Mietzinsdepot im Kanton Zürich: Ihre Pflichten als Vermieter



Kurz gesagt

  • Das Mietzinsdepot ist Bundesrecht: Art. 257e OR. Eine eigene Zürcher Depot-Norm führen die kantonalen Quellen nicht auf (Stand 26.08.2026).
  • Zürcherisch ist der Streitfall. Zuständig ist eine der zwölf paritätischen Schlichtungsbehörden am Ort der Liegenschaft, Friedensrichterämter sind in Mietsachen ausgeschlossen.
  • Bei Wohnräumen dürfen Sie höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
  • Geld und Wertpapiere gehören auf ein Sparkonto oder Depot bei einer Bank, das auf den Namen der Mietpartei lautet. Frei verfügen können Sie darüber nicht.
  • Nach dem Ende des Mietverhältnisses haben Sie ein Jahr Zeit, einen Anspruch rechtlich geltend zu machen. Danach kann die Mietpartei die Rückerstattung verlangen.

Wer im Kanton Zürich eine Wohnung vermietet, richtet früher oder später ein Mietzinsdepot ein. Meist ist das der unspektakulärste Punkt im ganzen Mietvertrag. Zwei Zeilen, eine Bankbestätigung, fertig. Interessant wird die Sache erst am Ende, wenn das Mietverhältnis aufhört und zwei Parteien plötzlich verschiedener Meinung darüber sind, wem diese drei Monatszinse zustehen.

Mir fällt das auf, weil wir Mietliegenschaften bewirtschaften. Dabei geht es selten um bösen Willen. Es geht um die Konstruktion: Sobald die Sicherheit auf dem Konto der Eigentümerschaft liegt, ist die Vorgabe aus Art. 257e Abs. 1 OR nicht eingehalten, so sorgfältig damit auch umgegangen wird.

Eines vorweg: Ich bin eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und keine Juristin. Ich erkläre, was im Gesetz steht und wer im Kanton Zürich wofür zuständig ist; geht es um eine strittige Forderung, gehört sie zu einer Fachperson für Mietrecht oder vor die Schlichtungsbehörde.

Was das Gesetz von Ihnen verlangt

Die ganze Regelung steht in einem einzigen Artikel: Art. 257e des Obligationenrechts. Vier Absätze. Eine eigene Zürcher Ausführungsnorm zum Depot führen die kantonalen Quellen nicht auf. Für ein Thema, über das so viel gestritten wird, ist das erstaunlich wenig Text.

Vier Fragen beantwortet dieser Artikel: Wie viel dürfen Sie verlangen. Wohin gehört das Geld. Wie kommen Sie am Ende wieder heran. Und was daran ist überhaupt zürcherisch. Die letzte Frage beantwortet Absatz 4, der kürzeste von allen. Dazu weiter unten mehr.

Zuerst zu Absatz 2, weil mir dazu am meisten Fragen gestellt werden.

Wie hoch darf das Mietzinsdepot im Kanton Zürich sein?

Bei der Miete von Wohnräumen darf die Vermieterschaft höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. Das steht in Art. 257e Abs. 2 OR und gilt in der ganzen Schweiz, also auch im Kanton Zürich. Die Obergrenze nennt das Gesetz ausdrücklich für Wohnräume. Für Geschäftsräume schreibt es keine Zahl vor.

Wichtig ist die zweite Hälfte dieses Satzes. Das Gesetz benennt die Grenze für Wohnräume, und nur dafür. Was daraus für Geschäftsräume folgt, ist eine Auslegungsfrage, und die beantwortet Ihnen besser eine Fachperson für Mietrecht.

Und noch eine Einschränkung, die im Alltag mehr Verwirrung stiftet als die Höhe: Absatz 1 spricht ausdrücklich von einer Sicherheit «in Geld oder in Wertpapieren». Bringt Ihre Mietpartei stattdessen eine Mietkautionsversicherung oder eine Bankgarantie mit, ist das eine andere Sicherungsform. Wie sie zu behandeln ist, klärt Ihnen eine Fachperson für Mietrecht. Ich zeige Ihnen hier lieber, wo der Gesetzestext aufhört, als eine Antwort zu geben, die ich nicht belegen kann.

Wo das Geld hingehört

Der Wortlaut ist unmissverständlich:

«Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.» — Art. 257e Abs. 1 OR

Drei Dinge stecken darin. Erstens: bei einer Bank. Nicht in einem Couvert, nicht auf einem Sparheft, das Sie im Büro aufbewahren. Zweitens: Sparkonto oder Depot. Drittens, und das ist der Kern: auf den Namen der Mietpartei.

Die Zürcher Gerichte formulieren dasselbe in ihrer Erläuterung zum Mietdepot etwas alltagsnäher. Die Vermieterschaft darf die Sicherheit «nicht mit dem eigenen Vermögen vermischen, sondern muss sie bei einer Bank auf einem Konto oder Depot hinterlegen, das auf den Namen des Mieters lautet». Nebenbei: Die Gerichte schreiben «Konto», das Gesetz schreibt «Sparkonto». Ein Detail, aber wenn Sie zur Bank gehen, verlangen Sie das, was im Gesetz steht.

Absatz 1 und Absatz 3 zusammen bedeuten für die Praxis: Frei verfügen können Sie über ein solches Depot nicht. Das Konto läuft auf einen anderen Namen, und die Bank gibt das Geld nicht auf Zuruf heraus. Für viele Eigentümerinnen und Eigentümer ist das ein ungewohnter Gedanke: Da liegt Geld, das mit Ihrer Liegenschaft zu tun hat, und Sie kommen nicht dran.

Ich halte das für die vernünftigere Konstruktion. Sie schützt beide Seiten. Wenn Sie das Geld auf Ihrem eigenen Konto haben, tragen Sie ein Risiko, das Ihnen niemand dankt.

Zwischenfazit: Die Sicherheit gehört auf ein Bankkonto, das auf den Namen der Mietpartei lautet. Das Geld sichert einen möglichen Anspruch ab; verwalten dürfen Sie es nicht. Wie Sie diesen Anspruch am Ende durchsetzen, ist ein eigenes Kapitel. Das kommt jetzt.

Wenn das Mietverhältnis endet

Ein konstruiertes Beispiel, nah an dem, was in solchen Fällen zu klären ist. Eine Eigentümerin vermietet eine 3,5-Zimmer-Wohnung im Bezirk Uster. Die Mietpartei zieht Ende September aus. Bei der Rückgabe bleibt zweierlei ungeklärt: ein beschädigtes Lavabo und die Heiz- und Nebenkostenabrechnung, die erst im Frühjahr vorliegt. Darf sie das ganze Depot zurückhalten, bis alles geklärt ist?

Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht, und das ist keine Ausflucht: Es hängt davon ab, welche Forderungen am Ende tatsächlich offen sind. Der Weg führt über das Rückgabeprotokoll mit Datum und Fotos, eine zügige Schlussabrechnung und, wo möglich, die Freigabe des unstrittigen Teils. Bleibt der Rest strittig, entscheidet darüber die Schlichtungsbehörde in Uster; ein Schreiben an die Bank genügt dafür nicht. Und die Jahresfrist läuft ab Beendigung des Mietverhältnisses weiter, nicht ab dem Tag, an dem die Abrechnung fertig ist.

Die Grundregel: Die Bank zahlt aus, wenn beide Parteien einverstanden sind. Sonst braucht es einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Ein Schreiben von Ihnen genügt der Bank nicht, egal wie bestimmt es formuliert ist.

Die Zürcher Gerichte beschreiben den Ablauf auf ihrer Seite zur Auflösung des Mietdepots so: Nach der Rückgabe der Mietsache muss die Sicherheit herausgegeben werden, «sobald die Schlussabrechnung vorliegt. Für deren Erstellung ist dem Vermieter eine angemessene Zeit einzuräumen.» Was «angemessen» heisst, steht dort nicht. Und ich erfinde Ihnen an dieser Stelle keine Wochenzahl.

Sind Sie sich nicht einig, kann jede der beiden Parteien bei der Schlichtungsbehörde auf Herausgabe des Depots klagen, Sie eingeschlossen. Das wird oft übersehen, weil der Gang zur Schlichtungsbehörde als Mieterweg gilt, obwohl er beiden Seiten offensteht.

Umgekehrt gibt es einen Weg, der ohne Sie funktioniert. Art. 257e Abs. 3 OR lässt die Herausgabe auch gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl zu. Die Zürcher Gerichte halten dazu fest, dass die Mietpartei die Auszahlung direkt bei der Bank verlangen kann, wenn gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Betreibung und Rechtsvorschlag richten sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Ein Zahlungsbefehl, den Sie unbeachtet liegen lassen, kann Sie den betriebenen Betrag kosten.

Die Jahresfrist aus Absatz 3

Hat die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch aus dem Mietverhältnis rechtlich geltend gemacht, kann die Mietpartei von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. «Rechtlich geltend gemacht» heisst nach dem Wortlaut Klage oder Betreibung; die Zürcher Gerichte sprechen entsprechend davon, dass die Vermieterschaft der Bank belegen muss, «rechtzeitig eingeklagt oder betrieben» zu haben. Eine Mahnung oder eine E-Mail an die Mietpartei genügt dafür nicht.

Ein ehrlicher Hinweis zum Fristbeginn, weil er in den Quellen auseinandergeht: Das Gesetz knüpft an die Beendigung des Mietverhältnisses an. Die Merkblattseite der Zürcher Gerichte formuliert «seit der Rückgabe der Mietsache». Meistens fällt beides zusammen. Wenn nicht, etwa weil die Wohnung vor dem vertraglichen Ende zurückgegeben wurde, ist das genau der Moment, in dem Sie eine Fachperson beiziehen statt selber zu rechnen.

Praktisch relevant ist noch ein Punkt aus derselben Zürcher Quelle: Diesen Nachweis verlangt die Bank aktiv, bevor sie etwas auszahlt. Heben Sie die Unterlagen also auf, am besten gleich im Dossier zur Liegenschaft.

Was ein «Anspruch aus dem Mietverhältnis» im Einzelnen ist, sagt der Artikel nicht. Im Alltag geht es typischerweise um ausstehende Mietzinse, um einen Saldo aus der Nebenkostenabrechnung oder um Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Ob eine konkrete Forderung darunterfällt und in welcher Höhe, beurteilt im Streitfall eine Fachperson oder die Schlichtungsbehörde.

Daraus ergibt sich eine zeitliche Falle. Die Heiz- und Nebenkostenabrechnung liegt häufig erst Monate nach dem Auszug vor. Der Gesetzestext knüpft die Frist aber an die Beendigung des Mietverhältnisses und kennt dafür keine Verlängerung. Wer im Herbst zurücknimmt und im Frühjahr abrechnet, hat also nur noch den Rest des Jahres, um einen offenen Saldo rechtlich geltend zu machen. Deshalb steht der Kalendereintrag in der Checkliste weiter unten.

Situation Wer kann was auslösen Grundlage
Beide Parteien einig Bank zahlt gemäss Einigung aus Art. 257e Abs. 3 OR
Keine Einigung Beide Parteien können bei der Schlichtungsbehörde auf Herausgabe klagen Zürcher Zivil- und Strafgerichte
Mietpartei betreibt, Vermieterschaft erhebt keinen Rechtsvorschlag Mietpartei kann direkt bei der Bank Auszahlung verlangen Art. 257e Abs. 3 OR
Ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses, kein Anspruch rechtlich geltend gemacht Mietpartei kann die Rückerstattung verlangen Art. 257e Abs. 3 OR

Zwischenfazit: Ohne Einigung zahlt die Bank nicht, es braucht einen Zahlungsbefehl oder ein Urteil. Ihre eigene Frist läuft ein Jahr ab Beendigung des Mietverhältnisses, und einen Zahlungsbefehl der Mietpartei dürfen Sie nie liegen lassen. Ob der Kanton Zürich zu alldem eigene Regeln kennt, klärt der nächste Abschnitt.

Was im Kanton Zürich wirklich anders ist

Jetzt zu Absatz 4, dem Grund für die Kantonsangabe im Titel:

«Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.» — Art. 257e Abs. 4 OR

Der Vorbehalt ist im Gesetz also angelegt. Die Frage ist, ob der Kanton Zürich davon Gebrauch gemacht hat.

Ich formuliere die Antwort so vorsichtig, wie es die Quellenlage erlaubt: Die Zürcher Gerichte und die Direktion der Justiz und des Innern stützen ihre Informationen zum Mietzinsdepot ausschliesslich auf Art. 257e OR. Als kantonale Zürcher Sondervorschrift im Mietwesen führt der Kanton allein § 229b des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch auf, und der betrifft etwas anderes: die Pflicht, den Anfangsmietzins auf einem amtlichen Formular mitzuteilen. Für das Depot finden Sie in den Zürcher Quellen, die Ende August 2026 online waren, keine eigene Norm.

Was der Kanton Zürich stattdessen regelt, ist die Zuständigkeit. Und das ist für Sie im Streitfall wichtiger als jede Sondernorm.

Im Kanton Zürich bestehen zwölf paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen, je eine bei jedem Bezirksgericht: Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich. «Paritätisch» heisst wörtlich: zusammengesetzt «aus einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber (Vorsitz) und je einem Vertreter von Mieter- und Vermieterorganisationen». Sie sitzen dort also nicht vor einem Gremium, in dem nur die Gegenseite vertreten ist.

Vier davon liegen in unserem Schwerpunktgebiet Zürcher Oberland und Glattal: Hinwil, Uster, Pfäffikon ZH und Bülach. Tätig sind wir darüber hinaus in der weiteren Region Zürich.

Zwei Punkte gehen im Alltag regelmässig schief:

  • Nach Art. 33 ZPO ist die Schlichtungsbehörde jenes Bezirks zuständig, «in welchem die gemietete unbewegliche Sache liegt». Es zählt also der Ort der Mietsache und nicht Ihr Wohnsitz. Wenn Sie in der Stadt Zürich wohnen und im Oberland vermieten, macht das einen Unterschied.
  • Für die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist ausschliesslich die paritätische Schlichtungsbehörde zuständig, das Friedensrichteramt nicht. Ein Gesuch beim falschen Amt kostet Zeit, die Sie bei laufender Jahresfrist nicht haben.

Warum das im Kanton Zürich mehr Haushalte betrifft als anderswo, zeigt die kantonale Statistik: «Mit 71 Prozent hat der Kanton Zürich einen im Landesvergleich hohen Anteil an Miethaushalten» — Amt für Statistik und Daten des Kantons Zürich, eigene Berechnung auf Basis der BFS-Strukturerhebung 2022–2024, Stand 26.08.2026. Sieben von zehn Haushalten mieten. Entsprechend viele Depots liegen auf Zürcher Bankkonten. Dieselbe Quelle hält allerdings fest, dass es «innerhalb des Kantons … deutliche Unterschiede» gibt. Eine eigene Zahl für die Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon oder Bülach nenne ich Ihnen deshalb nicht, solange ich keine habe, die ich belegen kann.

Zwischenfazit: Die Regel zum Mietzinsdepot ist bundesrechtlich und im ganzen Land dieselbe. Zürcherisch ist der Weg im Streitfall: eine der zwölf paritätischen Schlichtungsbehörden, bestimmt durch den Ort der Liegenschaft.

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Checkliste: Mietzinsdepot sauber aufsetzen und sauber auflösen

Was ich Eigentümerinnen und Eigentümern mitgebe, die ihre Liegenschaft selbst vermieten. Es ist keine Rechtsberatung, sondern eine Ordnungshilfe.

Bei Mietbeginn

  • ☐ Höhe der Sicherheit im Mietvertrag festhalten. Bei Wohnräumen die gesetzliche Obergrenze von drei Monatszinsen beachten.
  • ☐ Klären, ob Geld beziehungsweise Wertpapiere geleistet werden oder eine Kautionsversicherung. Für die Versicherungslösung gibt Art. 257e OR keine Antwort; das Vorgehen klären Sie mit einer Fachperson für Mietrecht.
  • ☐ Bei Geld: Depot bei einer Bank eröffnen lassen, lautend auf den Namen der Mietpartei. Kein Privatkonto, keine Barkasse.
  • ☐ Den Ablauf vor dem Einzugstermin abstimmen: Wer stellt bei welcher Bank den Antrag, welche Unterlagen verlangt sie dafür, und wann erhalten Sie die Bestätigung über die hinterlegte Sicherheit? Das handhabt jedes Institut anders.
  • ☐ Die Bankbestätigung ins Dossier legen und der Mietpartei eine Kopie geben.
  • ☐ Im Kanton Zürich gilt für neue Wohnmietverträge zusätzlich eine Formularpflicht für den Anfangsmietzins. Sie hat mit dem Mietzinsdepot nichts zu tun, fällt aber im selben Arbeitsgang an. Die Formulare stellt die Direktion der Justiz und des Innern bereit; die Einzelheiten klären Sie mit einer Fachperson für Mietrecht.

Während des Mietverhältnisses

  • ☐ Depotunterlagen bei der Liegenschaft ablegen, nicht bei den privaten Papieren. Klingt banal. Beim Verkauf oder in einem Erbfall sucht die Unterlagen sonst jemand, der die Liegenschaft nicht kennt.
  • ☐ Bei einem Wechsel in der Eigentümerschaft oder in der Verwaltung: Depotunterlagen ausdrücklich auf die Übergabeliste setzen.

Bei Rückgabe und Beendigung

  • ☐ Rückgabeprotokoll erstellen, Mängel mit Datum und Fotos dokumentieren, und das Protokoll von beiden Seiten unterzeichnen lassen.
  • ☐ Schlussabrechnung zügig erstellen. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Sicherheit herausgegeben wird.
  • ☐ Bei Einigkeit: gemeinsame Freigabe gegenüber der Bank.
  • ☐ Bei Teil-Einigkeit: den unstrittigen Teil der Sicherheit freigeben, den strittigen Restbetrag beziffern und schriftlich festhalten.
  • ☐ Bei Uneinigkeit: Frist im Kalender eintragen. Ein Jahr ab Beendigung des Mietverhältnisses, dann muss ein Anspruch rechtlich geltend gemacht sein.
  • ☐ Belege über Klage oder Betreibung aufbewahren, weil die Bank sie vor einer Auszahlung verlangt.
  • ☐ Nebenkostenabrechnung sauber abschliessen, bevor Sie die Sicherheit freigeben.

Zwischenfazit: Das meiste, was am Depot schiefgeht, scheitert an der Ablage und nicht am Recht. Kontoart, Kontoinhaberschaft, Belege, Fristen. Vieles davon erledigt sich mit einem sauber geführten Dossier.

Wo eine Bewirtschaftung entlastet

Ich kann Ihnen nicht versprechen, dass eine Verwaltung Streit verhindert. Sie nimmt Ihnen aber die laufende Administration rund um Ihre Mietverhältnisse ab.

Bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften übernehmen wir die Mietersuche, die Betreuung der Mieterinnen und Mieter, die Koordination des Unterhalts und die Buchhaltung, einschliesslich der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Bei uns sprechen Sie dabei direkt mit der Inhaberin und nicht mit wechselnden Sachbearbeitenden, bei einer Liegenschaft im Zürcher Oberland genauso wie im Glattal.

Wo die Grenze liegt, sage ich Ihnen offen: Rechtsauskünfte zu einem konkreten Streitfall gehören zu einer Fachperson für Mietrecht oder vor die zuständige Schlichtungsbehörde. Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das. Lieber einmal weniger Auftrag als einmal ein Rat, der nicht trägt.

Denkbar ist auch, dass Sie über einen Verkauf der vermieteten Liegenschaft nachdenken. Dann ändert sich die Ausgangslage, denn die Mietverhältnisse laufen weiter. Was dabei zu bedenken ist, haben wir beim Verkauf einer vermieteten Liegenschaft beschrieben.

Häufige Fragen

Wie hoch darf das Mietzinsdepot bei einer Wohnung sein? Höchstens drei Monatszinse. Diese Obergrenze nennt Art. 257e Abs. 2 OR ausdrücklich für die Miete von Wohnräumen. Sie gilt bundesweit und damit auch für Liegenschaften im Kanton Zürich.

Darf ich das Mietzinsdepot auf mein eigenes Konto nehmen? Nein. Leistet die Mietpartei die Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, muss sie nach Art. 257e Abs. 1 OR bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt werden, das auf den Namen der Mietpartei lautet. Die Zürcher Gerichte halten dazu fest, dass die Sicherheit nicht mit dem eigenen Vermögen vermischt werden darf.

Gilt im Kanton Zürich eine besondere Regel für das Mietzinsdepot? Art. 257e Abs. 4 OR erlaubt den Kantonen ergänzende Bestimmungen. Die Zürcher Gerichte und die Direktion der Justiz und des Innern stützen ihre Informationen zum Mietzinsdepot jedoch ausschliesslich auf das Bundesrecht; als kantonale Zürcher Sondervorschrift im Mietwesen wird allein § 229b EG ZGB zur Formularpflicht beim Anfangsmietzins aufgeführt. Stand 26. August 2026.

Was gilt bei der Miete von Geschäftsräumen? Die Pflicht zur Hinterlegung auf den Namen der Mietpartei gilt nach Art. 257e Abs. 1 OR für Wohn- und Geschäftsräume. Die zahlenmässige Obergrenze von drei Monatszinsen nennt Absatz 2 dagegen ausdrücklich nur für Wohnräume. Was daraus für Geschäftsräume folgt, ist eine Rechtsfrage für eine Fachperson.

Wer entscheidet, wenn wir uns über die Auszahlung nicht einigen? Im Kanton Zürich die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Klagen können beide Seiten. Zuständig ist nach Art. 33 ZPO die Behörde jenes Bezirks, in dem die Mietsache liegt. Friedensrichterämter sind in Mietsachen nicht zuständig.

Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch anzumelden? Ein Jahr. Hat die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht, also weder geklagt noch betrieben, kann die Mietpartei von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

Was ist, wenn die Mietpartei das Depot nicht oder nur teilweise einzahlt? Darauf gibt Art. 257e OR keine Antwort. Die Norm regelt, wohin eine geleistete Sicherheit gehört, nicht die Folgen einer ausbleibenden Zahlung. Halten Sie im Mietvertrag fest, bis wann die Sicherheit zu leisten ist, dokumentieren Sie den Ausstand schriftlich, und lassen Sie sich das weitere Vorgehen von einer Fachperson für Mietrecht oder bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Liegenschaft aufzeigen. Ein Standardvorgehen nenne ich Ihnen hier bewusst nicht, weil es davon abhängt, was Sie vereinbart haben.

Wem stehen die Zinsen auf dem Mietzinsdepot zu? Was belegt ist: Das Konto lautet nach Art. 257e Abs. 1 OR auf den Namen der Mietpartei, die Kontobeziehung läuft also dorthin und nicht zu Ihnen. Zur Verzinsung selbst sagt Art. 257e OR nichts, und ich habe in den amtlichen Schweizer Quellen nichts gefunden, das ich Ihnen guten Gewissens zitieren könnte. Wie das Konto verzinst wird, sagt Ihnen die kontoführende Bank; wird es strittig, gehört die Frage zu einer Fachperson für Mietrecht.

Was passiert mit dem Depot, wenn die Mietpartei wechselt? Ein Mieterwechsel ist ein eigener Vorgang und nicht bloss ein Namenswechsel auf dem Konto. Klären Sie mit der kontoführenden Bank, wie die bestehende Sicherheit aufgelöst und für die neue Mietpartei eine neue eröffnet wird, und rechnen Sie mit der ausziehenden Mietpartei sauber ab, bevor Sie freigeben. Stehen mehrere Personen gemeinsam im Mietvertrag, gehört die Frage, wer über die Sicherheit verfügen darf, vor die Unterschrift und nicht danach.

Was passiert mit dem Mietzinsdepot, wenn ich die Liegenschaft verkaufe? Das ist ein eigenes Thema und rechtlich anspruchsvoller, als es aussieht. Ausgangspunkt ist Art. 261 OR: Die bestehenden Mietverhältnisse gehen mit dem Eigentum auf die Erwerberschaft über. Wie die Sicherheiten dabei behandelt werden, gehört in den Kaufvertrag und in die Hände einer Fachperson. Die übrigen Punkte haben wir separat beschrieben, unter Verkauf einer vermieteten Liegenschaft.


Über die Autorin

Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (Handelsregister des Kantons Zürich, UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.

Stand: 26. August 2026. Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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