wetzikon.

Weil die Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügt, müssen bei der Beurkundung alle Erben mitwirken, persönlich oder mit einer Vollmacht. Wenn ein Miterbe im Ausland lebt, fragen Sie früh beim zuständigen Notariat nach, in welcher Form eine Vollmacht von dort akzeptiert wird. Diese eine Rückfrage erspart Ihnen die unangenehmste Variante: einen Beurkundungstermin, der kurzfristig platzt.

Vermietete Liegenschaft und geerbtes Stockwerkeigentum

Die geerbte Liegenschaft ist vermietet

Dann erben Sie das Objekt und die laufenden Mietverhältnisse gleich mit. Bestehende Mietverträge gehen mit dem Eigentum auf die Erwerberschaft über (OR Art. 261 Abs. 1). Ein Verkauf beendet sie nicht. Für die Vermarktung brauchen Sie deshalb die Mietverträge und eine Mietzinsaufstellung. Sie zeigen die Ertragslage, und eine Käuferschaft, die eine Renditeliegenschaft prüft, fragt zuerst danach.

Weil wir selbst Mietliegenschaften bewirtschaften, kennen wir diese Unterlagen und die Fragen der Käuferschaft. Wie ein bestehendes Mietverhältnis im Einzelfall zu behandeln ist, gehört allerdings zu einer Fachperson für Mietrecht.

Sie haben Stockwerkeigentum geerbt

Geerbtes Stockwerkeigentum ist nach ZGB Art. 712a ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Sonderrecht, bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu nutzen. Sie erben also immer auch einen Anteil an der Gemeinschaft, mit ihren Beschlüssen und ihren Pflichten.

Sie brauchen das Reglement, die Protokolle der letzten Versammlungen, die Abrechnungen und den Stand des Erneuerungsfonds. Der Erneuerungsfonds gehört zum Vermögen der Gemeinschaft (ZGB Art. 712l Abs. 1). Beim Verkauf wird er deshalb nicht an Sie ausbezahlt.

In den Protokollen steht oft mehr, als man beim ersten Lesen sieht: eine beschlossene Fassadensanierung zum Beispiel, die in der Verkaufsverhandlung sofort zum Thema wird. Weil wir selbst Stockwerkeigentum verwalten, wissen wir, worauf es in diesen Unterlagen ankommt.

Wie wir Sie dabei begleiten

Unser Beitrag in dieser Situation ist eng umrissen, und das ist Absicht.

Wir ordnen den Wert ein. Eine Bewertung ist schon vor dem Verkaufsentscheid hilfreich, weil sonst jede Diskussion über Auszahlung oder Verkauf auf Vermutungen beruht. Sie entsteht im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich anhand von Lage, Grösse, Zustand, Ausbaustandard und Marktsituation, und wir nennen sie Ihnen ehrlich, auch wenn sie von Ihrer eigenen Vorstellung abweicht. Ein zu hoch angesetzter Preis verlängert die Vermarktungsdauer unnötig, und das trifft in einer Erbengemeinschaft alle gleichzeitig.

Eine Grössenordnung für unser Gebiet: Im Bezirk Hinwil, in dem auch Aathal-Seegräben liegt, wechselten 2025 im Freihandverkauf 213 Einfamilienhäuser die Hand, der Medianpreis lag bei 1’250’000 Franken. Bei den 323 verkauften Stockwerkeigentumseinheiten waren es 950’000 Franken. Kantonsweit lagen die Mediane höher: 1’590’000 Franken für ein Einfamilienhaus, 1’200’000 für eine Stockwerkeigentumseinheit.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Zahlen der letzten drei Jahrgänge sind provisorisch. Und ein Median beschreibt den Objektmix eines ganzen Bezirks; über Ihre Liegenschaft sagt er wenig. Ein Haus aus den 1960er-Jahren mit grossem Umschwung und aufgeschobenem Unterhalt, wie es im Zürcher Oberland häufig vererbt wird, kann in beide Richtungen deutlich abweichen. (Quelle: Amt für Statistik und Daten, Kanton Zürich, Freihandverkäufe inklusive Medianpreisen, Datenstand 2025, abgerufen am 24. August 2026.)

Für eine erste Orientierung gibt es das kostenlose Online-Bewertungstool. Betrachten Sie den Onlinewert als Ausgangspunkt für das Gespräch und nicht als Angebotspreis: Er kennt weder den Zustand der Küche noch die Belastungen im Grundbuch. Für eine Erbengemeinschaft, die sich einigen muss, reicht das nicht.

Wir sichten die Unterlagen und sagen Ihnen, was fehlt und was zu beschaffen ist.

Und wir übernehmen die Vermarktung, wenn Sie sich für den Verkauf entscheiden, von der Erstellung des Exposés bis zur Begleitung zur Eigentumsübertragung. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter wie wir eine Liegenschaft vermarkten; den Überblick über alle Leistungen finden Sie unter unsere Leistungen im Überblick.

Sie sprechen dabei mit der Inhaberin, nicht mit wechselnden Sachbearbeitenden. Wenn eine Erbengemeinschaft aus vier Personen besteht, die an drei Orten wohnen, macht das einen Unterschied: Es gibt eine Person, die den Stand kennt, und alle bekommen dieselbe Auskunft.

Unser Büro steht an der Grossweid 37 in Aathal-Seegräben. Wir arbeiten in der Region Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich. Auf Google steht SH Immo bei 5,0 von 5,0 aus 24 Bewertungen (Stand August 2026).

So läuft es ab

  1. Sie melden sich, telefonisch, über WhatsApp oder per E-Mail. Es genügt, wenn sich eine Person aus der Erbengemeinschaft meldet.
  2. Wir schauen uns die Liegenschaft an, hören uns Ihre Ausgangslage an und ordnen das Objekt im Zürcher Markt ein. Dieses Erstgespräch mit Marktanalyse ist unverbindlich. Vorgehen und allfällige Kosten besprechen wir vorab mit Ihnen.
  3. Sie erhalten das Ergebnis so, dass Sie es in der Erbengemeinschaft weitergeben können, mit den Faktoren, auf denen es beruht.
  4. Ob Sie verkaufen, auszahlen oder halten, entscheiden Sie. Fällt der Entscheid auf Verkauf, legen wir gemeinsam einen realistischen Angebotspreis fest. Die Konditionen erhalten Sie schriftlich, bevor Sie sich entscheiden.
  5. Dann folgen Vermarktung und Abschluss: Exposé, Präsentation, Betreuung der Interessenten, Verhandlung und Begleitung bis zur Beurkundung und zum Grundbucheintrag.

Häufige Fragen

Müssen wirklich alle Erben zustimmen, wenn wir die Liegenschaft verkaufen wollen? Ja. Die Erbengemeinschaft ist Gesamteigentümerin, und Gesamteigentümer können über das Grundstück nur gemeinsam verfügen (Art. 653 Abs. 2 ZGB, für den Nachlass Art. 602 Abs. 2 ZGB). Für die Beurkundung heisst das: alle Erben wirken mit, persönlich oder per Vollmacht.

Wir sind uns nicht einig. Was passiert dann? Zuerst einmal nichts. Und genau das ist das Problem, weil Unterhalt, Hypothekarzinsen und Steuern weiterlaufen. Rechtlich kann jeder Miterbe nach Art. 604 Abs. 1 ZGB jederzeit die Teilung verlangen, notfalls mit einer Erbteilungsklage, eingeleitet mit einem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Gemeinde. Das ist der aufwendigste Weg. Vorher lohnt sich der Versuch, die Wertfrage zu klären, denn dort steckt der Konflikt häufig. Ob und wie Sie den Rechtsweg beschreiten, besprechen Sie mit einer Fachperson für Erbrecht.

Eine Person aus der Erbengemeinschaft möchte die Liegenschaft übernehmen. Wie bestimmen wir den Wert? Diese Konstellation ist heikel, weil die übernehmende Person einen tiefen Preis wünscht und die anderen einen hohen. Was hier hilft, ist eine Marktanalyse, die für alle nachvollziehbar hergeleitet ist. Die erbrechtliche Aufteilung selbst klärt eine Fachperson für Erbrecht.

Reicht nicht ein Online-Rechner? Für eine erste Orientierung ist das kostenlose Online-Tool da. In einer Diskussion unter Miterben hält ein Onlinewert selten stand, weil ihn jede Seite anders liest: Wer übernehmen will, sieht darin die Obergrenze, wer ausbezahlt wird, die Untergrenze.

Müssen wir zuerst im Grundbuch eingetragen sein, bevor wir verkaufen können? Ja. Eigentümer werden Sie zwar bereits mit dem Tod, verfügen können Sie beim Grundbuchamt aber erst nach der Eintragung. Dafür braucht es die Erbbescheinigung im Original.

Fällt beim Verkauf einer geerbten Liegenschaft im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuer an? Nicht der Erbgang. Beim Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung wird die Besteuerung aufgeschoben. Fällig wird sie erst, wenn die Erbengemeinschaft danach verkauft; veranlagt wird sie durch Ihre Gemeinde. Was das für Ihren Fall heisst, rechnet das Gemeindesteueramt oder Ihre Treuhandstelle.

Und wenn wir uns noch gar nicht entscheiden wollen? Dann entscheiden Sie noch nicht. Sie können sich auch zuerst die Zahl holen und erst danach über das Ob reden. Danach wissen Sie wenigstens, über welche Grössenordnung Sie in der Familie sprechen.


Sie müssen sich noch zu nichts entscheiden. Ein unverbindliches Erstgespräch mit Marktanalyse gibt allen Beteiligten dieselbe Grundlage. Mehr ist der erste Schritt nicht: Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Sie erreichen uns auch über unser Kontaktformular. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben.


Über die Autorin

Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.

Diese Seite erklärt, sie berät nicht. Erbrechtliche Fragen gehören zu einer Fachperson oder zum zuständigen Gericht, steuerliche zum kantonalen Steueramt Zürich, zum Gemeindesteueramt oder zu Ihrer Treuhandstelle. Stand: 25. August 2026.