Die Jahresabrechnung kommt im Juli, für das Jahr davor. Auf die Frage nach der Offerte für den Heizungsersatz antwortet seit sechs Wochen niemand. An der letzten Versammlung war klar zu hören, dass es so nicht weitergehen kann, und beschlossen wurde trotzdem nichts, weil niemand wusste, wie man das eigentlich anstellt.
Wenn Sie im Stockwerkeigentum die Verwaltung wechseln wollen, bleiben viele Gemeinschaften genau hier stecken: bei der Frage, wer den ersten Schritt macht.
Unangenehm ist dabei etwas anderes als der Wechsel selbst: das Gefühl, in der eigenen Liegenschaft nichts mehr zu entscheiden zu haben, obwohl einem ein Anteil daran gehört.
Wie wechselt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft die Verwaltung?
Der Wechsel wird an der Eigentümerversammlung beschlossen. Sie bestellt die Verwaltung, führt die Aufsicht und kann sie jederzeit abberufen. Es gilt das einfache Mehr nach Köpfen, sofern Ihr Reglement nichts anderes vorsieht. Danach sind die Fristen des laufenden Vertrags zu klären. Für die Übernahme braucht die neue Verwaltung Reglement, Protokolle und die aktuellen Abrechnungen.
Verwaltung wechseln im Stockwerkeigentum: was jetzt zu klären ist
Der Ablauf ist überschaubarer, als er sich anfühlt. Es sind drei Schritte, und nur der erste braucht wirklich Vorbereitung.
Zuerst muss der Punkt auf die Traktandenliste. Über etwas, das nicht gehörig angekündigt wurde, darf die Versammlung gar nicht beschliessen (Art. 67 Abs. 3 ZGB, über den Verweis auf das Vereinsrecht). Was als gehörige Ankündigung gilt, steht in Ihrem Reglement. Wer die Versammlung einberuft, ebenfalls; nach Art. 712n Abs. 1 ZGB wird sie «vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat». Genau das ist der wunde Punkt. Sie brauchen ausgerechnet die Verwaltung, um über die Verwaltung zu sprechen.
Dann der Beschluss selbst. Welche Mehrheit nötig ist, richtet sich nach dem Gesetz und nach Ihrem Reglement. Im Kanton Zürich heisst dieses Dokument amtlich Benutzungs- und Verwaltungsreglement (Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, Stand 18. Mai 2026). Lesen Sie es vorher. Es ist meistens kürzer, als Sie befürchten.
Und am Schluss die Übergabe. Vollständig, sonst schleppen Sie das ein Jahr lang mit.
Unterschätzt wird oft nicht der Beschluss, sondern der Zeitpunkt. Wer im Oktober wechselt, hat für das laufende Geschäftsjahr zwei Verwaltungen, zwei Buchhaltungen und am Ende eine Abrechnung, die niemand mehr sauber auseinandernehmen kann.
Wo Ihre Gemeinschaft gerade steht
| Ihre Lage | Der nächste Schritt |
|---|---|
| Die Verwaltung kooperiert | Traktandum für die nächste ordentliche Versammlung anmelden |
| Die Versammlung ist nicht beschlussfähig | Zweite Versammlung einberufen, frühestens zehn Tage nach der ersten. Dann genügt ein Drittel (Art. 712p ZGB) |
| Die Verwaltung beruft keine Versammlung ein | Reglement prüfen; Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist aufs Vereinsrecht. Rechtsfrage vorher klären lassen |
| Die Amtsdauer der Verwaltung läuft bald ab | Prüfen, ob eine Nichtwiederbestellung in Frage kommt. Das hängt vom Vertrag ab. Steht die Dauer in Ihrem Reglement? |
| Die Versammlung lehnt trotz wichtiger Gründe ab | Gerichtliche Abberufung, Frist von einem Monat (Art. 712r Abs. 2 ZGB) |
| Es findet sich für keine Verwaltung eine Mehrheit | Gerichtliche Ernennung (Art. 712q Abs. 1 ZGB) |
Was das Gesetz zum Verwaltungswechsel im Stockwerkeigentum sagt
Stockwerkeigentum ist Bundesrecht. Die Regeln stehen im Zivilgesetzbuch (SR 210, Fassung Stand 1. Januar 2025) und gelten in Zürich wie in Genf. Kantonal geregelt sind dagegen die Zuständigkeiten drumherum, etwa welches Notariat und welches Grundbuchamt für Ihre Liegenschaft zuständig ist.
Zuständig ist die Versammlung. Nach Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat sie die Befugnis, «den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen». Das ist die Rechtsgrundlage des Wechsels, und sie liegt bei Ihnen als Gemeinschaft.
Abberufen können Sie jederzeit. Art. 712r Abs. 1 ZGB ist in diesem Punkt ungewöhnlich deutlich: «Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.»
Beschluss und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge
Der Nebensatz in Art. 712r Abs. 1 ist der eigentlich wichtige: «unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche». Der Beschluss der Versammlung beendet das Amt. Was daneben Ihr Verwaltungsvertrag vorsieht, ist eine zweite, eigene Frage: Laufzeit, Fristen, allfällige Entschädigungsansprüche. «Jederzeit» heisst also nicht «folgenlos».
Holen Sie den Vertrag deshalb hervor, bevor die Versammlung abstimmt, und schauen Sie gezielt auf fünf Punkte:
- Amtsdauer oder Laufzeit des Mandats
- Kündigungsfrist und Kündigungstermin
- stillschweigende Verlängerung, falls niemand kündigt
- Entschädigungsklausel bei vorzeitiger Beendigung
- Zusatzhonorare für die Mandatsübergabe
Steht dort eine feste Amtsdauer, endet das Mandat ohnehin zu einem bestimmten Datum. Ob das für Ihre Gemeinschaft der ruhigere Weg ist, hängt am Vertragstext. Das liest besser eine Fachperson.
Wie viele müssen da sein, und wie viele müssen zustimmen?
Bevor überhaupt abgestimmt werden kann, muss die Versammlung beschlussfähig sein. Art. 712p Abs. 1 ZGB verlangt dafür die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei. Anwesend oder vertreten. Kommt das nicht zusammen, ist nach Abs. 2 eine zweite Versammlung einzuberufen, «die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf». Für diese zweite genügt nach Abs. 3 ein Drittel aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei.
Diese zehn Tage stehen so im Gesetz. Wer sie kennt, verliert an einer schlecht besuchten Versammlung nicht gleich das ganze Vorhaben.
Zum erforderlichen Mehr hat sich das Bundesgericht geäussert. Alle Beschlüsse, die das Gesetz keinem anderen Mehr unterstellt, sind demnach «unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Bestimmung» mit einfachem Mehr nach Köpfen zu fassen (BGE 131 III 459, E. 5.2). Dieser Vorbehalt ist der Grund, warum am Ende fast alles am Reglement hängt.
Darf die Verwaltung bei ihrer eigenen Wahl und Entschädigung mitstimmen?
Die Frage stellt sich immer dann, wenn die Verwaltung selbst eine Einheit im Haus besitzt oder eine ihr nahestehende Person. Die Antwort ist zweigeteilt, und das Bundesgericht hat sie in BGE 134 III 481 gegeben.
| Beschluss | Darf die Verwaltung mitstimmen? |
|---|---|
| Wahl der Verwaltung | Ja. Das Bundesgericht qualifiziert die Wahl als internen Verwaltungsakt und nicht als Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 68 ZGB (E. 3.5) |
| Entschädigung der Verwaltung | Nein, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe angemessen ist (E. 3.6) |
| Wahl und Entlohnung des Abwarts | Nein (E. 3.7) |
| Stimmabgabe über einen Vertreter | Wer selbst ausgeschlossen ist, kann den Ausschluss nicht über eine Vertretung umgehen (E. 3.8) |
Der Entscheid äussert sich zur Wahl und zur Entschädigung, nicht zur Abberufung. Wie es sich bei einem Abberufungsbeschluss verhält, ist eine Rechtsfrage; lassen Sie sie vor der Versammlung beantworten. Hat jemand mitgestimmt, der nicht mitstimmen durfte, kann das ein Anfechtungsgrund sein.
Wenn die Mehrheit nicht mitzieht
Lehnt die Versammlung die Abberufung «unter Missachtung wichtiger Gründe» ab, kann jede einzelne Stockwerkeigentümerin binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen (Art. 712r Abs. 2 ZGB).
Was das Bundesgericht dabei als wichtigen Grund gewichtet hat:
- zerstörtes Vertrauen durch das Verhalten der Verwaltung (BGE 126 III 177, E. 2a)
- fehlerhafte Abrechnungen, also ein Verstoss gegen die Pflicht aus Art. 712s Abs. 2 ZGB (ebenda)
- die Summe kleiner Pflichtverletzungen, die einzeln nicht reichen würden (ebenda, E. 2b und c)
- Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben (BGer 5A_521/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 2.4)
Der praktisch hilfreichste Satz ist der dritte, und er steht wörtlich in der Regeste von BGE 126 III 177: «Pflichtverletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Absetzung darstellen, können bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden.»
Es braucht also nicht den einen grossen Eklat. Typisch sind eher viele Kleinigkeiten über Jahre: die Abrechnung kommt jedes Jahr später, das Protokoll der Versammlung erst nach vier Monaten, ein beschlossener Anstrich passiert nicht, Handwerkerrechnungen tauchen ohne Zuordnung auf, Anfragen bleiben liegen. Keine davon würde für sich allein irgendwo standhalten.
Findet die Versammlung für gar keine Verwaltung eine Mehrheit, kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung durch das Gericht verlangen (Art. 712q Abs. 1 ZGB). Das ist der Notausgang für den Stillstand.
Wenn die Verwaltung keine Versammlung einberuft
Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist für die Versammlung auf «die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen». Das Vereinsrecht sieht in Art. 64 Abs. 3 ZGB vor: «Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.» Ob sich daraus für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Einberufungsrecht ableiten lässt, ist eine Rechtsfrage.
Ganz so ausgeliefert sind Sie der bisherigen Verwaltung allerdings nicht. Die Gemeinschaft kann zu Beginn der Versammlung ein Tagespräsidium aus den eigenen Reihen bestimmen, und genau darauf zielt der zitierte Vorbehalt in Art. 712n Abs. 1. Absatz 2 rechnet ausdrücklich damit, denn er lässt das Protokoll «vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer» aufbewahren. Ohne diesen Beschluss leitet die Verwaltung die Sitzung, an der über ihre Abberufung entschieden wird. Dass die Versammlung anders beschliessen kann, steht im Gesetz. Wie Sie diesen Punkt auf die Einladung bringen, richtet sich nach Ihrem Reglement.
So formulieren Sie die Traktanden
Für die Anmeldung selbst liegt es nahe, den Wechsel in getrennte Traktanden zu zerlegen, damit die Versammlung nicht über ein Paket abstimmen muss:
Traktandum X: Abberufung der bisherigen Verwaltung per [Datum], alternativ Verzicht auf deren Wiederbestellung nach Ablauf der Amtsdauer. Traktandum Y: Bestellung der neuen Verwaltung ab [Datum], gestützt auf die beiliegenden Offerten. Traktandum Z: Ermächtigung von [Name] zur Unterzeichnung des Verwaltungsvertrags im Namen der Gemeinschaft, sofern Ihr Reglement das vorsieht.
Warum Traktandum Z überhaupt nötig sein kann: Nach Art. 712t Abs. 1 ZGB vertritt die Verwaltung die Gemeinschaft nach aussen, allerdings nur «in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen». Zwischen der Abberufung der alten und dem Amtsantritt der neuen Verwaltung gibt es diese Vertretung nicht. Ein Beschluss, der jemanden ausdrücklich ermächtigt, schliesst diese Lücke.
Ob die Anmeldung in dieser Form zulässig ist und welche Fristen dafür gelten, steht in Ihrem Reglement. Im Zweifel fragen Sie eine Fachperson, bevor Sie einreichen.
Ist ein Beschluss bereits gefallen, lässt er sich anfechten. Das Bundesgericht hält fest: «Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist in Art. 712m Abs. 2 ZGB geregelt, der auf das Vereinsrecht und damit auf Art. 75 ZGB verweist» (BGer 5A_82/2025 vom 19. Juni 2025, E. 3). Die Frist dafür ergibt sich aus Art. 75 ZGB: ein Monat ab Kenntnis. Sie beginnt, sobald Sie vom Beschluss wissen, auch wenn Ihnen niemand sagt, dass sie läuft.
Am Rand, weil es Ihnen sonst jemand als geltendes Recht verkauft: Das Stockwerkeigentumsrecht wird derzeit revidiert. Der Bundesrat hat am 13. Mai 2026 die Botschaft zur Änderung des ZGB verabschiedet, vorgesehen ist unter anderem ein Klagerecht für die Errichtung eines Erneuerungsfonds. Das ist ein Vorhaben im Parlament und noch kein geltendes Recht (Bundesamt für Justiz, Stand 13. Mai 2026).
Der Verweis, den wir uns nicht sparen. Alles ab «wichtiger Grund» ist Rechtsanwendung im Einzelfall, und dafür sind wir nicht die richtige Adresse. Zuständig ist das Notariat oder eine Fachperson für Stockwerkeigentums- und Sachenrecht. Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen. Was wir übernehmen, beginnt danach: die Verwaltung selbst. Sie gehört zu unseren Leistungen, und wenn Sie dazu eine Offerte möchten, schreiben Sie uns kurz.
Checkliste für den Verwaltungswechsel im Stockwerkeigentum
Wenn Sie die Verwaltung im Stockwerkeigentum wechseln, entscheidet die Reihenfolge mehr als der Wille. Planen Sie deshalb rückwärts, und zwar ab einem Datum, das in Ihrem Reglement steht: der Einladungsfrist für die ordentliche Versammlung. Vor dem Versand der Einladung muss das Traktandum eingegangen sein. Davor müssen die Offerten vorliegen, wenn sie als Beilage mitgehen sollen. Und davor sind Reglement und Vertrag gelesen. Wer in dieser Abfolge arbeitet, muss an der Versammlung nichts mehr nachreichen.
| Schritt | Was Sie tun | Was dabei schiefgeht |
|---|---|---|
| Reglement lesen | Nachschauen, wer einberuft, welche Mehrheit gilt, welche Fristen drinstehen | Niemand hat es seit dem Kauf angeschaut |
| Vertrag prüfen | Laufzeit, Amtsdauer und Beendigungsregeln des laufenden Mandats heraussuchen | Der Vertrag taucht erst nach dem Beschluss wieder auf |
| Offerten einholen | Mindestens zwei, besser drei Verwaltungen anfragen und die Antworten in einer Vergleichstabelle nebeneinanderstellen, die mit der Einladung verschickt wird | Eine einzige Offerte wirkt wie ein Alleingang und lässt sich in der Versammlung schlecht verteidigen |
| Präsenz sichern | Vollmachten von allen einholen, die nicht kommen können. Vertretene zählen für die Beschlussfähigkeit mit | Die Versammlung ist nicht beschlussfähig, und alles verschiebt sich um mindestens zehn Tage |
| Traktandum anmelden | Getrennte Traktanden formell auf die Einladung setzen lassen: Abberufung oder Nichtwiederbestellung, Bestellung der neuen Verwaltung, Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung | Der Punkt wird mündlich «angebracht» statt traktandiert, was den Beschluss angreifbar machen kann |
| Zeitpunkt wählen | Wechsel auf ein Geschäftsjahresende legen | Wechsel mitten im Jahr, danach zwei Teilabrechnungen |
| Beschluss fassen | Abberufung und Neubestellung abstimmen und protokollieren | Kein sauberes Protokoll, später keine Grundlage |
| Übergabe organisieren | Unterlagen, Schlüssel und die Mittel der Gemeinschaft übergeben lassen | Die alte Verwaltung übergibt Kopien statt Originalen |
Woran Sie Verwaltungsofferten vergleichen
Preise allein sagen wenig, solange nicht klar ist, was darin steckt. Ohne diese Fragen sind zwei Offerten gar nicht vergleichbar. Nehmen Sie sie als Zeilen Ihrer Vergleichstabelle, eine Spalte pro Verwaltung, und schicken Sie die Tabelle mit der Einladung mit:
- Was ist im Grundhonorar enthalten, und was wird separat verrechnet?
- Wie viele Versammlungen pro Jahr sind eingeschlossen?
- Wer führt Buchhaltung und Jahresabrechnung?
- Wie werden Sanierungsprojekte betreut, und wird das zusätzlich verrechnet?
- Haben Sie eine feste Ansprechperson oder einen Pool?
- Welche Beendigungsregeln gelten für den neuen Vertrag?
- Wie und wie oft wird die Eigentümerschaft informiert?
Was die neue Verwaltung von Ihnen braucht
Damit sie am ersten Tag arbeitsfähig ist, braucht sie das Reglement der Gemeinschaft, die Protokolle der letzten Versammlungen und die aktuellen Abrechnungen. Das ist die Grundausstattung.
Sinnvoll ist ausserdem, folgende Unterlagen gleich mit bereitzulegen: die Kontounterlagen der Gemeinschaft inklusive Stand des Erneuerungsfonds, die Police der Gebäudeversicherung, die laufenden Wartungs- und Serviceverträge, eine aktuelle Adressliste der Eigentümerschaft, das Schlüssel- und Badge-Verzeichnis und eine Liste der offenen Pendenzen. Vorgeschrieben ist davon nichts. Es fehlt einfach, wenn es fehlt.
Kurz zum Erneuerungsfonds, weil das regelmässig durcheinandergeht: Er gehört zum Vermögen der Gemeinschaft, nicht der einzelnen Eigentümerin (Art. 712l Abs. 1 ZGB). Beim Wechsel bleibt er bei der Gemeinschaft und wechselt nur die verwaltende Hand. Beim späteren Verkauf einer Einheit ist dieselbe Unterscheidung der Grund, warum Käuferschaften den Stand des Fonds sehen wollen.
Woran Übernahmen tatsächlich hängen bleiben
Wer die Verwaltung im Stockwerkeigentum wechseln lässt, erlebt den Aufwand nicht an der Versammlung. Dort dreht sich alles um den Beschluss. Die Arbeit entsteht danach:
Am meisten hängt am Stichtag. Ab welchem Datum ist wer zuständig? Ohne ein im Protokoll festgehaltenes Datum laufen Rechnungen, Schadenmeldungen und Handwerkeraufträge eine Weile zwischen zwei Verwaltungen hin und her, und niemand fühlt sich verantwortlich.
Leicht zu vergessen ist die Zeichnungsberechtigung. Die Mittel der Gemeinschaft liegen auf Konten, für die jemand zeichnet. Diese Berechtigung wechselt nicht automatisch mit dem Beschluss, sondern muss bei der Bank umgestellt werden. Das ist dieselbe Vertretungslücke wie oben bei Traktandum Z. Was die Bank dafür braucht, legt sie selbst fest. Fragen Sie vorab nach, dann liegt es am Stichtag bereit.
Bleibt die Entlastung der bisherigen Verwaltung. Ob und wann eine Décharge erteilt wird, gehört nicht ungeprüft in dasselbe Traktandum wie die Abberufung, denn die Abrechnung des laufenden Jahres liegt zu diesem Zeitpunkt oft noch gar nicht vor. Was das im Einzelfall bedeutet, ist eine Rechtsfrage und gehört einer Fachperson oder dem Notariat vorgelegt. Lassen Sie sich bei der Übergabe ausserdem Originale aushändigen, keine Kopien.
Sie möchten wissen, was eine Übernahme bei Ihrer Liegenschaft konkret bedeutet? Schildern Sie uns kurz Ihre Gemeinschaft: wie viele Einheiten, welches Baujahr, was gerade ansteht. Was bei uns enthalten wäre, steht danach in der Offerte, Position für Position. 043 541 30 70 · WhatsApp 077 408 76 45 · info@sh-immo.gmbh · schriftliche Offerte anfordern
Warum wir für einen Verwaltungswechsel eine sinnvolle Adresse sind
Wir verwalten Stockwerkeigentum selbst: Organisation der Eigentümerversammlungen, Umsetzung der gefassten Beschlüsse, Budgetverwaltung. Weil wir das selbst tun, wissen wir, worauf es in diesen Unterlagen ankommt. Beim Durchsehen von Reglement, Protokollen und Abrechnungen zeigt sich ziemlich schnell, wo in den letzten Jahren etwas liegen geblieben ist.
Bei uns sprechen Sie direkt mit der Inhaberin und nicht mit wechselnden Sachbearbeitenden. Das ist keine Zusicherung, die wir uns ausgedacht haben. SH Immo besteht aus zwei Personen, anders geht es gar nicht. Für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist das der Unterschied, den Sie im Alltag merken: Ihre Ansprechperson bleibt über die gesamte Dauer des Mandats dieselbe. Wer schon einmal drei Mal dasselbe erklärt hat, weiss, warum das zählt.
Unsere Verwaltungsmandate reichen von einer Handvoll Wohnungen bis zu Objekten mit sechzehn Einheiten plus Büro- und Lagerflächen. Verwaltet werden Liegenschaften unter anderem in Zürich und Effretikon; Mandate führen wir auch ausserhalb des Kantons. Unser Büro steht in Aathal-Seegräben, der Schwerpunkt liegt entsprechend im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich.
In Wetzikon kamen 2025 auf 35 verkaufte Einfamilienhäuser 65 verkaufte Stockwerkeigentumseinheiten (Amt für Statistik und Daten, Kanton Zürich, Freihandverkäufe 2025, abgerufen am 25. August 2026; die jüngsten Jahrgänge sind provisorisch).
Was wir nicht tun: Rechts- und Steuerauskünfte geben, Finanzierungen beraten, Sanierungen planen. Unsere Leistungen im Überblick zeigen, wo die Grenze verläuft.
So läuft ein Verwaltungswechsel im Stockwerkeigentum bei uns ab
- Sie schildern uns die Gemeinschaft. Je mehr davon Sie zur Hand haben, desto konkreter wird die Offerte: Anzahl Einheiten, Baujahr, Nutzungen ausser Wohnen (Gewerbe, Einstellhalle), laufende oder geplante Sanierungen, dazu Reglement und letzte Jahresabrechnung. Telefonisch oder per E-Mail, das genügt für den Anfang.
- Sie erhalten eine schriftliche Offerte mit den Leistungen im Einzelnen. Damit hat Ihre Versammlung etwas Vergleichbares in der Hand.
- Die Versammlung entscheidet. Wir drängen uns dabei nicht auf.
- Übernahme: Wir sichten Reglement, Protokolle und Abrechnungen und melden uns, wenn etwas fehlt. Fehlende Unterlagen sind kein Hindernis für ein erstes Gespräch.
- Laufender Betrieb, mit derselben Ansprechperson wie im ersten Telefonat.
Häufige Fragen
Brauchen wir für den Wechsel einen einstimmigen Beschluss?
Nein, das Gesetz verlangt keine Einstimmigkeit. Die Versammlung ist nach Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für Bestellung und Aufsicht der Verwaltung zuständig, und Art. 712r Abs. 1 ZGB lässt die Abberufung durch Beschluss jederzeit zu. Der Grundsatz ist das einfache Mehr nach Köpfen: Alle Beschlüsse, welche das Gesetz keinem anderen Mehr unterstellt, sind «unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Bestimmung» so zu fassen (BGE 131 III 459, E. 5.2). Was Ihr Reglement abweichend regelt, geht also vor.
Was, wenn die Verwaltung unser Traktandum nicht aufnimmt?
Das ist der Fall, der sich mit Verwaltungsroutine nicht lösen lässt. Schauen Sie zuerst ins Reglement: Dort steht, wer einberuft und wie ein Traktandum angemeldet wird. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist für die Versammlung auf die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen. Das Vereinsrecht des ZGB sieht in Art. 64 Abs. 3 die Einberufung von Gesetzes wegen vor, wenn ein Fünftel der Mitglieder sie verlangt. Ob sich daraus für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Einberufungsrecht ableiten lässt, ist eine Rechtsfrage. Lassen Sie sie beantworten, bevor Sie eine Versammlung verlangen.
Was, wenn die bisherige Verwaltung die Unterlagen nicht herausgibt?
Das kommt vor, und dann wird es eine rechtliche Angelegenheit. Die Gemeinschaft braucht Reglement, Versammlungsprotokolle und Abrechnungen, um weiterarbeiten zu können; das Bundesgericht behandelt eine mangelhafte Abrechnungsführung ausdrücklich als möglichen wichtigen Grund für eine Abberufung (BGE 126 III 177). Für die Durchsetzung selbst ist eine Fachperson zuständig. Wir sagen Ihnen im Gespräch offen, wenn wir an dem Punkt nicht weiterhelfen können.
Was kostet uns ein Verwaltungswechsel?
Zum Honorar machen wir auf einer Webseite keine Angabe, weil es von der Liegenschaft abhängt: Anzahl Einheiten, Nutzungen, Zustand, was gerade ansteht. Sie erhalten von uns eine schriftliche Offerte, in der die enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Erst damit lässt sich seriös vergleichen. Dazu kommt, was Ihr laufender Vertrag bei einem vorzeitigen Ende auslöst; das steht im Verwaltungsvertrag und gehört einer Fachperson vorgelegt.
Können wir mitten im Geschäftsjahr wechseln?
Rechtlich kann die Versammlung den Verwalter jederzeit abberufen (Art. 712r Abs. 1 ZGB), unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche. Praktisch ist ein Wechsel auf ein Geschäftsjahresende deutlich sauberer: eine Abrechnung, eine Buchhaltung. Bei einem Wechsel mitten im Jahr leben Sie mit zwei Teilabrechnungen, die sich hinterher schwer zusammenführen lassen.
Was passiert mit dem Erneuerungsfonds?
Der Erneuerungsfonds gehört zum Vermögen der Gemeinschaft (Art. 712l Abs. 1 ZGB), nicht den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern. Bei einem Verwaltungswechsel bleibt er also der Gemeinschaft und wechselt nur die verwaltende Hand. Wichtig ist, dass Stand und Bewegungen des Fonds bei der Übergabe belegt sind, sonst fehlt der neuen Verwaltung die Ausgangsbasis für das erste Budget.
Sind Sie auch für kleine Gemeinschaften da?
Zu einer Mindestgrösse machen wir keine pauschale Angabe. Von einer Handvoll Wohnungen bis zu sechzehn Einheiten mit Büro- und Lagerflächen ist bei uns alles dabei. Schildern Sie uns Ihre Liegenschaft, dann sagen wir Ihnen, ob wir die richtige Adresse sind. Und wenn nicht, sagen wir auch das.
Wir sind uns in der Gemeinschaft nicht einig. Lohnt sich eine Anfrage trotzdem?
Ja. Eine schriftliche Offerte gibt der Versammlung eine Leistungsliste, über die sich Punkt für Punkt sprechen lässt. Sie erhalten die Konditionen schriftlich, bevor Sie sich entscheiden. Und falls die Gemeinschaft am Ende bei der bisherigen Verwaltung bleibt, wissen Sie wenigstens, worüber Sie entschieden haben.
Über die Autorin
Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie das Unternehmen im Mai 2022 gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum. Auf Google steht SH Immo bei 5,0 aus 24 Bewertungen (Stand August 2026).
Zuletzt geprüft am 25. August 2026.
Ihre Gemeinschaft möchte die Verwaltung wechseln? Schildern Sie uns Ihre Liegenschaft, dann erhalten Sie von uns eine schriftliche Offerte mit den enthaltenen Leistungen. Damit hat Ihre Versammlung eine Grundlage, über die sie tatsächlich abstimmen kann. Sie erhalten die Konditionen schriftlich, bevor Sie sich entscheiden.
043 541 30 70 · WhatsApp 077 408 76 45 · info@sh-immo.gmbh · schriftliche Offerte für die Verwaltung anfordern SH Immo GmbH, Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben