Kurz gesagt
- Ihre Verkaufsdokumentation hat drei Empfänger mit drei verschiedenen Interessen: die Käuferschaft, deren Bank und das Notariat. Nur das Notariat hat eine Liste, über die sich nicht verhandeln lässt.
- Die Notariate des Kantons Zürich veröffentlichen keine Pflichtliste. Sie schreiben, für die Beurkundung brauchten sie «zahlreiche Angaben und Unterlagen», und stellen dafür ein Formular bereit.
- Im Kanton Zürich ist dieselbe Amtsstelle für die Beurkundung und für die Grundbuchanmeldung zuständig. Das ist nicht überall so und spart Ihnen einen ganzen Weg.
- Ein Verkauf löst bundesrechtlich eine Kontrollpflicht für die Elektroinstallation aus, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt. Diese Pflicht kennt kaum jemand, bevor sie auftaucht.
- Bei Stockwerkeigentum und bei vermieteten Liegenschaften liegen die wichtigsten Papiere gar nicht bei Ihnen, sondern bei der Verwaltung oder der Bewirtschaftung.
Wenn ich mit Eigentümerinnen über einen Verkauf spreche, liegen die Unterlagen oft an drei Orten: einem Ordner im Keller, einem Stapel im Büro und irgendwo in einer E-Mail von 2014. Das ist kein Vorwurf. Solange man in einer Liegenschaft wohnt, braucht man diese Papiere schlicht nicht. Sobald Sie verkaufen, ändert sich das schlagartig. Drei verschiedene Stellen stellen dann unabhängig voneinander Fragen, und keine davon interessiert sich für dieselben Papiere. Eine gute Verkaufsdokumentation für eine Liegenschaft im Kanton Zürich ist deshalb keine Sammlung. Sie ist eine Sortierung.
Dieser Beitrag geht davon aus, dass der Verkaufsentscheid gefallen ist. Welche Unterlagen eine Bewertung braucht und wo Sie sie beschaffen, habe ich getrennt aufgeschrieben: welche Unterlagen die Bewertung braucht und wo Sie sie im Zürcher Oberland bekommen. Hier geht es um die Phase danach: um die Frage, wer Ihre Papiere zu sehen bekommt und was diese Person damit eigentlich vorhat.
Wer Ihre Unterlagen tatsächlich zu sehen bekommt
Wenn ich frage, was schon beisammen ist, kommt meist ein Stapel: Grundbuchauszug, Fotos, Baupläne, Versicherungsnachweis, Protokolle. Alles richtig, alles nützlich. Beim Sortieren hilft es trotzdem nicht, denn diese Papiere gehen an drei sehr unterschiedliche Adressaten.
Die Käuferschaft will wissen, ob das Objekt zu ihr passt und was auf sie zukommt. Sie liest emotional und praktisch zugleich: Raumaufteilung, Zustand, Umschwung, Nachbarschaft. Was sie nicht sieht, kann sie nicht bewerten, und was sie zu spät sieht, macht sie misstrauisch.
Anders die Bank der Käuferschaft. Sie prüft die Liegenschaft als Sicherheit, und für sie zählt, was im Grundbuch steht: Dienstbarkeiten, Grundlasten, bestehende Grundpfandrechte. Ob Ihnen die Küche gefällt, ist ihr gleichgültig.
Beim Notariat schliesslich spielt weder Geschmack noch Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Es braucht die Angaben, um einen Vertrag zu entwerfen und die Handänderung im Grundbuch anzumelden. Und es ist die einzige der drei Stellen, bei der Sie nicht verhandeln können. Ohne die nötigen Angaben gibt es keinen Vertragsentwurf, und ohne Vertrag keinen Verkauf.
Wenn Sie Ihre Unterlagen nach diesen drei Empfängern ordnen statt alphabetisch oder nach Fundort, wird aus dem Stapel eine Dokumentation.
Was das Notariat für die Beurkundung braucht
Am wenigsten Spielraum lässt Ihnen das Notariat. Der Grundsatz ist eindeutig: «Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss öffentlich beurkundet werden (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR)», schreiben die Notariate des Kantons Zürich. Eine Unterschrift zwischen Ihnen und der Käuferschaft, so einig Sie sich auch sind, bewirkt beim Grundeigentum nichts.
Welche Unterlagen braucht das Notariat für den Kaufvertrag?
Es gibt im Kanton Zürich keine veröffentlichte Pflichtliste. Die Notariate schreiben lediglich, für die Beurkundung benötigten sie «zahlreiche Angaben und Unterlagen», und stellen dafür ein Formular Vertragsangaben zur elektronischen Übermittlung bereit. Was Ihr Notariat konkret braucht, klären Sie dort. Ausgangspunkt ist in jedem Fall der aktuelle Grundbuchauszug.
Dass es keine öffentliche Liste gibt, verunsichert manche Eigentümerinnen. Mich beruhigt es eher, denn der Ablauf ist ausdrücklich als Gespräch angelegt. Aufgrund Ihrer Angaben führe das Notariat Sie «im persönlichen Gespräch durch den Vertrag» und erstelle «einen individuellen Vertragsentwurf»; erst nach dessen Bereinigung werde der Termin für den Vollzug vereinbart. Das heisst: Sie müssen also nicht alles im Voraus erraten. Anfangen sollten Sie trotzdem früh.
Der Vertrag allein bringt das Eigentum übrigens noch nicht zur Käuferschaft; dafür braucht es die Eintragung im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB), und die Anmeldung dazu ist definiert als «Antrag des verfügungsberechtigten Eigentümers an das Grundbuchamt eine bestimmte Eintragung vorzunehmen». Wie diese Kette im Einzelnen läuft und ab wann Sie wirklich nicht mehr Eigentümerin sind, habe ich getrennt beschrieben: wann das Eigentum tatsächlich übergeht und wie die öffentliche Beurkundung im Kanton Zürich abläuft. Wo dieses Notariat für Ihre Gemeinde sitzt und warum die Zuständigkeit im Kanton Zürich anders geregelt ist als in vielen anderen Kantonen, kommt weiter unten.
Was die Käuferschaft und ihre Bank sehen wollen
Für diesen Teil gibt es keine Vorschrift. Meine Erfahrung: Was Sie nicht zeigen, wird misstrauisch gedeutet.
Für die Käuferschaft brauchen Sie zwei Ebenen. Die erste überzeugt: aussagekräftiges Bildmaterial, eine ehrliche Objektbeschreibung, die relevanten Eckdaten, Grundrisse. Die gestalterische Umsetzung dieses Teils liegt bei uns im Haus, das ist Teil unserer Begleitung beim Immobilienverkauf. Die zweite Ebene hält stand: der aktuelle Grundbuchauszug, Nachweise über Sanierungen, Umbauten und grössere Unterhaltsarbeiten, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche und zum Baujahr, der Nachweis der Gebäudeversicherung.
Die Bank der Käuferschaft kommt später ins Spiel, aber sie kommt sicher. Die Notariate beschreiben den üblichen Ablauf so: Der Hauptteil des Kaufpreises werde «meist Zug um Zug gegen Abgabe der Grundbuchanmeldung auf Eigentumsübertragung bezahlt», in der Regel dadurch, dass die Bank der Käuferschaft ein «unwiderrufliches Zahlungsversprechen» abgibt. Und ebenfalls bei der Eigentumsübertragung würden «meist die dem Finanzinstitut als Sicherheit dienenden Grundpfandrechte errichtet». Der zugehörige Pfandvertrag bedarf seinerseits der öffentlichen Beurkundung.
Für Ihre Unterlagen heisst das vor allem eines: Alles, was im Grundbuch belastet ist, wird geprüft. Zu den Grundpfandrechten gehört auch, was auf Ihrer Seite bereits besteht. Seit dem 1. Januar 2012 wird ein Schuldbrief auf Antrag der Parteien entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet; der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch. Beim Papier-Schuldbrief dagegen gilt: «Wie bei allen Wertpapieren ist auch der Pfandtitel beim Papier-Schuldbrief für die Geltendmachung der Forderung unerlässlich.» Das ist Bundesrecht und gilt in allen Kantonen gleich. Praktisch bedeutet es: Wenn auf Ihrer Liegenschaft ein Papier-Schuldbrief lastet, gehört die Frage, wo dieser Titel physisch liegt, früh auf Ihre Liste. Klären Sie das mit Ihrer Bank und mit dem Notariat, nicht kurz vor dem Termin.
Zu Ihrer Finanzierung selbst sage ich hier bewusst nichts. Konditionen, Tragbarkeit und Ablösungsfragen gehören zu Ihrer Bank. Das ist nicht unser Fachgebiet, und wir tun auch nicht so.
Zwischenfazit: Das Notariat braucht Angaben, um einen Vertrag zu bauen; die Bank will wissen, was im Grundbuch steht. Die Käuferschaft entscheidet nach etwas ganz anderem: danach, ob sie sich das Wohnen dort vorstellen kann.
Der Sicherheitsnachweis: die Pflicht, die ein Verkauf auslöst
Diesen Punkt bringe ich meist selbst ins Gespräch, weil ihn sonst niemand erwähnt. Er hat nichts mit dem Kanton Zürich zu tun und alles mit dem Verkauf als solchem.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung ist Bundesrecht und gilt schweizweit. Eine Zürcher Sonderregel gibt es hier ausdrücklich nicht. In ihrem Anhang steht unter Ziffer 3:
«Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.» — Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), SR 734.27, Anhang Ziffer 3, Stand am 31. Oktober 2025
Der Anhang führt Wohnliegenschaften nicht eigens auf. Sie fallen unter Ziffer 2.5, wonach «alle übrigen elektrischen Installationen» der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen. Und Art. 5 Abs. 1 NIV weist die Verantwortung klar zu: Die Eigentümerschaft sorgt dafür, dass die Installationen den Anforderungen entsprechen, und «muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen».
Wichtig ist, was hier nicht steht. Die Verordnung knüpft an die Handänderung eine Kontrollpflicht, nicht eine Pflicht, dem Kaufvertrag ein Dokument beizulegen. Beizulegen ist der Sicherheitsnachweis von Gesetzes wegen also nicht. Gefragt wird trotzdem danach. Und fehlt er, entsteht eine Aufgabe, die jemand erledigen muss.
Nicht jeder Eigentumswechsel löst das aus. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat hat die Abgrenzung in einem Fachbeitrag durchdekliniert: Als Handänderung im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem die Erbteilung, die Schenkung, der Erbvorbezug und die Veräusserung einer Stockwerkeinheit. Nicht darunter fallen der Erbgang selbst und die Fusion von Gesellschaften. Nach dieser Auslegung des Starkstrominspektorats löst ein Erbe allein also nichts aus, die Teilung unter den Erben dagegen schon. (ESTI-Fachbeitrag von Michelle Rebsamen und Daniel Otti, publiziert auf bulletin.ch, 6. März 2019. Die zitierte Anhang-Ziffer 3 steht in der Fassung vom 31. Oktober 2025 im gleichen Wortlaut.)
Operativ läuft das nicht über eine Behörde, sondern über Ihre Netzbetreiberin. Sie fordert die Eigentümerschaft «mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich» auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird er trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht, übernimmt das Starkstrominspektorat die Durchsetzung (Art. 36 Abs. 3 NIV; Seitenstand 27. Februar 2026).
Mein praktischer Rat: Schauen Sie nach, wann die letzte Kontrolle war, bevor Sie mit der Vermarktung beginnen. Liegt sie weit zurück, klären Sie das früh mit Ihrer Netzbetreiberin und einem unabhängigen Kontrollorgan. Es ist deutlich angenehmer, das im eigenen Tempo zu erledigen, als in der Woche vor dem Beurkundungstermin.
Im Kanton Zürich macht dieselbe Stelle beides
In vielen Kantonen sind Beurkundung und Grundbuchführung zwei getrennte Welten mit zwei Adressen. Im Kanton Zürich nicht. Die Notariate halten wörtlich fest: «Im Kanton Zürich ist für die Beurkundung von Kaufverträgen und für die Entgegennahme von Grundbuchanmeldungen dieselbe Amtsstelle zuständig.» Der Grund liegt in der kantonalen Organisation: «im Kanton Zürich obliegen die Aufgaben des Grundbuchamtes den Notariaten (§ 1 lit. b Notariatsgesetz)». Die zuständigen Stellen heissen deshalb auch «Notariat, Grundbuch- und Konkursamt».
Für Ihre Unterlagen heisst das: eine Anlaufstelle statt zwei, und die Stelle, die Ihren Vertrag beurkundet, ist dieselbe, die anschliessend die Anmeldung entgegennimmt. Welches Notariat für Ihre Gemeinde zuständig ist, hängt vom Amtskreis ab. Die Zuordnung für die Gemeinden im Zürcher Oberland habe ich im Beitrag zu den Bewertungsunterlagen mit Adressen zusammengestellt, damit sie nicht an zwei Orten gepflegt werden muss.
Die übrigen Papiere kommen von verschiedenen Stellen im Kanton:
- Den Grundbuchauszug bestellen Sie über die Auszugsbestellung der Notariate. Wer nicht Eigentümerin oder Eigentümer ist, braucht ein Legitimationsdokument wie eine Vollmacht oder einen Verwaltungsvertrag, oder einen Interessensnachweis. Auszüge, die sich auf die Angabe der Eigentümerschaft und die weiteren in Art. 26 GBV aufgeführten Eintragungen beschränken, gibt es ohne Interessensnachweis. Für einen Verkauf reicht diese eingeschränkte Auskunft nicht.
- Kataster- und Situationsplan kommen von den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung. Der Kanton nennt dafür rund 20 private Geometerbüros und sieben kommunale Vermessungsämter (Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung; Stand des Abrufs 26. August 2026). Diese Pläne dokumentieren neben den Grundstücksgrenzen auch Gebäudestandorte, Gewässerläufe oder Waldränder.
- Baupläne und Bewilligungen liegen bei Ihrer Gemeinde. Im Kanton Zürich ist «die örtliche Baubehörde erste Anlaufstelle bei der Planung und Bewilligung von Bauvorhaben» (Baudirektion Kanton Zürich, Abruf 26. August 2026). Ob und wie Sie an archivierte Bauakten Ihrer eigenen Liegenschaft kommen, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Fragen Sie dort direkt nach.
- Für die Gebäudeversicherung besteht im Kanton Zürich ein Obligatorium bei der kantonalen Gebäudeversicherung GVZ. Der Nachweis gehört ins Dossier.
Zwischenfazit: Der Weg zu den Unterlagen ist im Kanton Zürich kürzer als anderswo, weil Beurkundung und Grundbuch unter einem Dach liegen. Beschaffen müssen Sie die Papiere trotzdem selbst. Immerhin wissen Sie, wohin.
Sonderfälle: Stockwerkeigentum und vermietete Liegenschaft
Bei diesen beiden Objektarten liegt die entscheidende Schwierigkeit woanders, als man erwartet. Die wichtigsten Papiere sind nicht schwer zu beschaffen. Sie sind nur nicht bei Ihnen.
Verkaufen Sie eine Stockwerkeinheit, braucht die Käuferschaft den Begründungsakt, das Reglement, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen und die letzten Abrechnungen. Das alles liegt bei der Verwaltung. Besonders relevant ist der Erneuerungsfonds: Nach Auffassung des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich soll «die Höhe des angesparten Anteils am Unterhalts- und Erneuerungsfonds im Kaufvertrag aufgeführt werden. Zudem ist anzugeben, ob dieser im Kaufpreis inbegriffen ist oder nicht» (Stand 7. September 2025). Diese Zahl gehört in den Vertrag, und sie liegt bei der Verwaltung. Fragen Sie früh danach; das dauert manchmal länger, als man denkt. Was in den Protokollen zwischen den Zeilen steht, ist ein eigenes Thema; darüber schreibe ich in Stockwerkeigentum kaufen aus Sicht der Käuferschaft.
Verkaufen Sie eine vermietete Liegenschaft, kommen die Mietverträge und die Mietzinsaufstellung dazu, und mit ihnen ein Grundsatz, den ich fast jedes Mal erklären muss: «Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über» (Art. 261 Abs. 1 OR). Kauf bricht Miete also nicht. Für die Käuferschaft sind diese Verträge das Objekt. Sie kauft den Ertrag mit.
Drei Dinge gehören dabei ins Dossier, die gerne vergessen gehen. Erstens: die Frage, ob ein Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt ist. Die Notariate des Kantons Zürich halten dazu fest, dass eine Vormerkung im Mietvertrag schriftlich verabredet sein muss und dass sie das vorzeitige Kündigungsrecht der neuen Eigentümerschaft wegen dringenden Eigenbedarfs ausschliesst. Was das für Ihren Fall bedeutet, klären Sie mit dem Notariat oder einer Fachperson für Mietrecht. Zweitens: der Nachweis über jede Sicherheitsleistung. Leistet die Mietpartei bei Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, muss diese bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot auf ihren Namen hinterlegt sein; bei Wohnräumen sind höchstens drei Monatszinse zulässig (Art. 257e Abs. 1 und 2 OR). Mietkautionsversicherungen fallen nicht darunter, und die Kantone können nach Abs. 4 ergänzende Bestimmungen erlassen. Drittens: die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre.
Ich erwähne diesen Teil so ausführlich, weil er unser Alltag ist. Wir bewirtschaften selbst Mietliegenschaften und verwalten Stockwerkeigentum. Wir kennen diese Unterlagen, weil wir sie selbst führen. Wir wissen deshalb auch, welche Fragen die Käuferschaft dazu stellt. Wenn Sie in dieser Situation sind, lesen Sie auch, worauf es beim Verkauf einer vermieteten Liegenschaft sonst noch ankommt.
Die Verkaufsdokumentation nach Empfänger sortiert
So sieht die Sortierung am Ende aus. Sie ersetzt keine Absprache mit Ihrem Notariat, aber sie zeigt Ihnen, wofür Sie welches Papier eigentlich besorgen.
| Unterlage | Käuferschaft | Bank | Notariat |
|---|---|---|---|
| Aktueller Grundbuchauszug (vollständig) | ja | ja | ja |
| Kataster- oder Situationsplan | ja | ja | ja |
| Grundrisse und Baupläne | ja | ja | nein |
| Wohn- und Nutzfläche, Baujahr | ja | ja | ja |
| Nachweise Sanierungen und Unterhalt | ja | ja | nein |
| Nachweis Gebäudeversicherung (GVZ) | ja | ja | nein |
| Bildmaterial und Objektbeschreibung | ja | nein | nein |
| Angaben zu bestehenden Grundpfandrechten | nein | ja | ja |
| Sicherheitsnachweis Elektroinstallation | ja | nein | nein |
| Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle, Abrechnungen | ja | ja | teilweise |
| Bei Stockwerkeigentum: Stand Erneuerungsfonds | ja | nein | ja |
| Bei Vermietung: Mietverträge, Mietzinsaufstellung, Nebenkostenabrechnungen | ja | ja | teilweise |
| Bei Vermietung: Nachweise über Sicherheitsleistungen | ja | nein | teilweise |
Und falls Ihnen beim Lesen dieser Tabelle unbehaglich wurde, weil die Hälfte davon nicht auffindbar ist: Das ist normal, und es ist kein Grund zu warten. Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch. Wir schauen gemeinsam, was vorhanden ist und was beschafft werden muss. Das gehört zur Vorbereitung dazu.
Häufige Fragen
Reicht für den Verkauf die einfache Grundbuchauskunft, oder brauche ich den vollständigen Auszug? Sie brauchen den vollständigen. Die nachweisfreie Auskunft beschränkt sich auf die Angabe der Eigentümerschaft und die weiteren in Art. 26 GBV aufgeführten Eintragungen. Für einen Verkauf müssen Käuferschaft, Bank und Notariat aber gerade die Belastungen sehen: Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte. Als Eigentümerin oder Eigentümer erhalten Sie den vollständigen Auszug bei Ihrem Notariat über die Auszugsbestellung.
Was ist der Unterschied zwischen den Bewertungsunterlagen und der Verkaufsdokumentation? Der Zweck. Für eine Bewertung wird gefragt, was eine Unterlage über den Wert der Liegenschaft aussagt. Für den Verkauf wird gefragt, was Käuferschaft, Bank und Notariat brauchen, um zu entscheiden, zu finanzieren und zu beurkunden. Die Schnittmenge ist gross (Grundbuchauszug, Pläne, Sanierungsnachweise), aber die Verkaufsdokumentation geht darüber hinaus und ist an Fristen gebunden.
Was passiert beim Verkauf mit einem bestehenden Schuldbrief? Ob ein bestehender Schuldbrief übernommen oder abgelöst wird, gehört in den Kaufvertrag und wird zwischen den Parteien, den Banken und dem Notariat geregelt. Für Ihre Vorbereitung zählt vor allem die Unterscheidung: Ein Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch. Beim Papier-Schuldbrief ist der Pfandtitel ein Wertpapier. Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Bank, wo er liegt.
Muss ich beim Verkauf einen Sicherheitsnachweis für die Elektroinstallation vorlegen? Vorlegen im Sinne einer Vertragsbeilage: nein, das schreibt die Verordnung so nicht vor. Sie knüpft an die Handänderung eine Kontrollpflicht: Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen bei jeder Handänderung kontrolliert werden, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt (NIV, SR 734.27, Anhang Ziffer 3). Das ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz. In der Praxis fragt die Käuferschaft danach.
Löst eine geerbte Liegenschaft die Elektrokontrolle aus? Der Erbgang allein nach der Auslegung des Starkstrominspektorats nicht. Die Erbteilung dagegen schon, ebenso eine Schenkung oder ein Erbvorbezug. Wenn eine Erbengemeinschaft die Liegenschaft unter sich aufteilt oder verkauft, ist der Punkt also relevant. Zu den erbrechtlichen Fragen selbst wenden Sie sich ans Notariat oder an eine Fachperson für Erbrecht.
Wie früh soll ich mit dem Zusammenstellen anfangen? Früher, als sich richtig anfühlt. Der Grundbuchauszug ist schnell da, aber Protokolle und Abrechnungen bei einer Verwaltung, archivierte Baupläne bei einer Gemeinde und eine allfällige Elektrokontrolle laufen nicht in Ihrem Tempo. Wir beginnen mit dieser Sichtung deshalb schon im Erstgespräch, nicht erst dann, wenn die erste Kaufinteressentin fragt.
Über die Autorin
Susann Homberger ist Geschäftsinhaberin der SH Immo GmbH in Aathal-Seegräben (UID CHE-455.115.896). Sie ist eidg. dipl. Immobilienvermarkterin und war 15 Jahre in der Immobilienbranche tätig, bevor sie 2022 ihr eigenes Unternehmen gründete. Sie begleitet Eigentümerinnen und Eigentümer im Zürcher Oberland, im Glattal und in der Agglomeration Zürich persönlich, beim Verkauf ebenso wie bei der Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und der Verwaltung von Stockwerkeigentum.
Zuletzt aktualisiert: 26. August 2026.
Was ist Ihre Liegenschaft heute wert? Für eine erste Orientierung nutzen Sie das kostenlose Online-Bewertungstool auf unserer Website. Den Wert, mit dem sich seriös in einen Verkauf starten lässt, bekommen Sie aber erst im persönlichen Gespräch: im unverbindlichen Erstgespräch mit Marktanalyse, in dem wir Ihre Liegenschaft im aktuellen Marktumfeld der Region Zürich einordnen. Bringen Sie mit, was Sie an Unterlagen finden; den Rest sortieren wir gemeinsam. Rufen Sie an: 043 541 30 70, schreiben Sie via WhatsApp an 077 408 76 45 oder per E-Mail an info@sh-immo.gmbh. Unser Büro: Grossweid 37, 8607 Aathal-Seegräben.
