Kurz gesagt
- Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich erhebt nicht der Kanton, sondern Ihre Gemeinde.
- Besteuert wird nur der Gewinn. Was Sie damals bezahlt und seither wertvermehrend investiert haben, zählt als Anlagekosten dagegen.
- Eine Handänderungssteuer gibt es im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr. Gebühren des Notariats und des Grundbuchamts fallen weiterhin an.
- Die Besitzesdauer beeinflusst die Höhe: § 225 StG ZH kennt einen Zuschlag bei kurzer und eine Ermässigung bei langer Besitzesdauer.
- Weiter unten finden Sie ein Rechenschema zum Selbstausfüllen, eine Unterlagen-Checkliste und das, was Sie fürs Gespräch mit dem Gemeindesteueramt bereithalten sollten.
Diese Frage stellt sich meist erst spät. Der Preis ist besprochen, die Käuferschaft steht, der Termin beim Notariat ist angesetzt. Und dann, meist am Telefon, fällt der Satz: «Und was bleibt am Ende eigentlich übrig?»
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich ist der Posten, der diese Rechnung verändert. Sie fällt an, wenn Sie eine Liegenschaft mit Gewinn verkaufen, und sie ist kantonal geregelt. Was in einem anderen Kanton gilt, gilt hier nicht. Wer sie erhebt, ist dabei die erste Überraschung.
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?
Die Grundstückgewinnsteuer trägt die veräussernde Partei, also die bisherige Eigentümerschaft. Erhoben wird sie im Kanton Zürich von der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und zwar einmalig im Zeitpunkt der Handänderung. Grundlage ist der erzielte Gewinn, nicht der Verkaufspreis. Die verbindliche Auskunft erteilt das Gemeindesteueramt.
Das kantonale Steueramt formuliert es in einem Satz, den man sich merken kann: «Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden.» Genau das ist der Grund, warum ein pauschaler Ratgeber für die ganze Schweiz Ihnen hier wenig hilft. Und warum die Zuständigkeit im Zürcher Oberland eine sehr konkrete Folge hat, wie Sie weiter unten sehen werden.
Steuer, Gebühr und eine Steuer, die es nicht mehr gibt
Vier Positionen lassen sich leicht verwechseln, und nur eine davon ist die Grundstückgewinnsteuer. Wir halten diese Trennung für den wichtigsten Punkt des ganzen Beitrags.
Im Kanton Zürich wird seit dem 1. Januar 2005 keine Handänderungssteuer mehr erhoben. Rechtsgrundlage ist eine Änderung des kantonalen Steuergesetzes (Zürcher Gesetzessammlung 631.1) vom 30. November 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2005. In anderen Kantonen kann sie weiterhin erhoben werden; massgebend ist die jeweilige kantonale Regelung. Wer aus einem Kanton mit Handänderungssteuer hierher zieht, rechnet unter Umständen weiter mit ihr. Im Kanton Zürich zu Unrecht.
Weggefallen ist damit die Steuer. Die Gebühren sind geblieben: Beurkundungsgebühren des Notariats, die mehrwertsteuerpflichtig sind, und Handänderungsgebühren des Grundbuchamts, die es nicht sind. Wie hoch sie im Einzelfall ausfallen, rechnet das zuständige Notariat aus.
| Was es ist | Wer sie erhebt | Wen es trifft | |
|---|---|---|---|
| Grundstückgewinnsteuer | Steuer auf dem erzielten Gewinn | die Gemeinde, in der das Grundstück liegt | die verkaufende Seite |
| Handänderungssteuer | im Kanton Zürich seit 1.1.2005 abgeschafft | — | — |
| Beurkundungsgebühr | Gebühr für die öffentliche Beurkundung, mehrwertsteuerpflichtig | das zuständige Notariat | wer sie trägt, regelt der Kaufvertrag |
| Handänderungsgebühr | Gebühr für den Grundbucheintrag, mehrwertsteuerfrei | das Grundbuchamt | wer sie trägt, regelt der Kaufvertrag |
Zwischenfazit: Die Grundstückgewinnsteuer ist die einzige der vier Positionen, die an Ihrem Gewinn hängt. Die drei übrigen fallen unabhängig davon an, ob Sie überhaupt Gewinn machen. Trennen Sie die vier, wenn Sie Ihre Abrechnung durchgehen.
Wie der Gewinn zustande kommt, auf den sich die erste dieser Positionen bezieht, ist der nächste Schritt.
Wie der steuerbare Gewinn entsteht
Der steuerbare Gewinn ist die Differenz zwischen dem, was Sie beim Verkauf lösen, und Ihren Anlagekosten. Anlagekosten sind vereinfacht gesagt der frühere Erwerbspreis plus das, was Sie seither wertvermehrend in die Liegenschaft gesteckt haben.
So ist die Rechnung aufgebaut. Die rechte Spalte füllen Sie selbst:
| Posten | Ihre Angabe |
|---|---|
| Verkaufserlös | |
| − Erwerbspreis (was Sie damals bezahlt haben) | |
| − wertvermehrende Aufwendungen, soweit belegt | |
| = Ihre Ausgangsgrösse fürs Gespräch | |
| Besitzesdauer in Jahren (verändert die Höhe, siehe unten) |
Die Gemeinde rechnet weitere anrechenbare Positionen an die Anlagekosten an. Das hier ist die Struktur. Mehr will sie nicht sein. Bis zu Ihrer Ausgangsgrösse kommen Sie selbst. Veranlagt wird sie danach von Ihrer Gemeinde. Aber wer diese vier Angaben zusammenhat, geht mit einer vorbereiteten Grundlage ins Gespräch statt mit einer offenen Frage.
Wertvermehrende Aufwendungen zählen dabei nur, wenn Sie sie belegen können.
Das kantonale Steueramt trennt im Zürcher Steuerbuch Nr. 30.3, einem Merkblatt vom 26. März 2021, zwischen zwei Arten von Aufwand:
| Was das Merkblatt sagt | |
|---|---|
| Wertvermehrend (Rz 15) | «Wertvermehrende Aufwendungen sind solche, welche die Liegenschaft dauernd in einen besseren Zustand versetzen, d.h. die Liegenschaft in den Standard einer besser ausgestatteten, wertvolleren Liegenschaft aufrücken lassen.» |
| Folge für Sie (Rz 14) | «Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind aber bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anrechenbar.» Bei der Einkommenssteuer sind sie umgekehrt nicht abziehbar. |
Auf welche Seite eine einzelne Position fällt, hängt vom Objekt ab. Legen Sie die Rechnungen dem Gemeindesteueramt oder Ihrer Treuhandstelle vor, dann bekommen Sie die Antwort für Ihren Fall.
Was wir Ihnen sagen können, auch wenn keine Behörde es je so formulieren würde: Bewahren Sie Rechnungen und Bauabrechnungen über die ganze Besitzesdauer auf. Belege verschwinden beim Zügeln oder beim Aufräumen, und Jahre später lassen sie sich nicht mehr rekonstruieren, obwohl das Geld längst ausgegeben ist. Dieses Gefühl, etwas verschenkt zu haben, das man selbst bezahlt hat, ist unangenehm. Und vermeidbar. Der Ordner mit den Handwerkerrechnungen ist beim Verkauf mehr wert als jede Hochglanzbroschüre.
Warum die Besitzesdauer die Höhe beeinflusst
Das Steuergesetz des Kantons Zürich staffelt die Grundstückgewinnsteuer nach der Besitzesdauer. § 225 Abs. 2 StG ZH sieht bei kurzer Besitzesdauer einen Zuschlag vor, § 225 Abs. 3 StG ZH bei langer Besitzesdauer eine Ermässigung. Das Bundesgericht hat diese Systematik in BGE 145 II 206 E. 3.2.1 zusammengefasst.
Wie hoch Zuschlag und Ermässigung ausfallen, hängt an Ihrer Besitzesdauer und am Gewinn. Die Staffeln selbst stehen in den Anhängen des Zürcher Steuerbuchs (ZStB Nr. 225.1 und 225.2, Finanzdirektion des Kantons Zürich). Ihre Gemeinde rechnet damit.
Ein Rat aus der Vermarktung, nicht vom Steueramt: Wenn Sie erst seit kurzer Zeit Eigentümerin oder Eigentümer sind, lohnt es sich, den Beurkundungstermin nicht als reine Terminfrage zu behandeln. Lassen Sie sich vom Gemeindesteueramt sagen, ob der geplante Zeitpunkt in Ihrem Fall etwas ändert, bevor Sie sich auf ein Datum festlegen.
Zwischenfazit: Der Gewinn entsteht aus Erlös minus Anlagekosten, und die Besitzesdauer verändert die Höhe. Beides können Sie vorbereiten: die Anlagekosten mit Belegen, die Besitzesdauer mit dem Zeitpunkt des Verkaufs.
Es gibt allerdings Fälle, in denen die Steuer gar nicht sofort anfällt. Die sehen wir uns als Nächstes an.
Aufschub ist kein Erlass
Der Kanton Zürich kennt Fälle, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.
Das ist der Punkt, den viele überlesen. Die Rechnung kommt später. Wer nach einer Ersatzbeschaffung die neue Liegenschaft irgendwann verkauft, ohne erneut zu ersetzen, trifft das Thema wieder. Was das für Ihre Konstellation heisst, sagt Ihnen die Gemeinde, sobald sie Ihren Fall kennt. Rechnen Sie den Betrag in Ihrer Planung weiter mit, auch wenn er dieses Mal nicht fällig wird.
Zwei Aufschubtatbestände sind für Eigentümerinnen und Eigentümer besonders relevant: die Ersatzbeschaffung, wenn Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim verkaufen und den Erlös in ein neues stecken, und die Handänderung unter Ehegatten, wenn die Liegenschaft innerhalb der Ehe die Hand wechselt.
Der erste Fall ist die Ersatzbeschaffung. § 216 Abs. 3 lit. i StG ZH erfasst die «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird». § 226a StG ZH dehnt den Aufschub auf Ersatzbeschaffungen ausserhalb des Kantons aus. Die Finanzdirektion hat die Einzelheiten im Rundschreiben ZStB Nr. 216.3 vom 1. Februar 2018 geregelt. Fragen Sie beim Gemeindesteueramt nach, welcher Zeitraum in Ihrem Fall als angemessen gilt. Der Gesetzestext nennt keine feste Frist.
Der zweite Fall sind Handänderungen unter Ehegatten. Dafür gilt das Kreisschreiben der Finanzdirektion ZStB Nr. 216.2, gültig seit dem 19. Juni 2001.
Es gibt weitere Aufschubtatbestände. Ob in Ihrer Situation einer greift, klären Sie beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Geht es um eine geerbte Liegenschaft, finden Sie die Einordnung dort, wo sie hingehört: bei der Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft.
Für den Kaufvertrag ist noch ein Punkt wichtig. Die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Zürich durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert. Nach § 208 StG ZH in Verbindung mit § 194 lit. e und § 196 EG ZGB entsteht dieses Pfandrecht mit der steuerbaren Handänderung, ohne Eintrag im Grundbuch. Es geht allen übrigen Pfandrechten vor. Pfandgläubigerin ist die Gemeinde. Deshalb interessiert sich auch die Käuferschaft für Ihre Steuer. Rechtlich auslegen kann Ihnen das nur das Notariat. Aus der Abwicklung heraus trotzdem ein praktischer Hinweis: Sprechen Sie das Thema früh an und klären Sie mit Notariat und Gemeindesteueramt, wie es im Kaufvertrag geregelt wird, statt es kurz vor der Beurkundung aufkommen zu lassen. Das erspart Ihnen Diskussionen am Beurkundungstermin.
Zwischenfazit: Ein Aufschub vertagt die Rechnung auf den nächsten Verkauf. Und weil ein gesetzliches Grundpfandrecht daran hängt, geht das Thema auch die Käuferschaft etwas an.
Was das im Zürcher Oberland konkret heisst
Weil im Kanton Zürich die Gemeinde veranlagt, hängt Ihre Ansprechstelle an der Parzelle. Im Zürcher Oberland bedeutet das einiges: Der Bezirk Hinwil allein umfasst elf Gemeinden — Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Wald und Wetzikon. Also elf Steuerämter.
Wie das aussieht, zeigt die Gemeinde Hinwil. Ihre Abteilung Steuern an der Dürntnerstrasse 8 in 8340 Hinwil schreibt: «Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über die bei Handänderungen von Liegenschaften anfallenden Grundsteuern.» Grundsteuern ist dabei der Sammelbegriff des Zürcher Steuergesetzes, unter den die Grundstückgewinnsteuer fällt. Die Gemeinde nennt dazu gleich die Fundstelle: «Die gesetzlichen Grundlagen für die Steuererhebung finden Sie ab § 205 ff des Kantonalen Steuergesetzes.» Erreichbar ist die Abteilung unter 044 938 55 40 und steuern@hinwil.ch.
Die Gemeinde Hinwil bietet diese Auskunft ausdrücklich an. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, wie sie es handhabt. Und gehen Sie vorbereitet hin.
Was Sie für dieses Gespräch bereithalten sollten
| Angabe | Woher Sie sie bekommen |
|---|---|
| Erwerbsdatum und Erwerbspreis | Ihr seinerzeitiger Kaufvertrag. Fehlt er, fragen Sie beim Gemeindesteueramt, welchen Nachweis es akzeptiert |
| Aufstellung der wertvermehrenden Aufwendungen, mit Belegen | Ihre Ordner mit Handwerkerrechnungen und Bauabrechnungen |
| Voraussichtlicher Verkaufserlös | was Ihre Liegenschaft im heutigen Markt erzielt |
| Ihre Frage | ob eine Vorabeinschätzung möglich ist und welche Formulare die Gemeinde verlangt |
Je vollständiger Sie in dieses Gespräch gehen, desto konkreter fällt die Antwort aus. Mit leeren Händen bekommen Sie eine allgemeine Auskunft, mit diesen drei Angaben und Ihrer Frage eine, die zu Ihrer Liegenschaft passt.
Wie oft das vorkommt, zeigt die Handänderungsstatistik des kantonalen Amts für Statistik und Daten. Für den Datenstand 2024 zählte sie im Kanton Zürich 4401 Verkäufe von Stockwerkeigentum und 2092 Verkäufe von Einfamilienhäusern. Allein im benachbarten Bezirk Uster, ebenfalls Zürcher Oberland, waren es 677 beziehungsweise 204. Zuständig war dafür jedes Mal die Gemeinde, in der die Liegenschaft steht, und keine zentrale Stelle im Kanton. (Das Amt bezeichnet die letzten drei Jahrgänge als provisorisch, ein Trend lässt sich daraus nicht ableiten.)
Der Ablauf ist dann kurz: Sie rufen an, nennen Erwerbsdatum und Erwerbspreis, sagen, welche Sanierungen Sie belegen können, und nennen die Grössenordnung, um die es beim Verkauf gehen dürfte. Fragen Sie im selben Gespräch, welche Formulare verlangt werden und ob eine Vorabeinschätzung möglich ist. Eine fertige Steuerzahl haben Sie damit noch nicht. Aber Sie können sagen: Die Steuer bemisst sich an diesem Gewinn, festgelegt wird sie von dieser Gemeinde, und das sind die Belege, die ich dafür habe. Auf die Frage vom Anfang lässt sich so antworten.
Wir sind im Zürcher Oberland zu Hause, unser Büro steht in Aathal-Seegräben — im Bezirk Hinwil, mitten in dieser Liste.
Zwischenfazit: Im Kanton Zürich ist Ihre Ansprechstelle das Steueramt der Gemeinde, in der die Parzelle liegt. Wohnen Sie anderswo, ändert das nichts daran. Im Bezirk Hinwil sind es elf verschiedene; die Abteilung Steuern finden Sie jeweils auf der Website der Gemeindeverwaltung.
Welche Unterlagen Sie dafür und für den Verkauf selbst bereitlegen, steht im nächsten Abschnitt.
Was Sie zusammensuchen sollten, bevor Sie verkaufen
Diese Unterlagen brauchen wir ohnehin, um Ihnen zu sagen, was Ihre Liegenschaft heute erzielt. Die ersten beiden Punkte sind zugleich das, worauf es bei den Anlagekosten ankommt.
- Nachweise über Sanierungen, Umbauten und grössere Unterhaltsarbeiten, ohne die die Anlagekosten nicht zählen
- Grundbuchauszug zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und allfälliger Belastungen
- Situations- oder Katasterplan, Grundrisse und Baupläne
- Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie zum Baujahr
- Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle der Versammlungen und die letzten Abrechnungen
- Bei vermieteten Objekten: bestehende Mietverträge und die Mietzinsaufstellung
- Nachweis der Gebäudeversicherung
Sonderfall Stockwerkeigentum
Verkaufen Sie Stockwerkeigentum, liegt ein Teil der Nachweise gar nicht bei Ihnen. Gemeinschaftliche Sanierungen an Dach, Fassade, Heizung oder Lift stehen nicht in Ihrem eigenen Ordner. Sie stecken in den Protokollen der Eigentümerversammlungen, in den Jahresabrechnungen und in den Beschlüssen über Entnahmen aus dem Erneuerungsfonds. Diese Unterlagen führt die Verwaltung. Ihr Gemeindesteueramt entscheidet, ob Ihr Anteil an solchen Sanierungen bei den Anlagekosten zählt. Weil wir selbst Stockwerkeigentum verwalten, wissen wir, worauf es in diesen Unterlagen ankommt und wo man sie findet. Fordern Sie sie früh an, nicht erst, wenn die Käuferschaft fragt.
Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch. Vieles lässt sich nachbeschaffen, und wir sagen Ihnen, was sich lohnt und was nicht.
Sie überlegen zu verkaufen? Der erste Schritt ist ein realistischer Preisrahmen, unverbindlich und ohne Verpflichtung. → Erstgespräch mit Marktanalyse vereinbaren
Wann Sie eine Fachperson brauchen, und was wir nicht tun
Wir erklären den Zusammenhang. Wir rechnen Ihre Steuer nicht aus. Das ist eine Zuständigkeitsfrage: Die verbindliche Auskunft zur Grundstückgewinnsteuer erteilt im Kanton Zürich das Steueramt Ihrer Gemeinde, die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu einer Treuhandstelle.
| Ihre Frage | Zuständig |
|---|---|
| Wie hoch wird meine Grundstückgewinnsteuer? | Steueramt Ihrer Gemeinde |
| Gilt in meinem Fall ein Steueraufschub? | Steueramt Ihrer Gemeinde oder Treuhandstelle |
| Zählt diese Sanierung als wertvermehrend? | Steueramt Ihrer Gemeinde oder Treuhandstelle |
| Was kostet die Beurkundung und der Grundbucheintrag? | das zuständige Notariat |
| Was ist meine Liegenschaft im heutigen Markt wert? | SH Immo — im Erstgespräch mit Marktanalyse |
| Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf? | SH Immo |
Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen. Was wir beitragen, ist die andere Hälfte der Rechnung: eine ehrliche Antwort darauf, was Ihre Liegenschaft im aktuellen Markt erzielt. Denn der Gewinn, um den es steuerlich geht, entsteht erst aus dem Preis. Wie dieser Preis zustande kommt, haben wir in unserem Beitrag zur Immobilienbewertung im Kanton Zürich auseinandergenommen. Und wenn Sie ohnehin gerade den Verkauf Ihrer Liegenschaft vorbereiten, gehören beide Fragen ins selbe Gespräch.
Zwischenfazit: Für die Steuerzahl ist das Gemeindesteueramt zuständig. Wir kommen ins Spiel, sobald es um den Preis geht, aus dem sie sich errechnet.
Häufige Fragen
Fällt die Grundstückgewinnsteuer auch an, wenn ich mit Verlust verkaufe? Nein. Besteuert wird nur ein Gewinn über den Anlagekosten. Ob in Ihrem Fall überhaupt ein steuerbarer Gewinn entsteht, hängt an diesen Anlagekosten und damit an Ihren Belegen. Die verbindliche Beurteilung nimmt das Steueramt Ihrer Gemeinde vor.
Was ist der Unterschied zwischen Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer? Die Grundstückgewinnsteuer belastet den erzielten Gewinn und wird im Kanton Zürich von der Gemeinde erhoben. Die Handänderungssteuer knüpfte an den Vorgang selbst an und wurde im Kanton Zürich per 1. Januar 2005 abgeschafft. Geblieben sind die Beurkundungsgebühren des Notariats und die Handänderungsgebühren des Grundbuchamts. In anderen Kantonen besteht die Handänderungssteuer weiterhin.
Wird die Steuer aufgeschoben, wenn ich wieder ein Eigenheim kaufe? Der Kanton Zürich kennt einen Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i StG ZH); § 226a StG ZH erstreckt ihn auf ausserkantonale Ersatzbeschaffungen. Aufschub bedeutet später, nicht steuerfrei. Ob die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, klären Sie mit dem Gemeindesteueramt oder Ihrer Treuhandstelle.
Was gilt bei einer Erbengemeinschaft? Ob im konkreten Erbfall ein Steueraufschub greift, klären Sie beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Wie Sie als Erbengemeinschaft zu einer gemeinsamen Bewertungsgrundlage kommen, steht auf unserer Seite zur Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft.
Wo erfahre ich, was konkret für meine Gemeinde gilt? Beim Steueramt Ihrer Gemeinde. Im Kanton Zürich veranlagt die Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt. Die Gemeinde Hinwil etwa verweist für die gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich auf § 205 ff. des kantonalen Steuergesetzes und bietet Auskunft an. Ein Anruf genügt in der Regel für den ersten Überblick.
Rechnet SH Immo die Grundstückgewinnsteuer für mich aus? Nein. Die Berechnung und die verbindliche Auskunft liegen beim Steueramt Ihrer Gemeinde beziehungsweise bei einer Treuhandstelle. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie dafür zusammentragen sollten, bestimmen den Preisrahmen und bereiten den Verkauf so vor, dass die Unterlagen vollständig sind.
Über die Autorin
Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich — beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.
Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag informiert über die Systematik der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Er ersetzt keine Steuerauskunft.
Was ist Ihre Liegenschaft heute wert? Für eine erste Orientierung nutzen Sie das kostenlose Online-Bewertungstool auf unserer Website. Den Wert, mit dem sich seriös in einen Verkauf starten lässt, bekommen Sie aber erst im persönlichen Gespräch — im unverbindlichen Erstgespräch mit Marktanalyse, in dem wir Ihre Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich einordnen. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben.
