Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung im Kanton Zürich



Kurz gesagt

  • Das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung ist im ZGB in genau einem Satz geregelt: Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist aufzubewahren (Art. 712n Abs. 2).
  • Was im Einzelnen hineingehört, bis wann es vorliegt, wie lange es bleibt und wer es einsehen darf, steht dort nicht. Das regelt Ihr Reglement, im Kanton Zürich amtlich «Benutzungs- und Verwaltungsreglement».
  • Die oft gelesene Anfechtungsfrist von «30 Tagen» gibt das Gesetz nicht her. Art. 75 ZGB spricht von einer Monatsfrist ab Kenntnis.
  • Über nicht angekündigte Gegenstände darf nach Art. 67 Abs. 3 ZGB nur beschlossen werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten. Ein Blick ins Reglement lohnt sich.
  • Protokolle sind die Unterlage, die beim Verkauf und beim Verwaltungswechsel als Erstes verlangt wird. Lücken fallen dann auf, nicht vorher.

Das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung ist das Dokument, in dem festgehalten ist, was Ihre Gemeinschaft entschieden hat. Es entscheidet Jahre später, ob ein Beschluss belegbar ist oder nur noch als Erinnerung existiert. Und trotzdem liest es kaum jemand, bevor es darauf ankommt.

Bei einer Mandatsübernahme gehören die Protokolle zu den ersten Unterlagen, die wir durchsehen. Die Stelle, an der es klemmt, ist fast immer dieselbe: Bei der wichtigsten Frage steht ein Satz wie «Der Antrag wurde diskutiert». Diskutiert. Nicht beschlossen, nicht abgelehnt, nicht vertagt. Was daraus geworden ist, lässt sich Jahre später nicht mehr sagen.

Was das Gesetz zum Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung sagt — und was es offen lässt

Die gesetzliche Grundlage ist kurz. Art. 712n Abs. 2 ZGB (SR 210) lautet vollständig:

«Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.»

Das ist der ganze Absatz. Dazu kommt Absatz 1, wonach die Versammlung «vom Verwalter einberufen und geleitet» wird, «wenn sie nicht anders beschlossen hat». Mehr enthält der Artikel nicht.

Zwei Pflichten also: protokollieren und aufbewahren. Nicht geregelt sind in diesem Artikel der Inhalt des Protokolls, eine Frist für die Zustellung, eine Aufbewahrungsdauer und ein Einsichtsrecht. In Reglementen und Merkblättern begegnen uns zu allen vier Punkten trotzdem präzise klingende Angaben: Fristen in Tagen, Mindestinhalte, Aufbewahrungsjahre, Einsichtsrechte. Diese Angaben stammen aus Reglementen und aus der Praxis, nicht aus diesem Gesetzesartikel. Das ist ein Unterschied, der zählt, sobald jemand widerspricht.

Was muss im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung stehen?

Zwingend sind nach Art. 712n Abs. 2 ZGB die gefassten Beschlüsse. Alles Weitere verlangt der Artikel nicht: weder wer anwesend war, noch die Wertquoten, noch das Abstimmungsergebnis, noch die Wortmeldungen. Es ergibt sich aus dem Reglement Ihrer Gemeinschaft oder aus der Praxis. Fehlt es, ist das Protokoll nicht ungültig, aber als Nachweis oft wertlos.

Praktisch heisst das: Ihr Reglement ist die eigentliche Vorschrift. Im Kanton Zürich heisst dieses Dokument amtlich Benutzungs- und Verwaltungsreglement (Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, Seitenstand 18.05.2026). Bevor Sie sich über ein Protokoll ärgern, lohnt sich ein Blick dorthin. Wenn Sie Ihr Reglement nicht zur Hand haben: Fordern Sie es bei Ihrer Verwaltung an, es gehört zu den Grundunterlagen jeder Gemeinschaft. Ist es dort nicht greifbar, fragen Sie beim zuständigen Grundbuchamt nach. Im Kanton Zürich wird das Grundbuch von den Notariaten geführt. Manchmal steht die Antwort auf drei Zeilen, und manchmal steht sie gar nicht drin. Auch das ist eine Auskunft. Woran Sie erkennen, ob Ihr Protokoll im Ernstfall trägt, sehen Sie im nächsten Abschnitt.

Woran Sie ein brauchbares Protokoll erkennen

Die folgende Liste ist keine Gesetzespflicht. Sie ist das, worauf wir achten, wenn wir bei einer Mandatsübernahme die Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen der letzten Jahre durchsehen. Sie stammt daher, dass uns die fehlenden Punkte später Arbeit machen.

  • Datum, Ort und Beginn der Versammlung. Klingt banal. Fehlt erstaunlich oft.
  • Wer anwesend oder vertreten war, mit den Wertquoten. Ohne diese Angabe lässt sich im Nachhinein nicht mehr sagen, ob die Versammlung überhaupt beschliessen konnte.
  • Der Wortlaut des Antrags, über den abgestimmt wurde, nicht die Zusammenfassung der Diskussion.
  • Das Ergebnis in Zahlen: dafür, dagegen, Enthaltungen. «Mit grosser Mehrheit angenommen» ist keine Zahl.
  • Bei Aufträgen: wer, was, bis wann. Ein Beschluss ohne Termin und ohne zuständige Person ist ein Vorsatz.
  • Der Bezug zum Traktandum. Jeder Beschluss sollte einem angekündigten Punkt zugeordnet sein.
  • Die Genehmigung der Jahresrechnung als eigener, klar bezeichneter Beschluss. Die Versammlung hat nach Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB «jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen». Wenn das im Protokoll untergeht, fehlt Jahre später der Nachweis.

Der Punkt mit dem Antragswortlaut ist der wichtigste und der am häufigsten übersehene. Ein protokollierter Beschluss «Sanierung Flachdach genehmigt» beantwortet nicht, welche Offerte gemeint war, welcher Betrag freigegeben wurde und ob die Finanzierung aus dem Erneuerungsfonds erfolgt. Denken Sie sich den typischen Verlauf: Eine Gemeinschaft beschliesst die Flachdachsanierung, im Protokoll steht «genehmigt». Drei Jahre später möchte eine Eigentümerin verkaufen, und die Käuferschaft fragt nach dem freigegebenen Betrag und danach, ob aus dem Erneuerungsfonds finanziert wurde. Dann sitzen mehrere Personen beisammen und erinnern sich unterschiedlich, und jemand sucht alte Offerten zusammen. Zwei Zeilen mehr im Protokoll hätten gereicht. So könnte der Antragstext aussehen, wobei Firmenname, Datum und Beträge hier frei erfunden sind:

«Antrag: Sanierung Flachdach gemäss Offerte der Firma X vom 14.03.2026 über CHF 128’000. Finanzierung aus dem Erneuerungsfonds. Ausführung bis 30.09.2026, Begleitung durch die Verwaltung. Abstimmung: 6 dafür, 1 dagegen, 1 Enthaltung. Angenommen.»

Das ist schlicht ein Beschluss, der sich in fünf Jahren noch selbst erklärt. Die Eigentümerin aus dem Beispiel hätte die Frage der Käuferschaft mit einer einzigen Seite aus dem Ordner beantwortet. Und dann merkt man, dass man den eigenen Ordner jahrelang nur abgeheftet und nie gelesen hat.

Zwischenfazit: Das Gesetz verlangt wenig, Ihre Gemeinschaft braucht mehr. Wo das Reglement schweigt, entscheidet die Sorgfalt der protokollierenden Person darüber, ob ein Beschluss in fünf Jahren noch belegbar ist. Besonders wichtig wird das, wenn Sie an der Versammlung selbst nicht dabei waren. Dazu gleich mehr.

Wenn Sie an der Versammlung nicht dabei waren: Frist und Anfechtung

Dann ist das Protokoll häufig der Moment, in dem Sie von einem Beschluss erfahren. Damit wird es zu mehr als einem Rückblick.

Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung lassen sich anfechten. Das Bundesgericht hält fest: «Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist in Art. 712m Abs. 2 ZGB geregelt, der auf das Vereinsrecht und damit auf Art. 75 ZGB verweist» (BGer 5A_82/2025 vom 19. Juni 2025, E. 3).

Art. 75 ZGB selbst lautet: «Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.»

Drei Schritte, wenn Sie ein Protokoll mit einem Beschluss erreicht, der Ihnen nicht passt:

  1. Protokoll prüfen: Steht der Beschluss so drin, wie er gefasst wurde, und war er angekündigt?
  2. Festhalten, wann und wie Sie vom Beschluss erfahren haben: Couvert aufbewahren oder die E-Mail mit Eingangsdatum sichern. Wann die Frist zu laufen beginnt, ist eine Rechtsfrage; dokumentiert zu haben, was wann bei Ihnen ankam, hilft der Fachperson dabei.
  3. Bei Zweifeln eine Fachperson für Stockwerkeigentumsrecht beiziehen, bevor die Frist abläuft.

Achten Sie auf das Wort Monatsfrist. In Ratgebern liest man häufig «30 Tage». Das steht so nicht im Gesetz, und die beiden Angaben fallen nicht immer zusammen. Verlassen Sie sich also nicht auf eine Zahl aus dem Internet.

Und eine Faustregel zur Frist selbst: Lassen Sie die Monatsfrist auch dann nicht verstreichen, wenn Sie den Beschluss für von vornherein unwirksam halten. Ob in Ihrem Fall überhaupt eine Frist greift, beurteilt die Fachperson. Eine versäumte Frist lässt sich nicht nachholen, eine unnötig gewahrte kostet nichts.

Ein zweiter Punkt, der aus dem Protokoll heraus sichtbar wird: Steht dort ein Beschluss unter «Verschiedenes», der auf der Einladung nicht angekündigt war, lohnt das Hinschauen. Art. 67 Abs. 3 ZGB, der über Art. 712m Abs. 2 ZGB auf die Versammlung anwendbar ist, sagt: «Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.» Was in Ihrer Gemeinschaft als gehörige Ankündigung gilt, steht wiederum im Reglement.

Wenn sich aus solchen Protokollstellen über Jahre ein Muster ergibt, ist das oft der Punkt, an dem eine Gemeinschaft anfängt, über die Verwaltung zu sprechen. Wir haben aufgeschrieben, wie ein Wechsel abläuft, wenn Ihre Gemeinschaft über einen Wechsel der Verwaltung nachdenkt. Wie oft das im Zürcher Oberland überhaupt zum Thema wird, hängt auch daran, wie viel hier gehandelt wird.

Warum das Protokoll im Zürcher Oberland zuerst auf den Tisch kommt

Stockwerkeigentum wird im Zürcher Oberland rege gehandelt. Im Bezirk Hinwil wechselten im Jahr 2025 323 Stockwerkeigentumseinheiten im Freihandverkauf die Hand, im ganzen Kanton Zürich 4’678, bei einem Medianpreis von 950’000 Franken im Bezirk Hinwil (Amt für Statistik und Daten, Kanton Zürich, Freihandverkäufe inkl. Medianpreisen, Datenjahr 2025, Gebietsstand 1.1.2026; die Zahlen der letzten drei Jahre sind laut Herausgeber provisorisch).

Jede dieser Handänderungen bringt neue Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer in eine bestehende Gemeinschaft. Jede von ihnen trifft auf eine Beschlusslage, die sie nicht miterlebt hat. Nachvollziehbar wird diese nur über die Protokolle. Für Sie als bisherige Eigentümerin heisst das: Ihre Protokolle sind das Gedächtnis Ihrer Gemeinschaft. Und das Erste, was eine Käuferschaft davon zu sehen bekommt. Eine Sanierung, die im Protokoll sauber beschlossen und finanziert ist, wirft keine Fragen auf. Dieselbe Sanierung, die als «wurde besprochen» in drei aufeinanderfolgenden Jahren auftaucht, wirft sehr viele.

Das gilt im Zürcher Oberland, in Wetzikon, Hinwil und Uster, nicht anders als in Dübendorf oder Volketswil. In einer überschaubaren Gemeinschaft kennt man sich, sitzt im selben Dorf, grüsst sich am Bahnhof. Genau deshalb wird eine Unstimmigkeit selten offen angesprochen, und dann steht sie eben auch nicht im Protokoll.

Zwischenfazit: Bei über dreihundert Handänderungen im Jahr 2025 allein im Bezirk Hinwil trifft laufend jemand Neues auf eine bestehende Beschlusslage. Was davon nachvollziehbar ist, steht im Protokoll. Bleibt die Frage, wie lange Sie diese Unterlagen überhaupt behalten müssen.

Wie lange müssen Sie die Protokolle aufbewahren?

Art. 712n Abs. 2 ZGB benennt, wer aufbewahrt: der Verwalter oder die den Vorsitz führende Stockwerkeigentümerin. Wie lange, steht dort nicht. Unsere Haltung dazu, ausdrücklich als Einschätzung und nicht als Behördenaussage: Protokolle gehören dauerhaft aufbewahrt, solange die Gemeinschaft besteht. Ein Beschluss über eine Fassadensanierung von 2009 ist 2026 immer noch der Grund, warum die Kosten so verteilt wurden, wie sie verteilt wurden.

Situation Was verlangt wird Was ohne Protokoll passiert
Verkauf einer Einheit Protokolle der letzten Jahre Die Käuferschaft fragt nach — und rechnet Unklarheiten in den Preis ein
Wechsel der Verwaltung Reglement, Protokolle, aktuelle Abrechnungen Die neue Verwaltung startet ohne Kenntnis der laufenden Beschlüsse
Streit über eine Kostenverteilung Der Beschluss im Wortlaut Es steht Erinnerung gegen Erinnerung
Bank- oder Bewertungsanfrage Nachweis beschlossener Sanierungen Geplante Arbeiten lassen sich nicht belegen

Beim Verwaltungswechsel ist das am unmittelbarsten spürbar. Damit eine neue Verwaltung am ersten Tag arbeitsfähig ist, braucht sie das Reglement, die Protokolle der letzten Versammlungen und die aktuellen Abrechnungen. Fehlt eines davon, beginnt das Mandat mit Rekonstruktion statt mit Arbeit. Wenn Sie ohnehin gerade Unterlagen zusammensuchen: Es überschneidet sich stark damit, welche Unterlagen für eine Bewertung nötig sind.

Zwischenfazit: Eine Aufbewahrungsdauer nennt Art. 712n ZGB nicht. Praktisch gilt: Solange die Gemeinschaft besteht, kann jeder alte Beschluss wieder relevant werden. Deshalb gehören Protokolle dauerhaft ins Archiv. Die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden, beantworten wir gleich im Anschluss.

Häufige Fragen

Wer schreibt das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung? Art. 712n Abs. 2 ZGB regelt nur die Aufbewahrung und nennt dafür den Verwalter oder die den Vorsitz führende Stockwerkeigentümerin. Wer schreibt, sagt der Artikel nicht. In der Praxis führt es meist die Verwaltung; die Versammlung kann es nach Abs. 1 auch anders halten. Was in Ihrer Gemeinschaft gilt, steht im Reglement.

Muss das Protokoll genehmigt oder unterschrieben werden? Art. 712n ZGB verlangt weder eine Genehmigung noch eine Unterschrift. Viele Reglemente sehen beides trotzdem vor, häufig die Genehmigung an der nächsten Versammlung oder die Unterzeichnung durch zwei Personen. Massgebend ist also Ihr Reglement.

Wie lange muss das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung aufbewahrt werden? Eine Dauer nennt Art. 712n Abs. 2 ZGB nicht. Jahreszahlen, die dazu kursieren, kommen aus Reglementen oder aus der Praxis. Wir empfehlen, Protokolle dauerhaft aufzubewahren. Alte Beschlüsse zu Sanierungen und Kostenverteilungen bleiben oft jahrzehntelang relevant.

Darf ich als Stockwerkeigentümerin Einsicht ins Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung verlangen? Ein Einsichtsrecht regelt Art. 712n ZGB nicht. Ob und wie Sie Einsicht erhalten, richtet sich nach Ihrem Reglement und der Praxis Ihrer Gemeinschaft. Kommen Sie so nicht weiter, ist das eine Rechtsfrage. Wenden Sie sich an eine Fachperson für Stockwerkeigentumsrecht. Wir geben dazu keine Rechtsauskunft.

Ist ein Beschluss gültig, der nur unter «Verschiedenes» im Protokoll steht? Art. 67 Abs. 3 ZGB, anwendbar über Art. 712m Abs. 2 ZGB, hält fest, dass über nicht gehörig angekündigte Gegenstände nur beschlossen werden darf, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten. Ob die Ankündigung in Ihrem Fall genügte, hängt vom Reglement ab und ist im Streitfall eine Frage für eine Fachperson.

Wie wird ein Beschluss dokumentiert, der ohne Versammlung gefasst wurde? Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss zustande kommen. Art. 66 Abs. 2 ZGB, über Art. 712m Abs. 2 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar, hält fest: «Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.» Entscheidend ist das Wort aller. Bewahren Sie in diesem Fall den Antragstext und sämtliche Zustimmungen zusammen mit den Protokollen auf, sonst fehlt der Beschluss später im Ordner, obwohl er gültig gefasst wurde.

Was, wenn ein gefasster Beschluss im Protokoll fehlt? Dann fehlt Ihnen der Nachweis, nicht zwingend der Beschluss. Sprechen Sie die Verwaltung an, solange sich die Anwesenden noch erinnern. Je länger Sie warten, desto weniger lässt sich rekonstruieren.


Über die Autorin

Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (Handelsregister des Kantons Zürich, UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.

Stand: 31. August 2026.


Wir verwalten Stockwerkeigentum selbst: Organisation der Eigentümerversammlungen, Umsetzung der gefassten Beschlüsse, Budgetverwaltung. Weil wir das täglich tun, sehen wir bei jeder Mandatsübernahme als Erstes Reglement, Protokolle und Abrechnungen durch — und ziemlich schnell, wo in den letzten Jahren etwas liegen geblieben ist.

Und wenn Sie das hier als einzelne Eigentümerin lesen und gerade ein dürftiges Protokoll in der Hand halten: Einen Verwaltungswechsel können Sie nicht allein beschliessen, aber Sie können den Punkt auf den Tisch bringen. Melden Sie die Protokollqualität schriftlich als eigenes Traktandum für die nächste Versammlung bei Ihrer Verwaltung an. Wie die Anmeldung zu erfolgen hat, steht in Ihrem Reglement. Wenn Ihre Gemeinschaft danach Vergleichsofferten einholen möchte, melden Sie sich gemeinsam bei uns.

Ihre Gemeinschaft möchte die Verwaltung wechseln, oder Sie suchen Entlastung bei der Bewirtschaftung Ihrer Liegenschaft? Schildern Sie uns kurz Ihre Liegenschaft. Sie erhalten von uns eine schriftliche Offerte für die Verwaltung Ihrer Gemeinschaft, in der die enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. 043 541 30 70 · WhatsApp 077 408 76 45 · info@sh-immo.gmbh SH Immo GmbH, Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben