Kurz gesagt
- Für die Immobilienbewertung reichen acht Positionen. Die Liste steht gleich unten zum Abhaken.
- Den Grundbuchauszug bestellen Sie beim Notariat Ihres Amtskreises: im Zürcher Oberland Wetzikon, Uster, Pfäffikon oder ein weiterer Kreis.
- Das Wegrecht steht im Auszug nur als Stichwort; den Wortlaut führt im Kanton Zürich das Servitutenprotokoll.
- Der Versicherungswert der GVZ ist ein Neuwert. Unsere Einordnung: Er bildet die Wiedererstellung des Gebäudes ab. Zum Verkehrswert äussert sich die GVZ nicht.
- Rufen Sie ruhig mit einer unvollständigen Mappe an, das Fehlende reichen Sie nach.
Die Frage kommt am Telefon, kurz bevor wir einen Termin abmachen: Was soll ich denn bereitlegen? Danach folgt oft eine Pause. Die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer wissen, dass irgendwo ein Ordner steht. Sie wissen nur nicht mehr, was darin ist.
Gehen wir den Ordner gemeinsam durch. Die Unterlagen für die Immobilienbewertung im Zürcher Oberland kommen hier Position für Position dran, immer mit derselben Frage: Was sagt dieses Blatt über den Wert Ihrer Liegenschaft, und wo bekommen Sie es hier in der Region her?
Wie der Wert danach ermittelt wird, steht in unserem Beitrag zur Immobilienbewertung im Kanton Zürich. Dort geht es um die Methode und darum, warum Steuerwert, Onlinewert und Verkaufspreis drei verschiedene Zahlen sind. Hier geht es um die Papiere und um die Ämter, die sie herausgeben.
Welche Unterlagen brauchen Sie für eine Immobilienbewertung?
Für ein belastbares Erstgespräch brauchen Sie acht Unterlagen: Grundbuchauszug, Situations- oder Katasterplan, Grundrisse und Baupläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie zum Baujahr, Nachweise über Sanierungen und Umbauten und den Nachweis der Gebäudeversicherung. Je nach Objekt kommen die Unterlagen zum Stockwerkeigentum oder die bestehenden Mietverträge samt Mietzinsaufstellung dazu.
Das ist die Liste, mit der wir in ein Erstgespräch gehen:
- ☐ Grundbuchauszug: klärt die Eigentumsverhältnisse und allfällige Belastungen
- ☐ Situations- oder Katasterplan
- ☐ Grundrisse und Baupläne
- ☐ Wohn- und Nutzfläche sowie Baujahr
- ☐ Nachweise über Sanierungen, Umbauten und grössere Unterhaltsarbeiten
- ☐ Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle der Versammlungen, letzte Abrechnungen
- ☐ Bei vermieteten Objekten: bestehende Mietverträge und Mietzinsaufstellung
- ☐ Nachweis der Gebäudeversicherung
Warum das hier stärker zählt als in einer Grossstadt: Im Bezirk Hinwil wurden 2025 laut dem Amt für Statistik und Daten des Kantons Zürich 213 Einfamilienhäuser und 323 Stockwerkeigentumseinheiten freihändig verkauft. Verteilt auf die elf Gemeinden des Bezirks ist das aus unserer Sicht wenig Vergleichsmaterial, und je dünner die Vergleichsbasis, desto schwerer wiegt, was in Ihren eigenen Unterlagen steht. So lesen wir die Zahl; das Statistikamt sagt dazu nichts.
Acht Zeilen, die sich in einer halben Stunde abhaken lassen, wenn man weiss, wo was liegt. Genau das ist der schwierige Teil, und deshalb steht weiter unten eine eigene Sektion dazu, welche Stelle im Zürcher Oberland welches Papier herausgibt.
Was jede Unterlage über den Wert Ihrer Liegenschaft aussagt
| Unterlage | Was daraus hervorgeht | Wo Sie sie im Kanton Zürich bekommen |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Wem die Liegenschaft gehört, und was auf ihr lastet: Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Vormerkungen, Anmerkungen | Notariat und Grundbuchamt Ihres Amtskreises |
| Situations- oder Katasterplan | Wo die Parzellengrenzen verlaufen und wie das Gebäude darauf steht | Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung Ihrer Gemeinde |
| Grundrisse und Baupläne | Raumaufteilung, Geschosse, ob spätere Umbauten je bewilligt wurden | Örtliche Baubehörde Ihrer Gemeinde |
| Wohn- und Nutzfläche, Baujahr | Die Bezugsgrösse, auf die sich jeder Vergleich stützt | Baupläne, Verkaufsdokumentation, Kaufvertrag |
| Sanierungs- und Umbaunachweise | Was am Gebäude erneuert wurde und wann. 1978 ist nicht 1978 mit neuer Gebäudehülle | Ihre eigenen Rechnungen und Handwerkerabrechnungen |
| Stockwerkeigentums-Unterlagen | Wertquote, Zustand der Gemeinschaft, anstehende Sanierungen, Stand des Erneuerungsfonds | Ihre Stockwerkeigentumsverwaltung |
| Mietverträge und Mietzinsaufstellung | Die Ertragslage, bei einer vermieteten Liegenschaft der wichtigste Wertträger | Ihre eigenen Unterlagen oder Ihre Bewirtschaftung |
| Nachweis der Gebäudeversicherung | Der von der GVZ geschätzte Versicherungswert des Gebäudes | GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich |
Die Fläche steht oft dreimal da, mit drei Zahlen
Drei Quellen, drei mögliche Zahlen:
- in den Bauplänen
- in der alten Verkaufsdokumentation
- im Kaufvertrag von damals
Für Flächen und Volumen von Gebäuden gibt es in der Schweiz eine eigene Norm, SIA 416 (SN 504416, Ausgabe 2003). Nach welcher Regel eine Angabe in Ihren Unterlagen zustande kam, steht dort allerdings selten dabei. Wir schauen deshalb im Gespräch nach, welche Angaben es gibt und ob sie zusammenpassen. Solche Abweichungen klärt man besser vor der Vermarktung.
Sanierungsnachweise lohnen sich mehr, als sie aussehen
Zwei Häuser mit Baujahr 1978 im selben Quartier sind nicht dasselbe Haus, wenn eines 2016 eine neue Gebäudehülle bekommen hat. Liegt die Handwerkerabrechnung von 2016 in der Mappe, fragt die Käuferschaft gar nicht erst nach. Legen Sie die Belege bei, auch wenn sie unvollständig sind.
Der Versicherungswert beantwortet eine andere Frage
Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich definiert den Neuwert als die Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in gleicher Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung (Stand 25. August 2026). Daneben kennt sie den Zeitwert, also den Neuwert abzüglich technischer Entwertung, und den Abbruchwert. Alle drei Werte beschreiben das Gebäude; den Boden bilden sie nach unserer Lesart nicht ab.
Bringen Sie die GVZ-Schätzung trotzdem mit. Sie hält Art, Grösse und Ausbaustandard von amtlicher Seite fest, und das ist eine gute Grundlage. Was eine Käuferschaft am Markt bezahlt, leiten wir daraus aber nicht ab. Dafür zählen Lage, Zustand und die aktuelle Marktsituation in der Region Zürich. Das ist unsere Lesart. Die GVZ selbst äussert sich zum Verkehrswert nicht.
Zwischenfazit: Die Unterlagen sind Ihre Beweislage. Jede Position beantwortet eine Frage, die im Verkauf ohnehin kommt.
Wer darf in Ihr Grundbuch schauen, und was steht darin?
Das Grundbuch ist nicht öffentlich in dem Sinn, dass jede Person alles sehen darf. Der Zugang ist dreistufig:
- Ohne jeden Nachweis erhält jede Person nach Art. 970 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 210, Fassung Stand 1. Juli 2026) vier Angaben: Bezeichnung und Beschreibung des Grundstücks, Name und Identifikation der Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum. Die Notariate des Kantons Zürich führen auf ihrer Seite zur Einsicht ins Grundbuch (Stand 18. Mai 2026) zusätzlich Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen auf, letztere mit Ausnahmen.
- Mit einem rechtlich schutzwürdigen Interesse, das glaubhaft gemacht werden muss, ist nach Art. 970 Abs. 1 Einsicht möglich, und es sind Auszüge mit weiteren Angaben erhältlich. Ob das Interesse vorliegt, entscheidet die Grundbuchverwaltung nach pflichtgemässem Ermessen.
- Sind Sie selbst eingetragen, geht es ohne Umweg: Sie bestellen den vollständigen Auszug zu Ihrer eigenen Liegenschaft. Die Notariate des Kantons Zürich nehmen die Bestellung über ein Formular entgegen. Wer nicht selbst eingetragen ist, etwa eine beauftragte Verwaltung, braucht dafür ein Legitimationsdokument wie eine Vollmacht oder einen Verwaltungsvertrag.
Was im Auszug dann auftaucht, folgt dem Aufbau des Hauptbuchs. Die Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) gliedert es in sechs Abteilungen: Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen. Für eine Bewertung sind vor allem die mittleren vier interessant, weil dort steht, was den Handlungsspielraum einer künftigen Käuferschaft einschränkt.
Ein Beispiel aus der Abteilung Vormerkungen, das direkt auf den Preis durchschlägt: Geht eine vermietete Liegenschaft an eine neue Eigentümerschaft über, kann diese bei dringendem Eigenbedarf vorzeitig kündigen. Ist der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt, entfällt dieses vorzeitige Kündigungsrecht grundsätzlich, wie die Notariate des Kantons Zürich festhalten (Stand 18. Mai 2026). Eine Käuferschaft, die selbst einziehen will, rechnet das ein.
Was auf dem Auszug bei einer Dienstbarkeit steht
Das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich hält auf seiner Seite zu den Dienstbarkeiten (Stand 18. Mai 2026) fest, dass die Eintragung im Grundbuch nur mit dem Stichwort erfolgt. Der vollständige Wortlaut wird im Kanton Zürich in sogenannte Servitutenprotokolle übertragen und dort archiviert. Auf Ihrem Auszug steht also etwa «Fahrwegrecht z.G. Kat.-Nr. …». Ob dieses Fahrwegrecht nur für Personenwagen gilt oder auch für einen Lastwagen, ob es unterhaltspflichtig ist und wer den Belag zahlt, steht dort nicht.
Das gilt so nur im Kanton Zürich; andere Kantone handhaben die Eintragung anders. Und es ist ein Grund, warum ein Onlinerechner hier strukturell blind bleibt: Von alldem sieht er nichts.
Wenn Ihr Auszug eine Dienstbarkeit ausweist, deren Inhalt Sie nicht mehr kennen, verlangen Sie beim Notariat Ihres Amtskreises den Auszug aus dem Servitutenprotokoll. Nennen Sie dabei Beleg und Datum, wie sie auf Ihrem Grundbuchauszug bei der Dienstbarkeit stehen.
Kommt das Protokoll zurück und der Unterhalt liegt beim berechtigten Nachbarn, haben Sie ein Argument. Liegt er bei Ihnen, gehört er in die Verkaufsdokumentation, bevor jemand danach fragt. Dass der Wortlaut überhaupt woanders liegt als der Eintrag, finden wir bis heute unpraktisch. Welches Notariat für Sie zuständig ist, steht im nächsten Abschnitt.
Wo Sie die Unterlagen im Zürcher Oberland bekommen
Im Kanton Zürich sind die Notariate staatlich, und dieselbe Amtsstelle führt auch das Grundbuchamt. Zuständig ist das Notariat Ihres Amtskreises. Für das Zürcher Oberland sind das vor allem diese drei.
| Notariat, Grundbuch- und Konkursamt | Adresse | Zuständig für |
|---|---|---|
| Wetzikon | Bahnhofstrasse 156, 8620 Wetzikon | Hinwil · Seegräben · Wetzikon (ZH) |
| Uster | Zürichstrasse 1, 8610 Uster | Egg · Greifensee · Maur · Mönchaltorf · Uster |
| Pfäffikon | Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH | Fehraltorf · Hittnau · Pfäffikon (ZH) · Russikon |
Der Bezirk Hinwil umfasst elf Gemeinden, die Tabelle deckt davon drei ab. Für Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau ZH, Grüningen, Rüti und Wald ZH führt der Kanton weitere Notariatskreise, ebenso für die übrigen Gemeinden der Region. Welcher zuständig ist, finden Sie in der Amtsübersicht der Notariate des Kantons Zürich. Wir sagen Ihnen die Stelle auch einfach am Telefon.
Unser Büro steht in Aathal-Seegräben, das politisch zur Gemeinde Seegräben gehört. Damit fällt unser Firmensitz in denselben Amtskreis wie Wetzikon und Hinwil.
Situations- und Katasterplan
Diese Pläne führt Ihre Gemeinde nach. Die amtliche Vermessung dokumentiert laut Baudirektion des Kantons Zürich das aktuelle Grundeigentum und enthält Grundstücksgrenzen, Gebäudestandorte, Gewässerläufe und Waldränder.
Nachgeführt wird sie von rund zwanzig privaten Geometerbüros und sieben kommunalen Vermessungsämtern (Stand August 2026). Der Kanton hält ausdrücklich fest, dass Katasterpläne für Baueingaben bei diesen Nachführungsstellen bezogen werden. Welche für Ihre Gemeinde zuständig ist, steht in der verlinkten Gemeindeliste. Für einen ersten Blick auf Ihre Parzelle reicht oft schon das Geoinformationsangebot des Kantons Zürich auf zh.ch, das den amtlichen Plan allerdings nicht ersetzt.
Baupläne und Baubewilligungen
Im Kanton Zürich liegen diese Akten bei der Gemeinde. Die Baudirektion formuliert es so: Die örtliche Baubehörde ist erste Anlaufstelle bei der Planung und Bewilligung von Bauvorhaben, und sie informiert auch über die notwendigen Unterlagen. In Hinwil, Wetzikon, Uster und Pfäffikon ZH ist das jeweils die örtliche Baubehörde Ihrer Gemeinde. Fragen Sie dort nach den Bauakten zu Ihrer Liegenschaft und nennen Sie dabei Katasternummer und Adresse; beides finden Sie in der Regel in der Grundstücksbezeichnung Ihres Grundbuchauszugs. Wie die Einsicht im Einzelnen abläuft, regelt jede Gemeinde selbst.
Gebäudeversicherung
Im Kanton Zürich besteht für Gebäude ein Versicherungsobligatorium bei der GVZ; Rechtsgrundlage ist das kantonale Gesetz über die Gebäudeversicherung (LS 862.1). Praktisch heisst das: Für so gut wie jede Zürcher Liegenschaft existiert eine GVZ-Schätzung, und den Nachweis haben Sie meist schon im Haus. Die Gebäudeversicherung ist kantonal geregelt; die Zürcher Lösung lässt sich nicht auf die Schweiz verallgemeinern.
Stockwerkeigentums-Unterlagen
Die kommen von Ihrer Verwaltung. Reglement, Protokolle und Jahresabrechnungen liegen dort, und dort fragen Sie sie auch an. Verlangen Sie gleich mehrere Jahrgänge. Ein einzelnes Protokoll zeigt einen Beschluss; erst über mehrere Jahre sehen Sie, ob eine Sanierung vorankommt oder Jahr für Jahr vertagt wird.
Hat Ihre Gemeinschaft keine externe Verwaltung, liegen die Unterlagen bei der Person, die den Vorsitz oder die Buchhaltung führt. Weil wir selbst Stockwerkeigentum verwalten, ordnen wir im Gespräch ein, welche dieser Positionen zusammen gelesen werden müssen.
Wenn Sie mögen, gehen wir die Liste gemeinsam durch. Wir sagen Ihnen, welche Stelle was herausgibt. Das gehört zu unserer Arbeit als Maklerin im Zürcher Oberland.
Zwischenfazit: Es sind fünf Anlaufstellen: das Notariat Ihres Amtskreises, die Nachführungsstelle Ihrer Gemeinde, die örtliche Baubehörde, die GVZ und Ihre Stockwerkeigentumsverwaltung.
Stockwerkeigentum und vermietete Liegenschaft: zwei eigene Listen
Bei diesen beiden Objektarten entscheidet sich ein grosser Teil des Werts in Papieren, die im Alltag niemand braucht: Reglement, Protokolle, Mietzinsaufstellung.
Stockwerkeigentum
Sie verkaufen einen Anteil an einer Gemeinschaft. Deren Zustand steht in den Unterlagen.
- Im Begründungsakt steht Ihre Wertquote. Nach Art. 712h Abs. 1 ZGB (SR 210) leisten Stockwerkeigentümer ihre Beiträge an Lasten und Verwaltungskosten nach Massgabe ihrer Wertquoten.
- Die Nutzungsordnung heisst im Kanton Zürich amtlich Benutzungs- und Verwaltungsreglement. Sie regelt Sondernutzungsrechte, etwa an Gartensitzplätzen oder Parkplätzen.
- Was beschlossen ist und was seit Jahren verschoben wird, steht in den Protokollen der letzten Eigentümerversammlungen.
- Dazu kommen die letzten Abrechnungen und der Stand des Erneuerungsfonds. Wo ein solcher Fonds besteht, wird er nach der Beschreibung des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich geäufnet, um die Finanzierung grösserer Unterhalts- und Renovationsarbeiten an der gemeinschaftlichen Baute zu erleichtern (Stand 7. September 2025).
Ein Detail, das beim Verkauf für Diskussionen sorgt: Die Höhe des angesparten Anteils am Erneuerungsfonds gehört laut derselben Amtsstelle in den Kaufvertrag. Und ob er im Kaufpreis drin ist, gehört ebenfalls dorthin. Wer das früh klärt, verhandelt später nicht darüber.
Was in diesen Unterlagen wirklich zählt, steht unter worauf es in den Unterlagen eines Stockwerkeigentums ankommt. Eine beschlossene, aber nicht finanzierte Fassadensanierung gehört auf den Tisch, bevor jemand ein Kaufangebot macht. Sonst kommt sie zurück.
Vermietete Liegenschaft
Hier hängt der Wert an der Ertragslage, und die steht in den Verträgen.
- Alle bestehenden Mietverträge, auch die alten
- Mietzinsaufstellung mit dem tatsächlich bezahlten Zins je Einheit
- Nebenkostenregelung und die letzten Abrechnungen
- Leerstände, ehrlich, mit Datum
Zwei rechtliche Punkte, die eine Käuferschaft ansprechen wird:
- Bestehende Mietverhältnisse gehen mit dem Eigentum auf die Käuferschaft über. Kauf bricht Miete nicht, so steht es in Art. 261 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220).
- Im Kanton Zürich müssen beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über Wohnräume der bisherige Mietzins und der Anfangsmietzins auf einem amtlichen Formular mitgeteilt werden. Die Pflicht gilt seit dem 1. November 2013 (Stand August 2026; der Regierungsrat kann sie je nach Leerwohnungsbestand per 1. November eines Jahres aufheben).
Ob und wie die Formulare bei Ihren Einheiten verwendet wurden, ist eine Frage, die eine erfahrene Käuferschaft stellt.
Wir erklären Ihnen diese Punkte gern, damit Sie wissen, worum es geht. Wie sie sich bei Ihrem Objekt konkret auswirken, klären Sie mit einer Fachperson oder dem Notariat Ihres Amtskreises. Wenn für Ihr Anliegen jemand ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen.
Diese Unterlagen haben wir aus der Bewirtschaftung täglich auf dem Tisch. Was beim Verkauf sonst noch zu klären ist, haben wir unter vermietete Liegenschaft verkaufen aufgeschrieben.
Zwischenfazit: Beim Stockwerkeigentum entscheidet der Zustand der Gemeinschaft mit, bei der vermieteten Liegenschaft die Ertragslage. Beides lässt sich nur an den Unterlagen ablesen.
Wenn Unterlagen fehlen
Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch. Es verschiebt nur, wie genau die Einschätzung ausfallen kann.
So arbeiten wir tatsächlich. Diese Entscheidungshilfe zeigt, was wirklich fehlt und was warten kann:
- Grundbuchauszug fehlt: bestellen. Das ist die einzige Position, die wir ungern durch eine Annahme ersetzen, weil dort die Belastungen stehen.
- Finden Sie die Baupläne nicht, fragen Sie bei der örtlichen Baubehörde nach. Bis dahin arbeiten wir mit dem weiter, was sich vor Ort erfassen lässt.
- Sanierungsrechnungen weg: bringen Sie, was Sie finden. Auch eine Auftragsbestätigung mit Datum hilft, Fotos vom Umbau ebenso.
- Widersprechen sich die Flächenangaben, bringen Sie einfach alle Varianten mit. Wir ordnen ein, welche Angabe worauf beruht.
- Fehlen die Protokolle beim Stockwerkeigentum, fordern Sie sie bei der Verwaltung an. Das dauert manchmal, deshalb früh anstossen.
- Und wenn Sie gar nicht wissen, wo anfangen: rufen Sie an. Wir gehen die Liste mit Ihnen durch.
Ehrlich gesagt: Der häufigste Grund, ein Gespräch aufzuschieben, ist die Sorge, mit einer unvollständigen Mappe unvorbereitet dazustehen. Diese Sorge ist unnötig.
Zwischenfazit: Bestellen Sie den Grundbuchauszug, suchen Sie zusammen, was greifbar ist, und kommen Sie mit dem Rest ins Gespräch. Nachschärfen können wir die Einschätzung jederzeit.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen brauche ich für eine Immobilienbewertung im Zürcher Oberland? Es sind acht Positionen, und sie sind nicht gleich wichtig. Unverzichtbar ist der Grundbuchauszug, weil dort die Belastungen stehen. Danach kommen die Sanierungsnachweise, weil sie zwei gleich alte Häuser auseinanderhalten. Pläne, Flächen und der Versicherungsnachweis lassen sich nachreichen. Bei Stockwerkeigentum und vermieteten Objekten kommt je eine eigene Liste dazu.
Was gilt, wenn die Liegenschaft mehreren Personen gehört? An der Unterlagenliste ändert das nichts. Wer im Grundbuch eingetragen ist, kann den Auszug zur eigenen Liegenschaft bestellen. Praktisch lohnt es sich, früh zu klären, wer die Unterlagen zusammenträgt, damit nicht drei Personen dasselbe Dokument anfordern. Für Erbengemeinschaften haben wir das unter Erbengemeinschaft im Kanton Zürich ausführlicher aufgeschrieben.
Wo bestelle ich einen Grundbuchauszug im Kanton Zürich? Beim Notariat und Grundbuchamt Ihres Amtskreises. Im Zürcher Oberland sind das vor allem Wetzikon (zuständig für Hinwil, Seegräben und Wetzikon), Uster (Egg, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Uster) und Pfäffikon (Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon ZH, Russikon). Die Bestellung läuft über ein Formular der Notariate des Kantons Zürich.
Wer darf meinen Grundbuchauszug einsehen? Ohne Nachweis erhält jede Person nur Grundstücksbezeichnung und -beschreibung, Name und Identifikation der Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Für mehr braucht es ein glaubhaft gemachtes, rechtlich schutzwürdiges Interesse. Als eingetragene Eigentümerschaft erhalten Sie den vollständigen Auszug zu Ihrer Liegenschaft.
Entspricht der Versicherungswert der GVZ dem Wert meiner Liegenschaft? Nein. Die GVZ schätzt, was ein Wiederaufbau kostet, nämlich die Kosten für die Erstellung des Gebäudes zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung. Was am Markt bezahlt wird, sagt sie nicht, und die Abgrenzung stammt von uns. Der Boden ist im Neuwert ohnehin nicht enthalten.
Brauche ich für die Online-Bewertung auch Unterlagen? Nein. Das kostenlose Online-Bewertungstool, das Sie über unsere Website erreichen, kommt mit den Eckdaten aus, die Sie selbst kennen. Es weiss dafür nichts von einer Dienstbarkeit im Grundbuch oder von einer beschlossenen Sanierung. Betrachten Sie den Onlinewert als Ausgangspunkt für das Gespräch und nicht als Angebotspreis.
Wie alt dürfen die Unterlagen sein? Der Begründungsakt bleibt massgebend, solange sich an der Aufteilung nichts geändert hat. Baupläne sind nur so aktuell wie der letzte bewilligte Umbau, deshalb gehören spätere Umbauten dokumentiert dazu. Beim Grundbuchauszug ist ein aktueller Stand sinnvoll, weil sich Belastungen ändern. Protokolle und Abrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft sollten die letzten Jahre abdecken.
Muss ich nach der Bewertung verkaufen? Nein. Eine Bewertung verpflichtet Sie zu nichts. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer lassen ihre Liegenschaft einordnen, um überhaupt erst zu wissen, worüber sie reden, und entscheiden erst danach. Das Erstgespräch ist unverbindlich.
Je mehr Sie mitbringen, desto konkreter wird die Einschätzung. Was Sie nicht finden, klären wir im Gespräch.
Was ist Ihre Liegenschaft heute wert? Für eine erste Orientierung nutzen Sie das kostenlose Online-Bewertungstool, das Sie über unsere Website erreichen. Den Wert, mit dem sich seriös in einen Verkauf starten lässt, bekommen Sie aber erst im persönlichen Gespräch — im unverbindlichen Erstgespräch mit Marktanalyse, in dem wir Ihre Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich einordnen. Bringen Sie mit, was Sie haben. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben. → Unverbindliches Erstgespräch mit Marktanalyse vereinbaren
Sie sind unsicher, welche Stelle für Ihre Gemeinde zuständig ist? Melden Sie sich bei uns, wir sagen es Ihnen. Was wir sonst noch machen, steht unter unsere Leistungen im Überblick.
Über die Autorin
Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum. Das Google-Bewertungsprofil von SH Immo steht bei 5,0 von 5,0 aus 24 Bewertungen (Stand August 2026).
Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
