Erbschaftssteuer auf eine Liegenschaft im Kanton Zürich



Kurz gesagt

  • Im Kanton Zürich sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen von der Steuerpflicht befreit. Wer das Elternhaus erbt, zahlt darauf keine Erbschaftssteuer.
  • Befreit heisst nicht: nichts zu tun. Im Kanton Zürich läuft das Verfahren trotzdem an, von Amtes wegen, innert 14 Tagen nach dem Todesfall.
  • Bemessen wird im Kanton Zürich nach dem Verkehrswert, nicht nach dem Steuerwert aus Ihrer Steuererklärung. Bei einer Liegenschaft liegen diese beiden Zahlen oft weit auseinander.
  • Erbschaftssteuer und Grundstückgewinnsteuer sind zwei verschiedene Steuern. Die zweite wird erst zum Thema, wenn Sie die geerbte Liegenschaft verkaufen.

Wenn Sie im Kanton Zürich eine Liegenschaft erben, ist die Erbschaftssteuer für die meisten Betroffenen schnell abgehakt. Schwieriger wird die Frage, die unmittelbar danach kommt und an der Erbengemeinschaften tatsächlich hängen bleiben: Was ist das Haus wert, und wer sagt uns das so, dass alle Erben damit leben können?

Wer im Kanton Zürich Erbschaftssteuer zahlt — und wer nicht

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich, in der Gesetzessammlung unter LS 632.1 geführt, sagt in § 11 wörtlich:

«Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.»

Nachkommen meint Kinder, Enkel, Urenkel. Für diesen Personenkreis fällt im Kanton Zürich auf eine geerbte Liegenschaft keine Erbschaftssteuer an, unabhängig vom Wert. Das ist der Grund, weshalb die Steuer bei einer geerbten Liegenschaft selten die erste Frage ist.

Wichtig ist die Kantonsangabe. Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt, und nicht jeder Kanton behandelt Nachkommen gleich. Was hier steht, gilt für den Kanton Zürich.

Wann die Steuerpflicht überhaupt entsteht, regelt § 2 desselben Gesetzes. Sie besteht, wenn eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die verstorbene Person hatte ihren letzten Wohnsitz im Kanton, oder der Erbgang wurde im Kanton eröffnet.
  • Die schenkende Person hat im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton.
  • Es gehen im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über.

Der dritte Fall ist für Liegenschaften der entscheidende, und wir kommen weiter unten darauf zurück.

Zahlen Kinder im Kanton Zürich Erbschaftssteuer auf das Elternhaus?

Nein. Nach § 11 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LS 632.1) sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen von der Steuerpflicht befreit. Erben Sie als Kind das Haus Ihrer Eltern im Kanton Zürich, fällt darauf keine Erbschaftssteuer an. Das Inventarisationsverfahren läuft trotzdem, und der Wert der Liegenschaft wird darin erfasst.

Wer nicht zu diesem Kreis gehört (Geschwister, Nichten und Neffen, Patenkinder, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, nicht verwandte Personen), ist steuerpflichtig. Wie hoch die Steuer dann ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Betrag ab. Diese Zahlen nenne ich hier bewusst nicht. Sie stehen im kantonalen Tarif, und ob und wie er auf Ihren Fall anzuwenden ist, sagt Ihnen verbindlich die Abteilung Nachlass des kantonalen Steueramts oder Ihre Treuhandstelle. Alles andere wäre eine Steuerauskunft, und die gebe ich nicht.

Ein praktisches Problem trifft diese Gruppe aber unabhängig von der Höhe. Die Steuer bemisst sich am Verkehrswert der Liegenschaft, das geerbte Vermögen steckt jedoch im Haus und nicht auf einem Konto. Steuerpflichtig und zugleich illiquide zu sein, ist die eigentliche Klemme. Praktisch bleiben drei Wege: die Liegenschaft übernehmen und die Steuer aus eigenen Mitteln oder über eine Finanzierung tragen, sich von Miterben auszahlen lassen, oder verkaufen. Über die Finanzierung sprechen Sie mit Ihrer Bank, das gehört nicht zu unserem Angebot. Was Sie für jeden dieser drei Wege brauchen, ist dieselbe Grundlage: eine belastbare Vorstellung davon, was die Liegenschaft heute wert ist.

Zwei Steuern, die ständig verwechselt werden

Hier entstehen die meisten Missverständnisse, deshalb räume ich sie gleich aus dem Weg.

Kanton Zürich Erbschaftssteuer Grundstückgewinnsteuer
Anlass Vermögensübergang von Todes wegen Verkauf mit Gewinn
Wer entscheidet Abteilung Nachlass, kantonales Steueramt Steueramt der Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt
Für Nachkommen befreit (§ 11 ESchG) eigene Regeln, Auskunft beim Gemeindesteueramt
Wann relevant unmittelbar nach dem Todesfall erst beim späteren Verkauf

Kurz: Beim Erben und beim Verkaufen greifen zwei getrennte Regelwerke. Ob und wie der Erbgang die Grundstückgewinnsteuer beeinflusst, ist kantonal geregelt; im Kanton Zürich klären Sie das mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde. Wie die Steuer beim späteren Verkauf berechnet wird, welche Rolle die Besitzesdauer spielt und was Sie dafür an Belegen brauchen, steht ausführlich in unserem Beitrag über die Grundstückgewinnsteuer beim späteren Verkauf.

Zwischenfazit: Als Nachkomme oder Ehegatte zahlen Sie im Kanton Zürich keine Erbschaftssteuer auf die geerbte Liegenschaft. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine andere Steuer, sie kommt erst beim Verkauf und sie wird von der Gemeinde erhoben.

Wie eine geerbte Liegenschaft für die Erbschaftssteuer bewertet wird

Auch wenn keine Steuer anfällt: Der Wert der Liegenschaft wird im Verfahren erfasst. Und dabei kommt eine Zahl ins Spiel, die viele Eigentümerinnen und Eigentümer überrascht.

§ 13 Absatz 1 ESchG legt den Grundsatz fest:

«Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.»

Verkehrswert also, nicht Steuerwert. Das kantonale Steueramt schreibt dazu selbst, was das bedeutet: Der Verkehrswert entspricht «im Allgemeinen dem Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bemessungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre». Und weiter, für Liegenschaften unmissverständlich: «Bei Grundstücken entspricht der Verkehrswert daher nicht dem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Steuerwert.» (Kantonales Steueramt Zürich, Stand 31. August 2026.)

Steuerwert und Verkehrswert sind im Kanton Zürich zwei verschiedene Zahlen. Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zählt der Verkehrswert.

Das ist der Punkt, den ich mir merken würde. Die Zahl, die Sie aus der Steuererklärung Ihrer Eltern kennen, ist nicht die Zahl, um die es im Erbfall geht. Wie weit die beiden auseinanderliegen, hängt vom Objekt ab; dass sie nicht übereinstimmen, sagt das Steueramt selbst. Wer den Steuerwert als Grundlage für die Aufteilung unter Geschwistern nimmt, rechnet mit dem falschen Betrag — und merkt es oft erst, wenn eine Partei auszahlen soll und plötzlich eine ganz andere Summe im Raum steht.

Wie der Kanton Zürich diesen Verkehrswert ermittelt, steht in einer eigenen Weisung der Finanzdirektion, dem Zürcher Steuerbuch Nr. 501.1. Sie gilt ausdrücklich für die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zürich. Es ist also eine Veranlagungsregel der Steuerbehörden, kein Marktpreis. Für unüberbaute Grundstücke hält sie fest: «Der Verkehrswert von unüberbauten Grundstücken ist aufgrund der in den letzten drei Jahren für vergleichbare Objekte erzielten Verkaufspreise zu ermitteln.» Was «vergleichbar» im Sinn dieser Weisung heisst und wie der Bodenanteil bestimmt wird, haben wir separat aufgeschlüsselt: wie der Wert des Bodens im Kanton Zürich ermittelt wird.

Ihr Elternhaus ist aber kein unüberbautes Grundstück, und dafür hat dieselbe Weisung einen eigenen Abschnitt zu Wohn- und Geschäftsliegenschaften sowie Stockwerkeigentum. Dort arbeitet sie mit Landwert und Bauwert; bei Mehrfamilienhäusern und vermieteten Geschäftsliegenschaften kommt der Ertragswert dazu. Wie diese Werte in Ihrem Fall angesetzt werden, klärt die Abteilung Nachlass des kantonalen Steueramts. Wir geben dazu keine Auskunft. Und noch einmal, weil es der häufigste Irrtum ist: Dieser steuerliche Wert ist nicht der Preis, den Sie am Markt erzielen.

Was SH Immo dazu beiträgt, ist etwas anderes und soll nicht verwechselt werden: eine Marktanalyse, also die Einordnung Ihrer Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich. Das ist eine Markteinordnung, keine Veranlagungsgrundlage für das Steueramt. Es ist die Grundlage, auf der Sie im Kreis der Erben überhaupt erst sinnvoll diskutieren können. Und falls Sie verkaufen, der Ausgangspunkt für den Preis. Wie wir dabei vorgehen, steht in unserem Beitrag darüber, wie eine Liegenschaft bewertet wird. Wie schnell diese Wertfrage nach einem Todesfall konkret wird, zeigt der Blick auf die Fristen.

Erbschaftssteuer im Kanton Zürich: Verfahren und Fristen nach dem Todesfall

Hier liegt der praktische Teil, und hier wird es für Angehörige unangenehm, weil das Verfahren schneller anläuft als die Trauer abklingt. Das kantonale Steueramt formuliert es nüchtern: Das Erbschaftssteuerverfahren wird von Amtes wegen eingeleitet. Sie müssen sich also nicht melden. Die Behörde kommt auf Sie zu.

Was Frist im Kanton Zürich Wer
Inventarisationsverfahren wird eingeleitet innert 14 Tagen nach dem Tod Steueramt, von Amtes wegen
Unterlagen vollständig ausgefüllt einreichen 60 Tage Erbinnen und Erben, beim Gemeindesteueramt
Veranlagung keine feste Frist ausgewiesen Abteilung Nachlass, kantonales Steueramt

Einzureichen sind laut Steueramt der Inventarfragebogen, das Tresoröffnungsprotokoll und die Steuererklärung per Todestag. Die Formulare gehen beim Gemeindesteueramt ein; veranlagt wird anschliessend von der Abteilung Nachlass des kantonalen Steueramts am Bändliweg 21 in 8090 Zürich. Beim Ausfüllen hilft Ihnen das Gemeindesteueramt, das Notariat oder Ihre Treuhandstelle weiter. Wir tun das nicht.

Sechzig Tage klingen nach viel. In der Praxis gehen die ersten zwei Wochen für den Trauerfall und die Organisation drauf, danach kommt die Wohnungsräumung. Der Grundbuchauszug taucht meist zuletzt auf, in einem Ordner, den niemand auf dem Schirm hatte. Wer früh anfängt zu suchen, hat gegen Ende weniger Druck. Wird die Frist trotzdem eng, fragen Sie beim Steueramt Ihrer Gemeinde nach, wie es damit umgeht. Dort bekommen Sie auch die Formulare und den Inventarfragebogen.

Zwischenfazit: Im Kanton Zürich startet das Verfahren ohne Ihr Zutun, innert 14 Tagen nach dem Todesfall. Sie haben danach 60 Tage für die Unterlagen. Eingereicht wird bei der Gemeinde, veranlagt wird vom Kanton.

Eine Besonderheit kommt dazu, wenn die Liegenschaft nahe der Kantonsgrenze steht.

Wenn die Liegenschaft im Zürcher Oberland steht

Damit zurück zu § 2 lit. c, den ich oben angekündigt habe. Die Steuerpflicht besteht im Kanton Zürich auch dann, wenn «im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen». Das Gesetz knüpft also unterschiedlich an: bei Grundstücken an deren Lage, beim übrigen Vermögen an den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person oder an den Ort, an dem der Erbgang eröffnet wurde (§ 2 lit. a und c ESchG). Im Zürcher Oberland ist diese Konstellation naheliegend.

Ein Beispiel aus unserer Nachbarschaft: Der Bezirk Hinwil reicht im Osten bis an die Kantonsgrenze zu St. Gallen. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass jemand seinen letzten Wohnsitz jenseits dieser Grenze hatte, die Liegenschaft aber hier steht. Für den Grundbesitz im Kanton Zürich richtet sich die Erbschaftssteuer dann nach Zürcher Recht, unabhängig davon, wo die Erben wohnen. Umgekehrt gilt dasselbe: Wer im Zürcher Oberland wohnt und ein Ferienhaus im Wallis erbt, hat es dafür mit Walliser Regeln zu tun.

Ein zweiter Unterschied läuft der Erwartung zuwider. Zur Grundstückgewinnsteuer schreibt das kantonale Steueramt: «Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden.» Zuständig ist also die Gemeinde, in der die Parzelle liegt, im Bezirk Hinwil je nach Liegenschaft ein anderes Steueramt. Bei der Erbschaftssteuer ist es andersherum: Das Gemeindesteueramt nimmt die Unterlagen entgegen, entschieden wird aber zentral beim Kanton. Zwei Steuern auf dieselbe Liegenschaft, zwei völlig verschiedene Zuständigkeiten. Wenn Sie in Wetzikon anrufen und dort zur Erbschaftssteuer keine abschliessende Auskunft bekommen, liegt das an dieser Aufgabenteilung.

Wie dicht die Vergleichsbasis hier überhaupt ist, lässt sich beziffern. Die Handänderungsstatistik des Statistischen Amts des Kantons Zürich zählte im Bezirk Hinwil für das Jahr 2024 223 verkaufte Einfamilienhäuser und 375 verkaufte Stockwerkeigentumseinheiten. Auf die Gemeinden des Bezirks verteilt bleibt für ein einzelnes Haus in einer bestimmten Lage und Zone eine überschaubare Zahl wirklich vergleichbarer Verkäufe übrig. Genau darauf greift die Weisung der Finanzdirektion zu, wenn sie auf die Verkaufspreise der letzten drei Jahre abstellt. (Das Amt bezeichnet die jüngsten Jahrgänge als provisorisch; einen Trend lesen wir daraus nicht ab.)

Wie unterschiedlich das innerhalb eines einzigen Bezirks ausfällt, zeigen dieselben Zahlen auf Gemeindeebene. In Wetzikon wurden 2024 39 Einfamilienhäuser und 118 Stockwerkeigentumseinheiten verkauft, in Seegräben 3 und 5. Unser Büro steht in Aathal-Seegräben, und wir sagen Eigentümerinnen und Eigentümern hier offen, dass sich der Wert eines Hauses in einer Gemeinde mit einer Handvoll Verkäufen pro Jahr schlechter an Vergleichsobjekten festmachen lässt als in Wetzikon. Das macht die Einordnung nicht unmöglich. Es macht sie zu einer Frage der Marktkenntnis statt einer Frage der Tabelle.

Was die Erbengemeinschaft davon hat

Zurück zu der Frage vom Anfang. Steuerlich sind Nachkommen befreit. Gestritten wird über etwas anderes.

So läuft es häufig ab. Ein Elternhaus im Bezirk Hinwil, drei Geschwister, eines davon möchte übernehmen und die beiden anderen auszahlen. Die erste Zahl, die auf den Tisch kommt, stammt meist aus der letzten Steuererklärung der Eltern, weil sie greifbar ist. Ob sie zum heutigen Markt passt, weiss am Tisch niemand. Der eine hält sie für zu hoch, die andere für zu tief, und weil keiner etwas Belastbares dagegenhalten kann, wird aus einer Sachfrage innert weniger Wochen eine persönliche. Was hier fehlt, ist eine gemeinsame Grundlage.

Eine Marktanalyse steht deshalb meistens am Anfang. Sie verpflichtet Sie zu nichts. Sie schafft eine gemeinsame Zahl, über die man reden kann, ob am Ende jemand übernimmt, ob vermietet oder ob verkauft wird. Einig werden müssen sich die drei immer noch selbst. Aber sie streiten dann über die Sache und nicht mehr über die Ausgangszahl. Was danach kommt und worauf es bei Gesamteigentum ankommt, steht auf unserer Seite dafür, wenn mehrere Erben gemeinsam über die Liegenschaft entscheiden.

Für das Gespräch helfen diese Unterlagen. Fehlt etwas, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch:

  • Grundbuchauszug zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und allfälliger Belastungen, erhältlich beim zuständigen Notariat und Grundbuchamt
  • Situations- oder Katasterplan
  • Grundrisse und Baupläne
  • Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie zum Baujahr
  • Nachweise über Sanierungen, Umbauten und grössere Unterhaltsarbeiten
  • Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle der Versammlungen und die letzten Abrechnungen
  • Bei vermieteten Objekten: bestehende Mietverträge und die Mietzinsaufstellung
  • Nachweis der Gebäudeversicherung

Es ist weitgehend dieselbe Liste, die Sie ohnehin für das Steueramt zusammensuchen. Wer sie einmal vollständig beisammen hat, hat sie für beides.

Fehlt der Grundbuchauszug ganz, bestellen Sie einen neuen beim zuständigen Notariat und Grundbuchamt. Die Notariate des Kantons Zürich halten dazu fest: «Im Kanton Zürich ist für die Beurkundung von Kaufverträgen und für die Entgegennahme von Grundbuchanmeldungen dieselbe Amtsstelle zuständig.» Sie haben es also mit einer Stelle zu tun, nicht mit zweien.

Zwischenfazit: Als Nachkomme kostet Sie die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich nichts. Die Arbeit, die tatsächlich anfällt, ist die Bewertung der Liegenschaft und die Verständigung darüber.

Sie stehen gerade an diesem Punkt? Wenn mehrere Beteiligte entscheiden müssen, hilft eine gemeinsame Grundlage. Eine Marktanalyse verpflichtet Sie zu nichts. Sie schafft erst einmal Klarheit darüber, worüber Sie eigentlich reden. 043 541 30 70 oder via WhatsApp 077 408 76 45

Wann Sie eine Fachperson brauchen, und was wir nicht tun

Damit klar ist, wo unsere Rolle endet:

Ihr Anliegen Zuständig im Kanton Zürich
Verbindliche Auskunft zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, Veranlagung, Tarif Abteilung Nachlass, kantonales Steueramt
Unterlagen einreichen, Hilfe beim Ausfüllen, später die Grundstückgewinnsteuer Steueramt Ihrer Gemeinde
Erbrechtliche Abwicklung, Beurkundung, Grundbucheintrag zuständiges Notariat, dessen Ausgestaltung kantonal geregelt ist
Auslegung eines Testaments, Streit unter Erben, Teilung Fachperson im Erbrecht
Steuererklärung per Todestag, Gesamtsicht über die Steuerfolgen Ihre Treuhandstelle

SH Immo ordnet Ihre Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld ein, sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie zusammentragen sollten, und übernimmt den Verkauf, falls Sie sich dafür entscheiden. Was wir dabei alles machen, steht unter was wir beim Verkauf einer Liegenschaft übernehmen. Wir rechnen keine Steuern aus und geben keine Rechtsauskunft. Wenn für Ihr Anliegen eine Fachperson ausserhalb unseres Angebots nötig ist, sagen wir Ihnen das offen.

Häufige Fragen

Muss ich als Kind Erbschaftssteuer zahlen, wenn ich das Haus meiner Eltern im Kanton Zürich erbe? Nein. § 11 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LS 632.1) befreit den Ehegatten, den eingetragenen Partner und die Nachkommen von der Steuerpflicht. Das gilt für den Kanton Zürich; andere Kantone regeln es teilweise anders. Das Inventarisationsverfahren läuft trotzdem, und die Liegenschaft wird darin mit ihrem Verkehrswert erfasst.

Nach welchem Wert wird eine geerbte Liegenschaft im Kanton Zürich erfasst? Nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (§ 13 Abs. 1 ESchG). Das kantonale Steueramt hält ausdrücklich fest, dass dieser bei Grundstücken nicht dem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Steuerwert entspricht. Die beiden Zahlen liegen bei Liegenschaften regelmässig auseinander.

Wer ist zuständig, das Gemeindesteueramt oder der Kanton? Beide, aber für Verschiedenes. Im Kanton Zürich reichen Sie die Unterlagen innert 60 Tagen beim Gemeindesteueramt ein. Veranlagt wird von der Abteilung Nachlass des kantonalen Steueramts. Das ist genau umgekehrt zur Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich die Gemeinde erhebt.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Grundstückgewinnsteuer? Die Erbschaftssteuer knüpft an den Vermögensübergang von Todes wegen an; Nachkommen und Ehegatten sind im Kanton Zürich davon befreit. Die Grundstückgewinnsteuer knüpft an einen Verkaufsgewinn an und kann später anfallen, wenn Sie die geerbte Liegenschaft veräussern. Wie sich der Erbgang darauf auswirkt, ist kantonal geregelt und klären Sie im Kanton Zürich mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde.

Die verstorbene Person wohnte nicht im Kanton Zürich, die Liegenschaft steht aber hier. Was gilt? Nach § 2 lit. c ESchG besteht die Steuerpflicht im Kanton Zürich auch dann, wenn im Kanton gelegene Grundstücke übergehen. Für die Liegenschaft gilt also Zürcher Recht. Wie sich das mit dem Wohnsitzkanton der verstorbenen Person verhält, klären Sie mit der Abteilung Nachlass oder Ihrer Treuhandstelle.

Was liefert SH Immo bei einer geerbten Liegenschaft? Eine Marktanalyse: eine Einschätzung, wo Ihre Liegenschaft im heutigen Markt der Region Zürich steht. Für eine Erbengemeinschaft ist das meist genau das, was fehlt, nämlich eine gemeinsame, nachvollziehbare Zahl als Diskussionsgrundlage. Welche Unterlagen das Steueramt für die Veranlagung verlangt, klären Sie mit der Abteilung Nachlass oder Ihrer Treuhandstelle.


Über die Autorin

Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.

Stand: 31. August 2026. Rechtsgrundlage: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich (ESchG), LS 632.1. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage informierend und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsauskunft.


Was ist Ihre Liegenschaft heute wert? Für eine erste Orientierung nutzen Sie das kostenlose Online-Bewertungstool auf unserer Website. Den Wert, mit dem sich seriös in einen Verkauf starten lässt, bekommen Sie aber erst im persönlichen Gespräch: im unverbindlichen Erstgespräch mit Marktanalyse, in dem wir Ihre Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich einordnen. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben. Auf Google steht SH Immo bei 5,0 von 5 Sternen aus 24 Bewertungen (Stand August 2026).