Die Wohnung stimmt. Lage, Grundriss, der Ausblick vom Balkon. Sie waren zweimal dort und wissen eigentlich schon, dass Sie sie wollen. Dann kommt der Ordner.

Begründungsakt. Reglement. Drei Protokolle von Eigentümerversammlungen, in denen es seitenlang um eine Fassade geht. Eine Abrechnung. Und irgendwo eine Zeile zum Erneuerungsfonds mit einem Betrag, von dem Sie nicht sagen können, ob er hoch ist oder tief.

Wenn Sie Stockwerkeigentum kaufen, kaufen Sie die Wohnung und zugleich einen Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft und treten in eine Gemeinschaft ein, die vor Ihnen Entscheidungen getroffen hat. Entscheidungen, an die Sie gebunden sind, ohne sie unterschrieben zu haben. Worauf Sie achten sollten, steht in genau diesen Unterlagen.

Wir verwalten selbst Stockwerkeigentum. Das heisst: Wir organisieren Eigentümerversammlungen, setzen Beschlüsse um und führen das Budget. Diese Seite ist der Blick von der anderen Seite des Tisches auf einen Ordner, den Sie gerade zum ersten Mal aufschlagen.

Was Sie beim Stockwerkeigentum tatsächlich kaufen

Stockwerkeigentum wird im Kanton Zürich deutlich häufiger gehandelt als das Einfamilienhaus. Das Amt für Statistik und Daten zählte für 2025 kantonsweit 4’678 Freihandverkäufe von Stockwerkeigentum bei einem Medianpreis von 1’200’000 Franken, gegenüber 2’248 Einfamilienhäusern zu 1’590’000 Franken. Auf zwei verkaufte Häuser kommen also gut vier verkaufte Stockwerkeinheiten.

Im Bezirk Hinwil, in dem unser Büro liegt, fällt das Verhältnis enger aus. Dieselbe Statistik weist für 2025 dort 323 Stockwerkeinheiten gegenüber 213 Einfamilienhäusern aus: rund anderthalb Wohnungen je Haus statt gut zwei wie im Kantonsmittel. Auch die Medianpreise liegen tiefer, bei 950’000 Franken für eine Stockwerkeinheit und 1’250’000 für ein Einfamilienhaus.

Rechtlich ist Stockwerkeigentum ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a ZGB, SR 210, Stand 1. Januar 2026). Aus diesem Doppelcharakter folgt alles Weitere: Ihre Küche ist Ihre Sache. Das Dach über der Küche ist es nicht.

Welche Unterlagen sollten Sie vor dem Kauf einer Eigentumswohnung sehen?

Sechs: den Begründungsakt mit den Wertquoten, das Reglement, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, den Stand des Erneuerungsfonds, die Liste der beschlossenen oder geplanten Sanierungen und den Grundbuchauszug. Diese sechs zeigen Ihnen, was Ihnen allein gehört, was allen gehört, was die Liegenschaft belastet, was die Gemeinschaft kostet und was sie sich vorgenommen hat.

Die sechs Unterlagen beim Stockwerkeigentum und woran Sie ein Problem erkennen

1. Der Begründungsakt

Er hält fest, wie die Liegenschaft in Stockwerkeinheiten aufgeteilt wurde, welche Wertquote jede Einheit trägt und was Sonderrecht ist. Die Wertquote steht meist als Bruch in einer Tabelle und wird leicht überlesen. Sie bestimmt Ihren Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten (Art. 712h Abs. 1 ZGB). Wie in der Versammlung abgestimmt wird, ist damit nicht automatisch dasselbe; das ergibt sich aus Gesetz und Reglement. Fragen Sie die Verwaltung, wie in dieser Gemeinschaft gezählt wird.

Ihre Frage: Passt die Wertquote zu dem, was ich tatsächlich nutze? Eine Dachwohnung ohne Lift mit derselben Quote wie die Erdgeschosswohnung mit Sitzplatz ist kein Skandal, aber es lohnt sich zu wissen, bevor Sie zwanzig Jahre lang danach zahlen.

2. Das Reglement

Das Reglement, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung, regelt den Alltag: Sondernutzungsrechte an Balkon, Sitzplatz oder Parkplatz, was Sie in Ihrer Wohnung verändern dürfen und was nicht, ob und wie vermietet werden darf, wie die Kosten verteilt werden.

Warnsignal: ein Reglement, das seit der Begründung vor vierzig Jahren nie angepasst wurde, während sich Heizsystem, Nutzung und Zusammensetzung der Gemeinschaft dreimal verändert haben. Alte Reglemente funktionieren oft jahrzehntelang problemlos. Trotzdem sagt Ihnen so eines etwas darüber, wie diese Gemeinschaft mit Veränderung umgeht.

3. Die Protokolle der Eigentümerversammlungen

Wenn wir ein Verwaltungsmandat übernehmen, verlangen wir Reglement, Protokolle der letzten Versammlungen und die aktuellen Abrechnungen. An Ihrer Stelle würden wir mit den Protokollen anfangen.

Das Reglement sagt, wie es sein sollte. Die Protokolle sagen, wie es ist.

Achten Sie auf wiederkehrende Muster:

  • Wird die Fassadensanierung seit 2021 jedes Jahr besprochen und jedes Jahr vertagt, zeigt das, dass sich die Gemeinschaft nicht einigt. Sie kaufen sich dann in eine Pattsituation ein.
  • Knappe Abstimmungsergebnisse bei Kostenfragen zeigen, wo die Bruchlinien verlaufen.
  • Stehen Beiträge einzelner Eigentümer aus, betrifft Sie das auch. Warum, steht weiter unten.

Etwas anderes steht selten ausdrücklich im Protokoll, lässt sich daraus aber ablesen: ob die Gemeinschaft professionell verwaltet wird oder sich selbst verwaltet, wie viele Einheiten sie umfasst und wie viele davon vermietet sind. Aus unseren eigenen Mandaten heraus: Eine kleine Gemeinschaft in Eigenverwaltung entscheidet oft schneller, und Konflikte werden dort persönlicher ausgetragen. Bei einem hohen Anteil vermieteter Einheiten verschieben sich die Prioritäten, denn wer nicht selbst dort wohnt, gewichtet eine Sanierung anders.

Fragen Sie nach den Protokollen der letzten drei bis fünf Jahre, nicht nach dem letzten. Aus einem einzelnen Protokoll lesen Sie wenig heraus; aus dreien sehen Sie, ob sich etwas wiederholt.

4. Der Erneuerungsfonds

Das Gesetz verlangt keinen Erneuerungsfonds zwingend. Das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich hält fest, dass ein solcher Fonds «meist» geäufnet wird, um «die Finanzierung grösserer Unterhalts- und/oder Renovationsarbeiten an der gemeinschaftlichen Baute zu erleichtern».

Die Höhe allein sagt wenig. Aussagekräftig wird sie erst im Verhältnis zum Zustand des Gebäudes und zu dem, was in den Protokollen als anstehend beschrieben wird. Ein gut gefüllter Fonds bei einer Liegenschaft, deren Dach in den nächsten Jahren fällig ist, kann knapper sein als ein magerer Fonds bei einem Gebäude, an dem gerade alles gemacht wurde.

Sie können das selbst einordnen, ohne Faustregel. Setzen Sie den Fondsstand ins Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert; der steht im Versicherungsnachweis, den Sie ohnehin verlangen sollten. Fragen Sie dann die Verwaltung: Welcher Betrag wird jährlich eingelegt, seit wann, und was ist für die nächsten fünf Jahre traktandiert? Über die Schaffung eines Erneuerungsfonds befindet die Eigentümerversammlung (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB), und eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht. Wie viel reicht, hängt am Gebäude und an seinem Zustand.

Das Notariatsinspektorat verlangt, dass die Höhe des angesparten Anteils am Unterhalts- und Erneuerungsfonds im Kaufvertrag aufgeführt wird und dass darin ausdrücklich steht, ob dieser Anteil im Kaufpreis inbegriffen ist oder nicht. Wenn dieser Punkt im Vertragsentwurf fehlt, ist das eine Frage ans Notariat. Klären Sie sie vor dem Beurkundungstermin.

Und: Der Gemeinschaft steht ein Grundpfandrecht zu «für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen», dazu ein Retentionsrecht «an den beweglichen Sachen, die sich in der Stockwerkeinheit befinden». Beide erfassen laut dem Notariatsinspektorat «sowohl Beiträge an die Verwaltungskosten als auch für nicht geleistete Zahlungen in den Erneuerungsfonds». Wenn die Verkäuferschaft also Beiträge schuldet, kann Sie das treffen.

5. Beschlossene und geplante Sanierungen

Zwischen «diskutiert» und «beschlossen» liegt Ihr Geld. Ein Beschluss, der vor Ihrem Kauf gefasst wurde, gilt auch für Sie.

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen, und das Bundesgericht hat sie in BGE 130 III 441 aus dem Jahr 2004 so umschrieben: notwendige Arbeiten sind «Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind»; nützliche sind solche, «die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit bezwecken»; der Verschönerung dienende sind Arbeiten, «die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen».

Für das Stockwerkeigentum verweist Art. 712g Abs. 1 ZGB dabei auf die Bestimmungen über das Miteigentum, also auf Art. 647–647e ZGB. Je nach Kategorie gilt ein anderes Zustimmungserfordernis, und das Reglement kann davon abweichen. Welche Mehrheit für eine bestimmte Massnahme nötig war, steht im Protokoll der Versammlung, an der sie beschlossen wurde. Und ob eine geplante Massnahme notwendig, nützlich oder der Verschönerung dienend ist, kann strittig sein; das beurteilen Verwaltung und Fachperson.

6. Der Grundbuchauszug

Die Unterlage, die im Ordner oft fehlt. Sie zeigt, was auf der Liegenschaft lastet: Dienstbarkeiten wie Wegrechte, ein allfälliges Baurecht, bestehende Pfandrechte, und die Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die nach Art. 649a Abs. 2 ZGB bei Miteigentumsanteilen im Grundbuch angemerkt werden kann.

Hier klärt sich auch ein Punkt, über den in Gemeinschaften immer wieder gestritten wird: Ist das Sondernutzungsrecht am Parkplatz, am Kellerabteil oder am Sitzplatz tatsächlich im Reglement und im Grundbuch gesichert, oder wird es nur seit Jahren so gelebt? Der Unterschied fällt erst auf, wenn jemand ihn bestreitet. Steht im Auszug ein Baurecht, gehört der Boden nicht der Gemeinschaft. Sie erwerben dann Wohneigentum ohne Bodeneigentum, und für den Boden läuft ein Baurechtszins, der zu den laufenden Kosten gehört. Wie lange das Baurecht noch dauert und wie der Zins geregelt ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und dem Baurechtsvertrag.

Den Auszug erhalten Sie über das zuständige Grundbuchamt; im Kanton Zürich sind das die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter der Notariatskreise.

Was Sie mitkaufen, ohne es zu unterschreiben

Beim Stockwerkeigentum steht das in keinem Inserat, und im Kaufgespräch kommt es selten zur Sprache.

Das Reglement und die gefassten Beschlüsse binden Sie. Das Bundesgericht gibt die Norm so wieder: «Nach Art. 649a Abs. 1 ZGB sind diese Ordnung und die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie gerichtlichen Urteile und Verfügungen auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.» Und weiter, das ist nun die Auslegung des Gerichts: Die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung sei «für jeden Erwerber eines Miteigentumsanteils kraft Gesetzes verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob dieser den Inhalt des Reglements überhaupt kennt» (Urteil 4A_492/2015 vom 25. Februar 2016, E. 3.4.1, BGE 142 III 220). Dass diese Bestimmung auch für das Reglement einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt, hat das Bundesgericht zuletzt im Urteil 5A_422/2024 vom 15. Januar 2026 bestätigt.

Übersetzt: Was die Gemeinschaft vor Ihrem Kauf beschlossen hat, gilt für Sie — auch dann, wenn Sie das Reglement nie gelesen haben.

Diese Bindung ist allerdings nicht unbegrenzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt sie nur für jene Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, «die einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben».

Sie zahlen nach Wertquote. Auch hier der Wortlaut, wiedergegeben vom Bundesgericht: «Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten» (Art. 712h Abs. 1 ZGB, zitiert im Urteil 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021, E. 6.1). Dazu gehören namentlich «die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes».

Eine Ausnahme kennt das Gesetz. Wenn gemeinschaftliche Bauteile oder Anlagen einzelnen Stockwerkeinheiten «nicht oder nur in ganz geringem Masse» dienen, ist das bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (Art. 712h Abs. 3 ZGB). Ob Ihre Erdgeschosswohnung den Lift mitfinanziert, hängt deshalb vom Reglement ab.

Beurkundung, Grundbuch und Steuern im Kanton Zürich

Der Kaufvertrag wird in der Schweiz öffentlich beurkundet. Das übernimmt das zuständige Notariat, das den Vertragsentwurf erstellt und den Beurkundungstermin ansetzt. Eigentümerin werden Sie mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Unterschrift und Zahlung genügen dafür nicht. Die Ausgestaltung des Notariatswesens ist kantonal geregelt; im Kanton Zürich sind es die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter der Notariatskreise.

Eine Handänderungssteuer erhebt der Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr. Das ist eine kantonale Besonderheit; andere Kantone erheben sie sehr wohl. An Kosten fallen im Kanton Zürich stattdessen die Beurkundungsgebühren des Notariats und die Handänderungsgebühren des Grundbuchamts an. Die Höhe rechnet die zuständige Stelle aus; wir nennen dazu bewusst keine Zahlen.

Die Grundstückgewinnsteuer zahlt die Verkäuferschaft. Sie sollten sie trotzdem kennen. Im Kanton Zürich wird sie durch die Gemeinden erhoben, und für sie besteht nach § 208 des Steuergesetzes ein gesetzliches Grundpfandrecht: Es entsteht mit der steuerbaren Handänderung ohne Eintrag im Grundbuch, geht den übrigen Pfandrechten vor, und Pfandgläubigerin ist die Gemeinde.

Behandeln Sie das wie den Fondsanteil. Suchen Sie den Punkt im Vertragsentwurf, und sprechen Sie ihn beim Notariat an, bevor beurkundet wird. Wie das beim Vollzug einer konkreten Handänderung gehandhabt wird, sagen Ihnen das zuständige Gemeindesteueramt und das Notariat.

Und der Satz, der zu diesem ganzen Abschnitt gehört: Das hier ist eine Einordnung, keine Rechts- oder Steuerauskunft. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Notariats- und Grundbuchstelle, des Gemeindesteueramts oder Ihrer Treuhandstelle. Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen.

Ein Hinweis zum Zeitpunkt: das Recht wird gerade überarbeitet

Das Stockwerkeigentumsrecht wird derzeit revidiert. Der Bundesrat hat die Botschaft am 13. Mai 2026 verabschiedet (BBl 2026 1516 und 1517); die Vorlage liegt beim Parlament. Sie ist nicht in Kraft, und wann oder in welcher Form sie es sein wird, ist offen. Für Ihren Kauf gilt heute das Recht in der Fassung vom 1. Januar 2026. Stand dieses Hinweises: 25. August 2026.

Checkliste: was in den Ordner gehört

Wenn Sie nur eine Stunde haben, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: zuerst die Protokolle der letzten drei Jahre, dann der Stand des Erneuerungsfonds, dann das Reglement. Alles Weitere lässt sich nachfordern. Ein Warnsignal ist dabei meistens kein Ausschlussgrund, sondern etwas, das vor der Beurkundung geklärt gehört.

Unterlage Worauf Sie schauen Warnsignal Wer liefert das
Grundbuchauszug Dienstbarkeiten, Baurecht, Pfandrechte, Anmerkungen Sondernutzungsrecht wird gelebt, ist aber nirgends eingetragen Grundbuchamt bzw. Notariat
Begründungsakt Wertquote Ihrer Einheit, Abgrenzung Sonderrecht / gemeinschaftlich Quote passt nicht zur Fläche und Nutzung Verkäuferschaft oder Verwaltung
Reglement Sondernutzungsrechte, Umbauten, Vermietung, Kostenverteilung seit Jahrzehnten unverändert; Punkte, die niemand erklären kann Verwaltung
Protokolle (3–5 Jahre) wiederkehrende Traktanden, Abstimmungsverhältnisse, Rückstände dieselbe Sanierung mehrfach vertagt Verwaltung
Erneuerungsfonds Stand im Verhältnis zu Gebäudeversicherungswert und geplanten Arbeiten Fonds tief, Sanierungsstau hoch Verwaltung
Ausstandsbestätigung bestehen offene Beiträge der Verkäuferschaft? Verwaltung will sich nicht festlegen Verwaltung
Jahresabrechnungen Höhe und Entwicklung Ihrer Nebenkosten starke Schwankungen ohne Erklärung Verwaltung
Beschlüsse zu Sanierungen beschlossen oder erst diskutiert? grosser Beschluss kurz vor Ihrem Kauf Verwaltung, aus den Protokollen
Gebäudeversicherung Versicherungswert, Deckung keine aktuellen Angaben verfügbar Verkäuferschaft oder Verwaltung
Kaufvertragsentwurf ist der Fondsanteil beziffert und geregelt? Punkt fehlt ganz Notariat

Unsicher, ob Sie in diesen Unterlagen etwas übersehen? Sprechen Sie uns an, solange der Vertragsentwurf noch offen ist. Ein Gespräch darüber verpflichtet Sie zu nichts. 043 541 30 70

Wie wir Ihnen beim Kauf von Stockwerkeigentum weiterhelfen

Wir sind eine Maklerin und eine Verwaltung in einem Haus, und für dieses Thema ist genau das der Unterschied. Weil wir selbst Stockwerkeigentum verwalten, wissen wir, worauf es in diesen Unterlagen ankommt. Die Protokolle, die Sie gerade lesen, schreiben wir anderswo selbst.

Konkret heisst das für Sie:

  • Unter unseren aktuellen Kaufobjekten finden Sie Eigentumswohnungen mit Bildstrecke, Eckdaten und Beschreibung. Wenn wir eine Eigentumswohnung vermarkten, gehören Begründungsakt, Reglement, Protokolle und die letzten Abrechnungen zu den Unterlagen, die wir von der Verkäuferschaft verlangen. Sie müssen sie in der Regel nicht separat anfordern.
  • Bei der Besichtigung sprechen wir über Zustand und Ausbaustandard, Raumaufteilung und Ausstattung. Beim Stockwerkeigentum kommt dazu, was sonst gern untergeht: welche Flächen zum Sonderrecht gehören, welche der Gemeinschaft, und was davon im Reglement anders steht, als es aussieht.
  • Wenn nichts Passendes dabei ist, hinterlegen Sie Ihren Suchwunsch: Region, Objektart, Zimmerzahl und Preisrahmen. Wir melden uns, wenn etwas dazukommt.
  • Und wenn die Gemeinschaft, in die Sie einziehen, mit ihrer Verwaltung unzufrieden ist: Die Protokolle zeigen das oft deutlicher als jedes Gespräch. Dann ist das ein Thema für unsere Stockwerkeigentumsverwaltung.

Sie sprechen bei uns direkt mit der Inhaberin und nicht mit wechselnden Sachbearbeitenden. Verkauf, Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und Stockwerkeigentumsverwaltung erhalten Sie bei uns aus einer Hand. Wir arbeiten im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich. Wie stark das lokal ausschlägt, zeigt Wetzikon: Das Amt für Statistik und Daten weist für 2024 dort 118 verkaufte Stockwerkeinheiten aus und 39 Einfamilienhäuser. Wo Stockwerkeigentum der Normalfall ist, konkurrieren Sie mit anderen Käuferinnen und Käufern um denselben Bestand. Umso mehr lohnt es sich, die Unterlagen vor dem Angebot zu prüfen und nicht danach. Wie es in Ihrer Gemeinde aussieht, steht auf unseren Ortsseiten zum Stockwerkeigentum in Wetzikon und zum Markt in Greifensee.

Was wir nicht tun: Wir beraten Sie nicht zu Finanzierung, Hypothek oder Tragbarkeit, und wir erteilen keine Rechts- oder Steuerauskunft. Dafür gibt es Ihre Bank, das Notariat und Ihre Treuhandstelle.

So läuft es ab

  1. Sie melden sich telefonisch, via WhatsApp oder per E-Mail, mit Ihrer Frage oder mit dem Objekt, das Sie interessiert.
  2. Wir schauen die Unterlagen gemeinsam an, wenn es um ein Objekt aus unserem Angebot geht. Geht es um ein fremdes Objekt, sagen wir Ihnen offen, ob und wie weit wir Ihnen weiterhelfen können: welche Unterlagen Sie anfordern sollten und welche Fragen an die Verwaltung gehören, sagen wir Ihnen in jedem Fall.
  3. Sie besichtigen. Bringen Sie Ihre Fragen mit, am besten vorher notiert. Nützlich ist auch die Angabe, ob eine Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank vorliegt.
  4. Sie verhandeln, wir begleiten Sie bis zur Eigentumsübertragung. Den Vertragsentwurf erstellt das Notariat, dort wird auch beurkundet. Achten Sie darauf, dass der Fondsanteil und allfällige Ausstände darin geregelt sind. Mit dem Eintrag im Grundbuch geht das Eigentum auf Sie über.
  5. Die Übergabe folgt, mit Aufnahme der Zählerstände und Schlüsselübergabe.

Häufige Fragen

Bekomme ich meinen Anteil am Erneuerungsfonds zurück, wenn ich die Wohnung später verkaufe? Nicht als Auszahlung. Der Erneuerungsfonds gehört nach Art. 712l ZGB zum Vermögen der Gemeinschaft und nicht der einzelnen Eigentümerin; er hängt am Stockwerkanteil und geht mit ihm über. Das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich verlangt deshalb, dass der angesparte Anteil im Kaufvertrag beziffert wird und darin steht, ob er im Kaufpreis inbegriffen ist. Genau diese Zeile sollten Sie beim Kauf lesen, und beim späteren Verkauf wieder. Massgebend sind Ihr Reglement und der Kaufvertrag.

Der Erneuerungsfonds ist sehr tief. Ist das ein Grund, vom Kauf abzusehen? Nicht automatisch, aber ein Grund, genauer hinzuschauen. Vergleichen Sie den Stand mit dem Zustand des Gebäudes und mit dem, was in den Protokollen als anstehend erscheint. Ein tiefer Fonds bei einer Liegenschaft mit anstehender Fassaden- oder Dachsanierung bedeutet, dass die Mittel später über ausserordentliche Beiträge hereinkommen müssen, anteilig nach Wertquote, auch von Ihnen. Manchmal ist das eingepreist, manchmal nicht. Das gehört auf den Verhandlungstisch.

Vor meinem Kauf wurde eine Sanierung beschlossen. Muss ich mitzahlen? Verwaltungsbeschlüsse der Gemeinschaft sind nach Art. 649a Abs. 1 ZGB auch für die Rechtsnachfolgerin verbindlich, und die Kosten werden nach Wertquote getragen (Art. 712h Abs. 1 ZGB). Wie sich ein konkreter Beschluss auf Sie auswirkt und wer welchen Teil trägt, klären Verkäuferschaft, Verwaltung und Notariat vor der Beurkundung. Verhandelbar ist das durchaus: Ein bereits beschlossener, aber noch nicht fakturierter Anteil lässt sich über eine Preisreduktion, einen Rückbehalt oder die ausdrückliche Übernahme durch die Verkäuferschaft regeln. Die Formulierung dafür macht das Notariat.

Darf ich in meiner Wohnung umbauen, was ich will? Innerhalb Ihres Sonderrechts haben Sie weitgehende Freiheit: Küche, Bäder, Bodenbeläge, innerer Ausbau. Sobald gemeinschaftliche Teile betroffen sind, etwa tragende Bauteile, Fassade, Fenster oder Steigleitungen, wird es eine Sache der Gemeinschaft. Was in Ihrem Fall gilt, steht im Reglement und im Begründungsakt.

Die Verkäuferschaft schuldet der Gemeinschaft noch Beiträge. Betrifft mich das? Ja, potenziell. Der Gemeinschaft steht ein Grundpfandrecht für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen zu, und es erfasst laut dem Notariatsinspektorat des Kantons Zürich sowohl Verwaltungskostenbeiträge als auch nicht geleistete Zahlungen in den Erneuerungsfonds. Verlangen Sie deshalb eine aktuelle Bestätigung der Verwaltung, dass keine Ausstände bestehen, und lassen Sie den Punkt im Kaufvertrag regeln. Wie das im Einzelfall abzusichern ist, sagt Ihnen das Notariat.

Darf ich meine Stockwerkeinheit später vermieten? Ob und unter welchen Bedingungen vermietet werden darf, regeln Begründungsakt und Reglement. Manche Gemeinschaften halten dazu ausdrücklich etwas fest, andere gar nichts. Lesen Sie diesen Punkt vor dem Kauf, wenn eine spätere Vermietung für Sie überhaupt in Frage kommt. Wenn es dann so weit ist: Wir bewirtschaften Mietliegenschaften auch selbst: Mietersuche, Betreuung der Mieterinnen und Mieter, Koordination des Unterhalts, Buchhaltung. Sie erhalten dafür eine schriftliche Offerte.

Die Gemeinschaft ist mit ihrer Verwaltung unzufrieden. Kann man das ändern? Ja. Die Bestellung der Verwaltung ist Sache der Eigentümerversammlung, und ein Wechsel wird dort beschlossen; die Kündigungsfristen des bestehenden Mandats sind zu beachten. Wenn Sie das beschäftigt: Wir übernehmen solche Mandate und brauchen für die Übernahme Reglement, Protokolle der letzten Versammlungen und die aktuellen Abrechnungen. Schildern Sie uns die Liegenschaft, Sie erhalten eine schriftliche Offerte.


Über die Autorin

Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben. Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich — beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum. SH Immo GmbH ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, UID CHE-455.115.896.


Sie haben einen Ordner vor sich und wollen wissen, was darin steht. Rufen Sie an. Geht es um eine Wohnung aus unserem Angebot, schauen wir die Unterlagen gemeinsam durch. Geht es um ein fremdes Objekt, sagen wir Ihnen offen, ob und wie weit wir Ihnen weiterhelfen können. Immobilienentscheidungen sind Lebensentscheidungen, und ein Gespräch darüber verpflichtet Sie zu nichts. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Sie erreichen uns auch über unser Kontaktformular. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben.

Und wenn Ihre künftige Gemeinschaft eine neue Verwaltung sucht: Schildern Sie uns kurz die Liegenschaft. Sie erhalten von uns eine schriftliche Offerte, in der die enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. 043 541 30 70 · info@sh-immo.gmbh

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